Fotorecht: Werbefotos mit fremden Autos
Das kommt immer wieder vor: Man fotografiert etwas und verwendet das Bild dann für die Werbung. Das kann Eigenwerbung auf der eigenen Homepage oder Facebook-Seite sein, es kann aber auch sein, dass das Foto über eine Bildagentur vermarktet wird. Weshalb auch nicht? Schließlich ist man ja selbst der Urheber der Fotografie. Doch dann meldet sich plötzlich der Eigentümer der fremden Sache, verlangt Unterlassung und hält (oder sein Anwalt) natürlich die Hand auf. Denn ums Geld geht es immer, zumindest um die Kosten des Verfahrens. So war es dann auch in einem vom Oberlandesgericht (OLG) München erst Ende Juni diesen Jahres entschiedenen Fall. Die Entscheidung dürfte uns Fotografen aber freuen.
Was war geschehen? Der Beklagte hatte sich einen Oldtimer des Klägers – es war ein alter Ford aus dem Jahr 1935 - ausgeborgt und bei einer „Hausmesse“ gezeigt. Soweit war der Oldtimer-Besitzer auch noch einverstanden. Dann entdeckte er sein gutes Fahrzeug – wenn auch ohne erkennbares Nummernschild – aber auf einer gewerblichen Facebook-Seite. Der Beklagte hatte nämlich ein Foto von dem Fahrzeug gemacht und das Bild im Rahmen seines Internett-Auftritts veröffentlicht. Werbung mit seinem geliebten fahrbaren Untersatz? Das ging gar nicht, fand der Kläger. Die Gerichte wurden bemüht. Vor dem Landgericht hatte der Kläger sogar noch zum Teil Erfolg. Doch das Oberlandesgericht rückte die Entscheidung wieder gerade. Das Foto durfte auch zu Werbezwecken ins Netz gestellt werden.
Der zuständige Oberlandesrichter überlegte, auf welche Anspruchsgrundlagen sich denn der Oldtimer-Eigentümer überhaupt berufen konnte. „Nachdem ein Urheberrecht (§ 15 UrhG) des Klägers weder hinsichtlich des Oldtimers noch hinsichtlich des vom Beklagten verwendeten Fotos besteht und - da das amtliche Kennzeichen unstreitig auf dem Foto nicht zu erkennen war - auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht in Betracht kommt, kann sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allenfalls auf eine drohende Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder auf eine vertragliche Abrede stützen“, heißt es in dem Beschluss des OLG München vom 25. Juni 2019 (Az.: 24 W 700/19 ).
Eine vertragliche Abrede gab es nicht. Der Oldtimer-Verleiher hätte natürlich die Frage der Verwendung etwaiger Fotos von seinem Schmuckstück mit dem Entleiher im Rahmen eines Vertrages regeln können. Die Vertragspartner wären da auch relativ frei gewesen, was diese Regelungen angeht. Aber das hat der Verleiher nach Ansicht des OLG (das Landgericht hatte das noch etwas anders gesehen) nicht getan. Bleiben allein Ansprüche, die aus dem Eigentum hergeleitet werden.
Und hier stellt das OLG München eindeutig fest: „Die vom Kläger beanstandete Verwendung des Fotos durch den Beklagten (stellt) keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. … Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Immobilien ergibt sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiert.“
Im Rahmen der Serie zum Fotorecht hatten wir uns ja schon einmal ausführlich mit der Frage fremdes Eigentum und eigene Fotos beschäftigt. Seinerzeit wurde auf den sogenannten „Friesenhausfall“ des Bundesgerichtshofes (BGH) hingewiesen, der nun wieder vom Oberlandesgericht bemüht wurde.
Dem vom BGH im Jahr1989 entschieden Fall (I ZR 54/867) lag zugrunde, dass die seinerzeitige Beklagte auf der schönen Insel Sylt von einer allgemein zugänglichen Stelle aus Fotos von einem 1740 errichteten Friesenhaus machte und diese Aufnahmen für ihre Werbung mitverwendete. Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit geurteilt, dass weder die Aufnahme der Fotos noch ihre gewerbliche Verwendung das Eigentumsrecht des klagenden Hauseigentümers verletzten; jedenfalls in den Fällen, in denen (wie beim Friesenhaus) das Foto eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus gemacht wurde. Denn später – in der sogenannten Entscheidung „Preußische Schlösser und Gärten“ – kamen die obersten Bundesrichter zu dem Schluss, dass die Grundsätze des Friesenhaus-Urteils dann nicht anzuwenden sind, wenn die Aufnahme des Gebäudes von einer nicht allgemein zugänglichen Stelle des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, gemacht wurden. Die Eigentumsverletzung wurde dann in dem Betreten des Grundstücks zwecks Anfertigung nicht erlaubter Fotos gesehen.
Jetzt sind Häuser und andere Immobilien das eine, ein Auto ist hingegen – wie schon die vollständige Bezeichnung "Automobil" sagt - eben „mobil“. Ob das Ganze auch für das Fotografieren von beweglichen Sachen gilt, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen. Hier bekannte nun das OVG München Farbe. „Es liegt ohne Weiteres nahe, entsprechend der zum Fotografieren von Immobilien ergangenen Rechtsprechung eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen, wenn zum Fotografieren der beweglichen Sache widerrechtlich das Grundstück ihres Eigentümers betreten werden muss. … Ebenso nahe liegt es allerdings, eine Eigentumsbeeinträchtigung wie bei Immobilien nicht anzunehmen, wenn zum Anfertigen der später verwerteten Fotos das unbefugte Betreten eines fremden Grundstücks - wie hier - nicht erforderlich war. … Es ist unter diesem Aspekt jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, in der Anfertigung und Verwertung von Fotografien beweglicher Sachen in weiterem Umfang eine Eigentumsverletzung zu erblicken als bei der Anfertigung und Verwertung von Fotografien unbeweglicher Sachen“, heißt es in dem Beschluss. Die Münchener Richter weiter: „Damit ergibt sich, dass ein allgemeiner klägerischer Unterlassungsanspruch, „mit dem Pkw des Klägers [...] Werbung zu betreiben“, nicht bestand.“ Mit anderen Worten, der Oldtimer-Eigentümer kann die Nutzung von Fotos seines Automobils nicht verhindern.
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Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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