Fotorecht: Bildberichterstattung über einen Strafprozess
Grundsätzlich dürfen Fotos von lebenden Menschen nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ ergibt sich – wenn wir einmal von der Ableitung aus dem Grundgesetz absehen – einfachgesetzlich aus § 22 Kunsturhebergesetz – abgekürzt „KunstUrhG“ oder auch nur „KUG“. Allerdings lässt § 23 KUG Ausnahmen zu. In bestimmten Fällen darf man eben doch erkennbare Bildnisse von Dritten auch gegen dessen Willen veröffentlichen. Für Fotografen ist dies ein heikler und...