Abfallwirtschaft Altkreis Osterode
Änderungen Abfallwirtschaft Altkreis Osterode mit Musterbrief
Wir gründen eine Bimo (Bürgerinitiative für Müllentsorgung) im Altkreis Osterode 2024.
Jeder kann seinen Müll freiwillig selbst entsorgen, das ist jedem selbst überlassen. Man muß es aber nicht. Diejenigen, die das nicht wollen oder können, können sich der Bürgerinitiative anschließen und zunächst einmal den Landkreis darüber informieren, dass die geplante Änderung rechtlich mehr als fragwürdig ist. Eine Kürzung ist es ohnehin. Wer das nicht kann oder möchte, kann den Musterbrief unten einfach versenden und sich der BIMO anschließen, um den Landkreis dazu zu bewegen, die Leistungen weiter zu erbringen. Es ist insbesondere alten Leuten, Behinderten und Kranken, aber auch vielen anderen (Beispielsweise solchen, die kein KFZ haben) nicht zuzumuten, dass sie ihren Glasmüll selbst entsorgen. Das ist rechtlich nicht zulässig. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sich nachbarschaftliche Gruppen ergeben, die den Müll dieser Personengruppen regelmäßig mit abtransportieren, soviel Kapazitäten haben viele Autos nicht.
1. Die Änderungen im Einzelnen
Am 12.09.2024 hat die Fb Gruppe „Du kommst aus Wulften, wenn...im Forum “Wir im Altkreis Osterode“ folgenden Beitrag veröffentlicht:
(Zitat):
Zusammenfassung des Vortrags über die Zusammenführung der Abfallwirtschaft im Landkreis. Gedächtnisprotokoll
Gelbe Tonne.
Diese wird ab 2025 eingeführt werden. Die Tonne wird dieselbe Größe haben, wie die Papiertonne. Sollte mehr Verpackungsmüll anfallen, so kann man immer noch Gelbe Säcke hinzu stellen. Große Styroporteile können unverpackt ebenso dazu gestellt werden. Wie auch schon Kartons zur blauen Tonne. Alles, was einen grünen Punkt auf der auf der Verpackung hat, kann nun in diese Gelbe Tonne geworfen werden. Auch Dosen aber kein Altglas (hierzu gleich mehr(.
Wichtig. Die gelbe Tonne wird nichts extra kosten. Denn die Kosten hierfür werden durch das "Duale System" getragen. Heißt, man zahlt pro Verpackung schon beim Einkauf für die Entsorgung.
Altglas
Dieses wird noch bis 2028 am Haus abgeholt. Ab 2028 werden Sortiercontainer im Ort aufgestellt, wo das Altglas dann hingebracht werden muss.
Wie oben geschrieben, können Dosen (mit grünem Punkt) in der gelben Tonne entsorgt werden.
Auch haben wir immer mal etwas Altmetall in unserer Altglassammlung unterbringen können. Das geht nun dann natürlich nicht mehr. Entweder dem Schrotthändler zukommen lassen oder an der Deponie abgeben.
Grünschnitt und Grünabfall
Ab 2025 wird 2x im Jahr der Strauchschnitt am Haus abgeholt. Einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.
Dies beinhaltet ausschließlich holzigen Schnitt (Äste etc.) und keinen Grasschnitt, Laub oder anderes loses. Dieses wird nur noch in der Grünen Tonne entsorgt.
Zusätzlich zu den angegeben 2x wird es noch 3 weitere Termine für die Abholung geben. Ein zusätzlicher Termin im Frühjahr und zwei weitere im Herbst. Hierbei wird der Schnitt aber an den altbekannten Stellen abgeholt werden. Die Termine werden im Mülljornal oder in der App bekannt gegeben.
Jetzt werden viele denken, wohin mit dem vielen Rasen und Laub...
Tja. Zum Großteil natürlich in die grüne Tonne oder einen Komposthaufen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich einen Papiersack bei der Samtgemeinde zu kaufen, diesen zu füllen und, zu 14täglichen Abholung der grünen Tonne, mit an die Straße zu stellen.
Natürlich kann man es auch nach wie vor bei der Deponie abgeben. Tip hierbei, sich mit den Nachbarn zusammen zu schließen und einen Anhänger zu füllen. Billiger in der Masse.
Was kostet uns das alles?!
Im Endeffekt soll es für niemanden teurer werden. Zumindest für den Altkreis Osterode.
Im Moment ist es so, dass der Altkreis Osterode mehr für den Müll bezahlt als Göttingen. Durch die Zusammenführung der Abfallwirtschaften soll das angeglichen werden. Für uns wird es wohl günstiger und für Göttingen etwas teurer. Aber diese Angabe schreibe ich ohne Gewähr.
Aus dem Beitrag geht hervor, dass der Landkreis Göttingen massive Veränderungen in der Abfallwirtschaft des Altkreises Osterode plant. Insbesondere hervorzuheben ist hierbei , dass Glas überhaupt nicht mehr abgeholt werden soll. Der Bürger wäre damit verpflichtet seinen Müll selbst zur Deponie, bzw. einem in den Kommunen zentral aufgestellten Container zu bringen.
Ein Anruf beim Landkreis(Abt. Abfallwirtschaft) hat heute ergeben, dass Metall künftig mit in den Plastikmüll entsorgt wird. Glas wird nicht mehr abgeholt ab 2028. Der Bürger soll Glas selbst zu zentralen Containern bringen
2. Die rechtliche Situation
1. Bei der Abfallwirtschaft handelt es sich in Deutschland bei privaten Haushalten gewohnheitrechtlich um eine sogenannte Holschuld, deren Leistungsinhalte über Bescheide des Landkreises näher definiert werden. Laut Telefonauskunft sind Metall(Dosen) und Glas derzeit kostenlos in der Abholung.
2. Abfallbeseitigung unterliegt seit jeher dem kommunalrechtlichen Anschluß-und Benutzungszwang, §§15, 17 KrWG, wonach der Müll den Entsorgungsträgern zu überlassen ist.
3. Daraus resultiert die Duldungspflicht für Grundstücke, die das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse, sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen umfasst (§ 19 Abs. 1 KrWG) Das bedeutet, dass die Abfallbeseitigung juristisch unzweifelhaft eine Holschuld begründet, deren Inhalte sich nach § 6 des Kreiswirtschaftsgesetzes bestimmen. § 6 KrWG bestimmt eine Abfallhierarcie, wonach stets die schonensten Methoden der Abfallverwertung gewählt werden müssen. An erster Stelle steht selbstverständlich die Abfallvermeidung, an welche sich in Deutschland sowieso niemand hält, siehe Plastikmüll im Obst-und Gemüsehandel.
Aus dem Anschluß-und Benutzungszwang, § 15 KrWG folgt zwingend, dass privater Hausmüll entsorgt werden muß. 15 Abs. 2 bestimmt folgendes
(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, 2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
Im Altkreis Osterode sind derzeit laut Wikip 73885 Personen wohnhaft. Diese Personen unterliegen alle dem Anschluß-und Benutzungszwang der Abfallwirtschaft.
Wenn man also festlegt, dass alle 73885 Personen ab 2028 verpflichtet sind ihren Glasmüll selbst zu Containern zu bringen, verstößt dies zunächst einmal gegen die Grundpflichten der Abfallbeseitigung, an welche auch die öffentliche Hand gebunden ist.Das KrWG fordert neben einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung die Gewährleistung einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen-. Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz- Broschüre
Das bedeutet, dass der Landkreis dafür Sorge zu tragen hat, dass so schonend wie möglich entsorgt wird. Wenn 73000 Personen künftig ihren Abfall selbst abtransportieren müssen, entstehen erstens Schadstoffemissionen, die ihrem Umfang nach gegen den Gesetzteszweck des Bundesimissionsschutzgesetzes (BimschG) verstoßen, §1 BimSchG, wonach analog § 40 BimSchG das Schadstoffaufkommen so gering wie möglich zu halten ist.
Wenn anstatt eines Mülltransporters künftig 73ooo Privatfahrzeuge Wege zu Containern zurücklegen müssen, wäre dies Maßnahme selbst bei wesentlich geringerem Aufkommen im Verhältnis zur Abholung durch ein Abfalltransportfahrzeug imissionsschutzrechtlich unzulässig und damit rechtswidrig. Die entstehenden Schadstoffimissionen der Privatfahrzeuge stehen in keinem Verhältnis zu den Imissionen eines LKWs, der den Altkreis kostensparend und umweltschonend abfährt.
Bei der Auferlegung von Handlungspflichten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allgemein und auch in der durch die Gesetze der Abfallwirtschaft bestimmten Form. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß jede Maßnahme der öffentlichen Hand geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die geplante Maßnahme (Einstellung des Glasabtransportes) erfüllt keine der aufgeführten Voraussetzungen. Sie ist damit rechtswidrig.
3.Fazit: Gemäß § 22 KrWG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte (Müllfirmen= Subunternehmer) mit der Entsorgung der Abfälle beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. (Broschüre Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, S. 19)Danach ist zunächst einmal festzuhalten, dass die geplanten Neuerungen der Abfallwirtschaft des Landkreises Göttingen rechtlich nicht zulässig sind. Sie verstoßen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Bundesimissionsschutzgesetz und den den Grundsatz von Treu und Glauben, der die Regelungen des BGB in das öffentliche Recht transportiert,
Der nicht mehr vorgesehene Abtransport von Glasmüll begründet eine Leistungskürzung der Abfallentsorgungsleistungen.
Der Glasabfall wird laut Landkreis derzeit „kostenlos“ abgeholt. In den Bescheiden findet sich kein Rechnungsposten für die Abholung von Glas. Das bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine („zivilrechtliche“) Schenkung handelt, da auch diese Leistung dem öffentlich-rechtlichen Anschluß-und Benutzungszwang unterliegt. Die privaten Abfallunternehmen erhalten selbstverständlich Vergütungen für den Transport von Altglas. Daraus folgt, dass der nicht mehr vorgesehene Glastransprt eine Leistungsminderung für die Bürger beinhaltet, die rechtlich nicht zulässig ist.
Die geplante Verpflichtung der Bürger, ihren Müll selbst zu einem zentralen Abfallcontainer zu bringen, ist erstens nicht machbar (aufgrund der Wartezeiten vor solchen Containern, wenn ganze Stadtteile ihren Müll selbst transportieren müssen), und vor allem aber verstößt die geplante Regelung gegen § 275 BGB (Unmöglichkeit), wenn Alte, Kranke, Behinderte oder in sonstiger Weise an der Leistung gehinderte Personen ihren Müll mangels KFZ oder anderen Gründe nicht selbst abtransportieren können. Niemand kann Bürger dazu verpflichten Leistungen zu erbringen, die tatsächlich unmöglich sind oder auch nur mit übermäßigen Aufwand erbracht werden können. Das BGB gilt im öffentlichen Recht (analog), da es sich bei der Abfallentsorgung um öffentliche Verträge und Daseinsversorgung handelt.
Hier der Wortlaut des § 275 BGB: § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Daraus folgt, dass diejenigen Bürger, die den Mülltransport nicht selbst besorgen können, erstens ihre Müllgebühren (Leistungspflicht zu1) nicht vollständig bezahlen müssen und zweitens, dass Alte, Kranke, Behinderte und sonstig an der Ablieferung ihres Abfalles gehinderte Personen nicht gezwungen werden können ihren Müll selbst zu Containern transportieren (Leistungspflicht zu 2). Das ist rechtlich nicht zulässig.
Sie, die Bürger, dürfen das verweigern.
Welche Möglichkeiten haben Sie/wir?
Wir werden zunächst den Landkreis Göttingen mit diesen Anliegen anschreiben und im Rahmen eines Antrages auf kommunalrechtliches Einschreiten der Fachaufsicht die weitere Abholung des Glasmülls über das Jahr 2028 beantragen. Die hier vorgebrachten Argumente sind rechtlich tragfähig. Wir erstellen einen Musterbrief, den die Bürger an den Landkreis schicken können, und in welchem sie die weitere Abholung des Glasmülls einfordern müssen, wenn sie nicht selbst abliefern möchten oder können.
Selbstverständlich steht es jedem frei, weiterhin gleichbleibende Müllgebühren bei weniger werdenden Leistungen zu bezahlen und seinen Müll künftig selbst an einem Container abzugeben.
file:///C:/Users/49176/Downloads/Teilplan_Siedlungsabflle.pdf
https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/immissionsschutzrecht#immissionsschutzrecht
Bei der Auferlegung von Handlungspflichten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Eingriffe
Am besten, Sie kopieren gleich den ganzen Inhalt dieser Rubrik, fügen Ihren Namen und Anschrift ein und schicken das Schreiben an den Landkreis.
abfallberatung-goe@landkreisgoettingen.de
4. Musterbrief
Abs.
Landkreis Göttingen
Fachaufsicht Abfallwirtschaft
37070 Göttingen
13.09.2024
Betr.: Neuregelungen Abfallwirtschaft Altkreis Osterode
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die fachaufsichtliche Bearbeitung und Überprüfung der geplanten Neuregelungen für die Abfallwirtschaft im Altkreis Osterode unter folgenden Gesichtspunkten:
1. Ich habe als Bürger, der dem Anschluß-und Benutzungszwang der Abfallwirtschaft unterliegt, einen Anspruch auf Abtransport meines Glasabfalls , da der selbst durchzuführende Transport von Abfall unzumutbar ist. (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muß)
Die Abfallwirtschaft des Landkreises unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den Maßgaben des KreislaufwirtschaftsGesetzes sowie dem BundesImissionsschutzGesetz. Danach ist der Landkreis verpflichtet dafür zu soregn, dass Imissionen so gering wie möglich zu halten sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Bürger selbst mit ihrem eigenen KFZ zu Containern fahren müssen (dabei entstehen Schadstoffimissionenund auch Kosten), die ich nicht trage.
2. Ich werde dementsprechend für den Fall, dass der Landkreis an der Neuregelung festhält, meine Abfallgebühren um ¼ ( 4 Abfallposten: Biomüll, Restmüll, Plastikmüll, Glas und Metall) mindern und diese Minderung gegebenenfalls in Verbindung mit der Forderung nach weiterer Abholung aller Abfallposten gerichtlich geltend machen, da der Landkreis rechtlich keine Handhabe hat, die als Holschuld bestehende Daseinsversorgungsleistung des Mülltransportes in eine Bringschuld umzuwandeln. Das ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass die Abholung in den Bescheiden als nicht kostenpflichtiger Bestandteil geführt wird, ändert daran nichts. Für den Abtransport von Glas und Metall werden Zahlungen an die Abfallunternehmen geleistet, die aus den Gesamtgebühren entnommen und abgeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen dieser Forderung entnehmen Sie bitte dem Kreislaufwirtschaftsgesezu und dem Bundesimissionsschutzgesetz; §§ 1,40 (BimSchG),15, 17 KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
Sollte der Landkreis dem Begehren nicht abhelfen, schließe ich mich einer Musterklage auf Verpflichtung (der BIMO24) an.
Mit freundlichen Grüßen