Fotografie
Fotorecht: Wenn der Fotografenname beim Bilde fehlt
Wer als Fotograf (sei es als Amateur, sei es als Berufsfotograf) seine Bilder über eine sogenannte „Microstock“-Bildagentur vermarktet, erklärt sich durch Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens damit einverstanden, dass bei einer Bildveröffentlichung der Name des Fotografen nicht genannt werden muss. Ein professioneller Fotograf (für den jede Namensnennung ja auch ein wenig Werbung darstellt) fühlte sich dadurch aber in seinen Urheberrechten verletzt. Obwohl das Gericht ihm grundsätzlich Recht gab, verlor der Fotograf seine Klage.
Der Fotograf hatte sich auf eine vertragliche Regelung eingelassen, wonach der Käufer seiner Bilder „zur Urheberbenennung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet“ war. Als er aber im Internet eines seiner über die Agentur verkauften Bilder ohne Autorenangabe entdeckte, ging er gerichtlich dagegen vor.
Im Grundsatz gab in letzter Instanz der Bundesgerichtshof dem Kläger sogar Recht. „Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar“, heißt es in dem Urteil. Aber: „außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns" stehe es ihm, d.h. dem Fotografen grundsätzlich frei, „durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.“
Die Richter beschäftigten sich jetzt nur noch mit der Frage, wo der „unverzichtbare Kern“ die Grenzen zieht und AGBs und vertragliche Abmachungen deshalb unwirksam sind. Und da kommt es nach Ansicht des BGH auf den Einzelfall an. Denn es muss eine „Gesamtabwägung“ vorgenommen werden, bei der „sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen“ ist. Diese Gesamtabwägung ging im vorliegenden Fall letztendlich zu Ungunsten des klagenden Fotografen aus. Das Urteil: „Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es trotz der Unvereinbarkeit von Ziffer 3 und 5 des Upload-Vertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 UrhG an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt.“
BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 – I ZR 179/22 –
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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