Öffnet die Freibäder zur Sportausübung unverzüglich
In § 10 der für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 15. Mai 2021 gültigen Corona-Schutzverordnung ist geregelt, dass Freibäder „auch für Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden [dürfen]; die Anzahl der Besucher ist entsprechend zu begrenzen und die Benutzung der Liegewiesen untersagt.“ Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER, Torsten Lemmer: „Wir fordern schon seit langem,...