Tanzverbot am Karfreitag in Augsburg: Regelung und Gesetzeshintergrund
Laut dem "Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)" Art. 3 gilt an sogenannten "Stillen Tagen" folgendes: "(2) 1 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten." Als...