Landkreisfusion (Teil 1) - Rechtsgrundlagen

In Niedersachsen wird bereits seit Jahren, immer wieder gelegentlich, über eine Fusion der Landkreise gesprochen. Im Herbst 2009 brachten die beiden Landräte von Holzminden und Northeim (beide SPD) dieses Thema neu ins Gespräch, als sie relativ beiläufig mitteilten, dass sie ihre beiden Landkreise bis zur nächsten Kommunalwahl in 2011 vereinen wollen. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen für die Fusion von Landkreisen in Niedersachsen zusammengestellt.
Da ist zunächst die Verfassung des Landes Niedersachsen vom 19.05.1993, dort steht im Artikel 59:
Artikel 59
Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.
(2) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit Genehmigung des Landes umgegliedert werden.
(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.
Dann ist da die NLO (Niedersächsische Landkreisordnung) vom 30.10.2006, dort steht im Paragraphen 14:
Paragraph 14
Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) 1 Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. 2 Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Landkreise umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 3 Vor jeder Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Landkreise zu hören.
(3) 1 Die Landkreise haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
Die NLO ist in weiten Teilen wortgleich oder doch sinngleich der NGO (Niedersächsischen Gemeindeordnung) von 28.10.2006, teilweise wird sogar in der NLO auf die Vorschriften der NGO verwiesen. Die entsprechende Vorschrift zum Gemeindegebiet lautet dort:
Paragraph 17
Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.
Zusammenfassung:
In allen drei Rechtsvorschriften können Landkreise bzw. Gemeinden „aus Gründen des Gemeinwohls“ „aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet“ werden.
Die Gebietsänderungen bedürfen immer eines Gesetzes.
Mindestens bei Änderungen der Landkreise müssen die Bürger („Bewohner“) nicht um ihre Meinung gefragt werden.
Die Landkreise sind „zu hören“. Dieses „Hören“ in Gesetzen bedeutet praktisch nur, dass dem anderen die Möglichkeit zu geben ist, seine Meinung zu sagen – aber niemand muss ihm zuhören oder sich um dessen Meinung kümmern. Praktisch kann dies bedeuten, dass den beteiligten Landkreisen die Absicht der Landesregierung mit der Auflage mitgeteilt wird, sich innerhalb einer kurz bemessenen Frist von zwei oder vier Wochen zur Sache zu äußern.
Damit steht fest, dass Landkreise jederzeit – auch gegen ihren Willen – fusioniert werden können. Sie können sogar aufgelöst werden.

24.02.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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