1,5 Meter Mindestabstand? Das zweitbeste Mittel ...
Rauf aufs 🚲, aber sicher(er)!
Ausreichender Mindest-Überhol-Abstand 🚘/🚲 rettet Menschenleben!
Wirksamstes Mittel
Personen am Steuer von Kfz halten den Mindest-Überhol-Abstand "selber" zu Radfahrenden (besonders zu den breiteren Lastenrädern) ein, laut § 5 StVO:
- min. 1 5 m innerorts,
- min. 2,0 m außerorts.
Zweitbestes Mittel
Siehe Bild
Der Vorschriftentext
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Gesetze im Internet
Link zu § 5 StVO "Überholen"
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.h...~:text=Beim%20%C3%9Cberholen%20muss%20ein%20ausreichender,und%20au%C3%9Ferorts%20mindestens%202%20m.
Bürgerreporter:in:Reinhard's BLOG: Viel, sicher(er) radfahren! aus Langenhagen |
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