Vorläufige Zahlungseinstellung von Arbeitslosengeld I und II
Leistungen von Sozialträgern werden in der Regel durch Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes in Form eines Bescheides bewilligt und aufgehoben. Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nicht mehr vorliegen, so kann sie grundsätzlich den ergangenen Bescheid durch einen weiteren Aufhebungsbescheid wieder aus der Welt schaffen. Gegen diesen Aufhebungsbescheid steht dem Leistungsempfänger dann regelmäßig ein Widerspruch zu und...