Grundgesetz Artikel 20a

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Natur
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Die natürlichen Lebensgrundlagen

Der Artikel 20a (seit 1994) des Grundgesetzes lautet: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen ... durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Tatsächlich aber werden unsere natürlichen Lebensgrundlagen bei weitem nicht ausreichend geschützt. Sie werden im Gegenteil extrem gefährdet: Staat, Wirtschaft und unsere Zivilgesellschaft, wir alle ÜBERnutzen die Erde,...

  • Brandenburg
  • Potsdam
  • 05.02.16
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