Energiekosten
Energiepreiserhöhungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte nutzen Sie für die angedachten Energieerhöhungen (diesmal Ihrer Gaspreise) gerne diesen kostenlosen, unverbindlichen Musterbrief, den Sie an Ihren Energielieferanten per emal und gerne auch postalisch schicken.
Die Energiekunden Deutschlands werden in den nächsten Jahren Musterklagen führen müssen, um die weiteren Kartellabsprachen der Großkonzerne zu unterbinden.
Die jetzige Preisgestaltung der Großkonzerne ist EU-rechtswidrig und auch nach deutschem Recht kartellrechtlich unzulässig.
Die angedachten Preiserhöhungen verstoßen gegen die EU-Charta und stellen eine großflächige Plünderung und Enteignung deutscher Vermögenswerte dar.
EU-Charta
Artikel 16 Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel 17 Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäflig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des ˆöffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
Artikel 17 EU-Charta ist so zu lesen, dass ohne berechtigte Gründe des öffentlichen Interesses und zusätzlich noch unter Gesetzesvorbehalt, das heißt, es muß ein gültiges Gesetz vorhanden sein, was nicht der Fall ist.
UN Charta Artikel 17 (übergeordnetes Völkerrecht)
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 47 und 56 der Haager Landkriegsordnung Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. Artikel 56. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Die vorliegenden Preiserhöhungen verstoßen gegen internationales Recht und sind damit unzulässig.
Musterbrief
Betr.: WIDERSPRUCH GEGEN STROM/GAS/ÖL PREISERHÖHUNG
Ihre Erhöhung der Preise für Energie (Strombezug) zum:01.01.2025
Meine K-Nr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen zum 01.01.2025 einseitig die Preise für die Grundgebühr und die Arbeitsentgelte meines Strom/Gasbezugs zu erhöhen. Ich halte die Erhöhung der Preise für unbillig nach §§ 315; 138, 242 BGB, und lehne sie ab, solange Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung nicht durch eine nachvollziehbare Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen haben. Bis dahin zahle ich für den Strom/Gasbezug weiter die bisherigen Preise
Es ist Ihnen auf Grund der Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Gasversorgung (§§ 30 ff AVBGasV), sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht gestattet, die Versorgung mit Strom einzustellen. Ich fordere Sie daher auf, von Mahnungen und ggfs. Abschaltandrohungen abzusehen.
Bitte verrechnen Sie meine zukünftigen Zahlungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise nur auf die jeweilige Hauptforderung. Ich behalte mir ausdrücklich vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, und mögliche Überzahlungen zurückzufordern.
Ich widerrufe ausdrücklich die von mir erteilte Einzugsermächtigung..Die monatlichen Abschlagszahlungen erhalten Sie ab sofort fristgerecht per Überweisung bzw. Dauerauftrag auf das von Ihnen angegebene Konto.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir den Zeitpunkt mit, zu dem Sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nachweisen wollen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. August 2022 den Stadtwerken Pforzheim untersagt, von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung höhere Preise zu verlangen. Der Energieversorger Lichtblick hatte das Verfahren angestrengt, um gegen Preiserhöhungen in der Grundversorgung vorzugehen. Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung von Lichtblick, teilte das Unternehmen mit.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass die derzeitige unbillige Erhöhung der Gas/ Strompreise trotz fallender Großhandelspreise einen Kartellrechtsverstoß darstelllt und zudem gegen EU-Recht verstößt (Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit )
Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu einer der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU) und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes, indem sie die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten zu einem einzigen europäischen Markt ohne Schranken vereinigt. Geregelt wird die Warenverkehrsfreiheit in den Art. 28-36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diesen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass die Warenverkehrsfreiheit durch die Errichtung einer Zollunion und dem Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren bzw. sonstiger Handelshemmnisse mit der gleichen Wirkung gewährleistet werden soll. Zudem wird in Art. 37 AEUV das Gebot aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole derart umformen sollen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
In der EU gilt der Solidaritätsgrundsatz.EUGH 5.3.2009 C350/07.
Das Kartellverbot findet sich jeweils in Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB folgen dabei derselben logischen Struktur.Verbotene Verhaltensweisen sind dabei auf einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen. Dieser muß eine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge haben. Das setzt zunächst die Bestimmung des Marktes voraus:
(Zitat: Energiekrise und Strompreise 2022)
Strompreise weiter im Keller – nur nicht für Stromkunden
Am Montag (14.11) mussten Händler und Stromversorger am deutschen Spotmarkt einen Strompreis von 177 Euro je MWh zahlen – das sind 17,7 Cent je KWh. Auffällig ist dabei, dass sich die stark gefallenen Spotmarkpreise kaum auf die Strompreise für Stromkunden auswirken. Eher im Gegenteil.
Dr. Olaf Zinke, agrarheute am Dienstag, 15.11.2022 - 14:10 (
Am Spotmarkt kostet der Strom für Versorger und Stromhändler nicht einmal die Hälfte wie für Stromkunden. Auch die Strompreise am Terminmarkt – also der Preise für die nächsten Monate - sind ähnlich niedrig. Dafür zahlen Verbraucher derzeit mehr doppelt so viel der Strom die Versorger kostet – nämlich 43 Cent. Die Strompreisbremse gilt ab 40 Cent.
(C) EEX Am Montag (14.11) mussten Händler und Stromversorger am deutschen Spotmarkt einen Strompreis von 177 Euro je MWh zahlen – das sind 17,7 Cent je KWh.
Am Spotmarkt sind die Strompreise weiter sehr niedrig. Zwar werden die Tiefstände von voriger Woche – als die Spotpreise für deutschen Strom bis auf 5,1 Cent gefallen waren- aktuell nicht mehr erreicht, dennoch bleibt der Stromeinkauf für Versorger und Stromhändler weiterhin günstig.
Vor allem, wenn man die Preise mit den aktuellen Verbraucherpreisen vergleicht. Am Montag (14.11) mussten Händler und Stromversorger am deutschen Spotmarkt einen Strompreis von 177 Euro je MWh zahlen – das sind 17,7 Cent je KWh. Damit bewegen sich Strompreise zwar über den jüngsten Tiefpreisen, sind jedoch meilenweit von den Rekordpreisen der letzten Monate entfernt.
Ähnlich wie in Deutschland ist die Entwicklung in unseren Nachbarländern. So zahlten die Stromversorger in Frankreich am Montag 179 Euro je MWh oder 17,9 Cent je KWh. In Polen lagen die Strompreise bei 18,9 Cent und in den Niederlanden kostetet Strom die Versorger 17,7 Cent.
Noch vor wenigen Wochen mussten die Versorger an der EEX für den eingekauften Strom 500 bis 700 Euro je MWh zahlen. Das sind 50 bis 70 Cent je KWh. Der Strompreise folgen im Prinzip der Entwicklung am Gasmarkt und den veränderten politischen Rahmenbedingungen.
Auffällig ist jedoch, dass sich die gefallenen Spotmarkpreise kaum auf die Strompreise für Stromkunden auswirken. Eher im Gegenteil. So liegt der Strompreis für Neukunden Anfang November bei 43 Cent je Kilowattstunde (KWh), hat das Vergleichsportals Verivox ermittelt. Bestandskunden und Kunden in der Grundversorgung zahlen zudem noch (noch) etwas weniger als die 43 Cent. Vor einem Jahr um diese Zeit lag der Preis für Neukunden bei 33 Cent pro Kilowattstunde. Strompreise fallen auch am Terminmarkt – Stromkunden zahlen mehr
(C) Olaf Zinke Am Montag kostete der sogenannte Baseload-Kontrakt für den November rund 195 Euro je MWh bzw. 19,5 Cent je KWh - also nicht einmal halb so viel wie Neukunden für ihren Strom zahlen müssen.
Auch am Terminmarkt sind die Strompreise zuletzt immer weiter gefallen. Das heißt: Versorger und Stromhändler können sich für die nächsten Monate ebenfalls mit preiswerterem Strom eindecken. Zwar muss man dort für die nächsten Monate etwas mehr Geld ausgeben als aktuell am Spotmarkt. Dennoch sind die Preise am Terminmarkt zuletzt deutlich gefallen und sie sind vor allem immer sehr viel niedriger als für Stromkunden. Außerdem kostet der Strom auch für die kommenden Termine erheblich weniger als noch vor wenigen Wochen. Am Montag kostete der sogenannte Baseload-Kontrakt für den November rund 195 Euro je MWh bzw. 19,5 Cent je KWh - also nicht einmal halb so viel wie Neukunden für ihren Strom zahlen müssen. Für den Dezember steigen die Kontraktpreise dann auf umgerechnet 27,0 Cent je KWh und für den Januar 2023 kostet Strom am Terminmarkt 32,3 Cent je KWh. Auch für den zuletzt so gefürchteten Februar 2023 müssen die Stromhändler und Versorger mit umgerechnet 33,4 Cent – 10 Cent weniger als die Verbraucher zahlen – und danach gehen die Preise am Terminmarkt auch wieder zurück.
Bund und Länder hatten sich Anfang November (02.11) auf eine Strompreisbremse verständigt. Diese soll aber erst ab 1. Januar 2023 gelten. Für Verbraucher und kleine Unternehmen soll dann ein Grundkontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs abgesichert werden. Der Bruttopreis für diesen Strom soll dann bei 40 Cent je Kilowattstunde liegen. Deutlich über den Preisen am Spotmarkt und am Terminmarkt.
Mehr zum Thema Strompreise rauschen abwärts – auf 5,1 Cent am Spotmarkt
Die Praxis geht davon aus, dass die genaue Bestimmung bei einem Hardcore-Kartell unterbleiben kann, weil hier die wettbewerbsbeschränkende Wirkung ohnehin auf der Hand liege.
(https://oechsler.jura.uni-mainz.de/files/2020/02/Skript_Kartellrecht_2020-final.pdfS. 22 ff)
Drei Fälle sind hier unstreitig:
1.Die Preisabstimmung
2.Die Angebotsverknappung
3. Die Marktaufteilung
Dazu kommt das Tatbestandsmerkmal der "Spürbarkeit"
Ein Kartellverstoß eines abhängigen Unternehmens kann der Muttergesellschaft zugerechnet werden (siehe Oechsle S.26) EUGH Urteil vom 12.07.1984, Rs C-17083
Das deutsche Kartellrecht kennt eine einseitige verbotene Verhaltensweise. Das ist der Kartellzwang nach § 21 Abs. 2 GWB, BGH Urteil 6.11.2012 KZR 13/12.. Da das deutsche Kartellrecht im Bereich einseitige Verhaltensweisen Sonderregelungen treffen darf, die über das europäische Kartellrecht hinausgehen, (Artikel 3 Abs. 2 S. 2 VO Nr 1/ 2003, ist diese Regelung neben dem europäischen Kartellrecht anwendbar (Oechsle a.a. Ort) S. 43
Ausgehend vom Selbstständigkeitspostulat bedeutet Wettbewerbsbeschränkung jede sachliche Beschränkung einer zuvor freien Handlungsmöglichkeit bzw. Konzertierung eines zuvor freien Verhaltensparameters auf dem Markt.
Bedeutsam ist letztlich die langfristige Gewinnentwicklung auf dem Zielmarkt.
https://www.lekker.de/ueber-uns/presse/positives-jahresergebnis-2021
(Die Rekordpreise an den Energiemärkten ab der zweiten Jahreshälfte 2021 haben auch die lekker Energie GmbH vor Herausforderungen gestellt. Mit frühzeitig umgesetzten Gegenmaßnahmen wie einer Beschaffungsstrategie, die Risiken noch stärker monitort, konnten die nachteiligen Effekte jedoch stark reduziert und ein EBIT in Höhe von 13,7 Mio. Euro erzielt werden (2020: 7,4 Mio. Euro). Der Netto-Umsatzerlös stieg um 20,2 Prozent von 293,6 Mio. Euro auf 352,8 Mio. Euro. Das deutliche Ergebnis- und Umsatzplus ist vor allem ein Resultat der Übernahme mehrerer Kundenportfolios in den beiden Vorjahren. lekker konnte jedoch auch organisches Wachstum verzeichnen. Zum 31. Dezember 2021 hatte lekker rund 429.000 Strom- und Gaskunden in Belieferung (31. Dezember 2020: 409.000).
https://www.berliner-zeitung.de/news/ukraine-krieg-strom-energiekrise-sparen-fuer-haushalte-milliardengewinne-fuer-stromkonzerne-li.251221)
Auch der deutsche Energiekonzern RWE korrigierte am Mittwochabend seine Prognose für das laufende Geschäftsjahr stark nach oben. Das Unternehmen erwartet einen Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) von fünf bis 5,5 Milliarden Euro statt bislang 3,6 bis vier Milliarden Euro. Im Kerngeschäft rechnet RWE mit einem EBITDA von 4,3 bis 4,8 Milliarden Euro (bisher: 2,9 bis 3,3 Mrd.).
Wettbewerbsbeschränkungen
Verteilungsentscheidungen müssen in einer Wettbewerbsordnung unter der Geltung des Selbstständigkeitspostulates durch das freie Spiel der Kräfte erfolgen.Deshalb bedeutet eine Verhaltenskonzertierung grundsätzlich auch eine Wettbewerbsbeschränkung (Oechsle S. 52) Ausschlaggebend für diese Lehre ist ein wohlfahrtsökonomisches Verständnis.Wettbewerbsfreiheit wird nicht um ihrer selbst willen geschützt, sondern um bestimmte Verteilungsergebnisse zu erzielen.
Nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV muß die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung muß der Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potenziell in einer Weise beeinträchtigt sein, die mit den Zielen eines einheitlichen Marktes unvereinbar ist.
Bei den vorliegenden Energiepreiserhöhungen spielt es keine Rolle, ob Strom oder Gaspreise (Öl); es sind alle Preiserhöhungen der letzten 3 Jahre unzulässig, da sie gegen die Warenverkehrsfreiheit der EU verstoßen.
Der derzeitige deutsche Gas-/Strommarkt ist aufgrund der Preisabsprachen nicht mehr exportfähig, da die Strompreise in Deutschland die europäischen Normwerte um ein Vielfaches übersteigen. Damit liegt eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme nachweislich vor.(Oechsle S. 65)
https://www.anwaltskanzlei-online.de/2020/08/28/preisanpassungsklauseln-im-geschaeftlichen-verkehr/
Anwälte Kramer & Partner Hamburg und Berlin
Zitat:
Aus dem Bereich des Verbraucherverkehrs weiß man, dass eine Preiserhöhung nicht durch eine Regelung vorgenommen werden darf, die es dem Anbieter ermöglicht, höhere Gewinne zu erwirtschaften (Buche jetzt für 36 Monate und ich darf die Preise alle 6 Monate erhöhen, ohne dass sich die Kosten erhöht hätten). Kostenelements-Klauseln (also die Regelungen, die Preiserhöhungen ermöglichen) sind möglich, wenn sie a.) angemessen sind und b.) sie sich auf Kostensteigerungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar waren und c.) außerhalb der eigenen Einflusssphäre bewegen. Also etwa: Wir müssen die Kosten um XX Prozent erhöhen, wenn Microsoft die Kosten um XX Prozent erhöht.
In der Praxis hat sich eingebürgert, dass eine Kostensteigerung von bis zu 2.5% pro 12 Monate als angemessen gilt. Das gilt aber vor allem dann, wenn der Kunde von dieser Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weiß.
Wesentlich für die Wirksamkeit der Kostenelements-Klauseln ist das Äquivalenzprinzip: sofern sich die eigenen Kosten in Folge der Preissteigerung bei den Personalkosten um den Satz von 2.5% pro Jahr erhöhen, kann man diese Kosten auch weitergeben.
Daraus folgt, dass die angekündigten Preissteigerungen rechtswidrig sind.
Ich akzeptiere keine Kündigung von Seiten des Unternehmens, da diese aufgrund der kartellrechtsverstoßenden Preiserhöhungen nicht zulässig, da insofern sittenwidrig ist; § 138 BGB (Wucher). Eine Vertragsverletzung von meiner Seite liegt nicht vor. Ich hate an dem Vertrag fest und biete Ihnen hiermit eine Vertragsverhandlung über zu senkende Stromkosten an. Sollte Ihr Unternehmen an einer Individualabrede nicht interessiert sein, werde ich den Anspruch gerichtlich geltend machen.
1.)Bei den im Raum stehenden Preiserhöhungen handelt es sich zweifelsfrei um marktbeeinflußende Preisabsprachen. Diese sind bereits der Höhe nach ohnehin unzulässig. Die Unternehmen müssen aber ihre Kalkulation offenlegen, um die Preiserhöhungen rechtfertigen zu können. Dies wird hiermit formell beantragt.
2.)Ich beantrage Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches für die besagten Preiserhöhungen, da diese bis zum Zeitpunkt der Klärung der Rechtslage vor deutschen Kartellgerichten /EU-Gerichten keine Rechtswirkung entfalten. Die Einzugsermächtigungen sind ab dem Zeitpunkte der Preiserhöhung widerrufen und auf den jetzigen, aktuellen Preis beschränkt erteilt. Vollstreckungsankündigungen und Kündigungen widerspreche ich bereits hiermit fristwahrend. (Erneut bei schriftlicher Ankündigung auch schriftlich per Post mit Einschreiben)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Strom/Gas/Ölkunde
Klarstellung – Der vorliegende Widerspruch ist nicht als Kündigung zu bewerten. Ich habe nicht die Kündigung der Vertragsbeziehung erklärt. Mein Widerspruch gegen die geforderte Abschlagserhöhung kann nicht als Kündigungserklärung ausgelegt werden. Die Erhöhung des Abschlages ist nicht zulässig, da weder mein Verbrauch angestiegen ist, noch die Endverbraucherpreise durch Sie bislang rechtmäßig erhöht wurden. Weitere Gründe für eine höhere Abschlagszahlung sind nach meiner Kenntnis nicht erlaubt. Überdies steht Ihnen kein Recht zur Kündigung wegen der aktuellen Preisentwicklung an den Strombörsen zu. Die Änderung der Börsenpreise für Energie fällt in Ihre Risikosphäre und kann daher nicht zu meinen Lasten gehen. Dieser Grundsatz entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung seit dem Jahr 1964 (vgl. Urteil des BGH vom 28.09.1964 – Az. VII ZR 47/63). Ich fordere Sie daher auf, mich zu den vereinbarten Konditionen weiterhin zu beliefern. Eine Einstellung der Belieferung würde aufgrund der erheblichen Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch begründen, den ich mir Ihnen gegenüber vorbehalte.
https://bdi.eu/media/themenfelder/wettbewerb/publikationen/201510_Leitfaden-Kartellrecht.pdf
Aus dem Leitfaden des Bundesverbandes der deutschen Industrie entnehmen Sie bitte die Grundsätze des geltenden EU-Kartellrechts. Nach diesem sind die derzeit von Ihrem Unternehmen beabsichtigten Preiserhöhungen nicht zu rechtfertigen, da sie gegen geltendes Kartellrecht verstoßen. Ich zahle daher, wie bereits oben mitgeteilt, bis zur höchstrichterlichen Klärung der Kartellrechtsverstöße den bisherigen Preis weiter. Ich weise darauf hin, dass bereits in der Vergangenheit massive rechtswidrige Preisabsprachen der Versorgungsunternehmen noch zu klären sind. Auch diese erkenne ich nicht an.
Zitat S. 12 Verboten ist jede Absprache zwischen Wettbewerbern über Preise, Preisnachlässe sowie über Zeitpunkt und Ausmaß von Preisveränderungen. Derartige Absprachen gehören zu den sog. Hardcore-Kartellverstößen, die grundsätzlich unzulässig sind. Erfasst ist neben der unmittelbaren Preisfestlegung auch die mittelbare Preisfestlegung durch Absprache von preisbildenden Faktoren wie etwa Handelsspannen
Bild online Thomas Reichel 24.10.2024 - 04:32 Uhr
Paradox: Trotz derzeit moderater Rohstoffpreise im Vergleich zu den Spitzen vor zwei Jahren müssen viele Gas-Kunden ab 2025 deutlich tiefer in die Tasche greifen. Grund sind vielerorts steigende Netzentgelte, die einen Teil des Gaspreises für die Verbraucher ausmachen.
Allein dadurch drohen deutschen Haushalten Mehrkosten von vielen Hundert Euro, berichten Experten. Doch es gibt extreme regionale Unterschiede. Die Gasnetz-Gebühren werden im nächsten Jahr in einigen Orten teils mehr doppelt so hoch sein wie anderswo.
Wie es bei Ihnen vor Ort aussieht, zeigt die große Deutschlandkarte.
3.)Eingangsgerichte für Kartellklagen sind die Landgerichte und Berufungsgerichte dazu die Oberlandesgerichte. Ist in einem Bundesland die Zuständigkeit eines Land- oder Oberlandesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke bestimmt worden, so sind diese Gerichte ausschließlich zuständig (§§ 89 und 92 GWB). Bei Unzuständigkeit werden Klagen von Amts wegen an die zuständige Stelle weiterverwiesen.
4.) Legen Sie die Sachverhalte der Ihnen angekündigten Energieerhöhungen Ihrer Rechtsschutzversicherung und auch Verbraucherverbänden vor. Prüfen Sie, ob Sie eine Kartellrechtsklage selbst oder über Ihre Rechtsschutzversicherung durchführen lassen können im Notfall.
5.) Treten Sie mit mir in Verbindung, wenn Sie eine Musterklage mitfinanzieren können. Dafür werden Spendengelder benötigt. Unter einem Mindestwert kann keine Anwaltskanzlei tätig werden.
Leiten Sie diesen Musterbrief auch in Kopie Ihrer Korrespondenz an das Bundeskartellamt weiter mit dem formellen Antrag auf Tätigwerden.
https://www.bundeskartellamt.de/DE/Infothek_Service/Kontakt/kontakt_node.html
mail@bundeskartellamt.bund.de
mail@bkarta.bund.de.
Es ist zulässig, dass deutsche Energiekunden ihren Strom und ihr Gas bei ausländischen (EU) Energiekonzernen beziehen. Diese Handhabung wird durch Absprachen der international tätigen Stromkonzerne verhindert, welche Stromkunden, die derartige Anfragen /Anträge bei den Hauptzollämtern und internationalen Stromkonzernen stellen, unbeantwortet lassen.