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Alle Jahre wieder
Der nächste Winter kommt bestimmt!

Kommt der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen infolge etwaiger Störungen erst gar nicht anspringt, behält er den Anspruch auf Vergütung. Muss er dagegen wegen Glatteis und Schnee besonders langsam fahren bzw. bleibt er im Stau stecken, so liegt kein persönlicher Grund für den Arbeitsausfall vor. Ergo; er muss Abstriche bei der Entlohnung hinnehmen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungsfortzahlung kann durch...

  • Nordrhein-Westfalen
  • Essen
  • 09.11.23
  • 1
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