Auf Gehewegen
auf Gehwegen werden ich und andere Fußgänger immer häufiger gefährdet. Selbstverständlich können Sie nicht alle Einzelheiten Ihres Aufgabenbereichs im Blick haben, dennoch möchte ich Sie auf Folgende Missstände aufmerksam machen. Nach § 34 Abs. 1 im Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist es in der freien Landschaft verboten, unbefugt Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen. Durch Heckenschäden, die ein zumutbares...