Ratgeber
Haftung beim Mitführen von Anhängern
Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2002 die selbständige Haftung des Halters eines Anhängers zusätzlich zur Halterhaftung des Zugfahrzeuges eingeführt, § 7 Abs. 1 StVG. Diese selbständige Haftung gilt für Anhänger, die zum Mitführen an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und zwar auch dann, wenn der Anhänger zum Unfallzeitpunkt nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden war. Es handelt sich um eine selbständige Gefährdungshaftung, die also einen Haftungstatbestand schafft unabhängig von einem Verschulden...