StGB

Beiträge zum Thema StGB

Lokalpolitik

Strafmaß ... ein WITZ! Aber warum wird zumindest Absatz 2, Nr. 4 nicht sofort angewendet???

§ 328 Strafgesetzbuch Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder 2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch...

  • Niedersachsen
  • Hannover-Groß-Buchholz
  • 17.03.11
  • 7
add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.