Rechtsprechung zur „höheren Gewalt“ im Reiserecht
Gemäß § 651 j BGB kann der Reisende eine Pauschalreise kündigen, wenn die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hierbei ist eine Pauschalreise im Sinne des BGB dann gegeben, wenn vom Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird. Dies bedeutet, dass mindestens zwei einzelne Reiseleistungen (beispielsweise Flug und Hotel) vom Reiseveranstalter geschuldet werden und eine Bündelung...