Fotorecht: Veröffentlichung von Fotos zu politischen Zwecken
In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln geht es um eine Frage, die uns im Rahmen dieser Serie schon öfters beschäftigt hat. Wann kann ein Eigentümer sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos oder einer Filmaufnahme von einer ihm gehörenden Sache wehren? Interessant wird das Kölner Urteil aber auch dadurch, dass darin deutlich gemacht wird, welche vermeintlichen anderen Rechte eines Eigentümers durch die Veröffentlichung von Aufnahmen eben nicht verletzt werden. Bemerkenswert: Die Richter vom Landgericht Köln setzten einen politischen Zweck mit einer kommerziellen Verwendung gleich.
Es geht um Abbildungen der Kathedrale „Hohe Domkirche St. Petrus“ in Köln, den meisten Lesern wohl eher unter den Begriff „Kölner Dom“ bekannt. Der Beklagte hatte auf Internetseiten Filmaufnahmen der Kirche, die von deren Dach aus aufgenommen wurden und daneben Bilder bzw. Filme aus dem Innenraum der Kirche eingestellt. Was die Kirchengemeinde störte: Diese Bilder wurden im Zusammenhang mit politischen Statements veröffentlicht, die eine Nähe zu „Pegida“ und „Pro-NRW“ aufwiesen und sich wohl auch mit den Kölner Silvesternacht-Vorfällen beschäftigten.
Die Kirche ging nun gegen die Verwendung von Bildern ihres Gebäudes vor und erhob Klage. Sie war der Auffassung, dass durch die öffentliche Wiedergabe des Films ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Ihr würden, so die Argumente der Klägerin, rechtspopulistische Thesen unter Missachtung ihres schutzwürdigen Selbstverständnisses untergeschoben und auch ihre Bekanntheit werde unbefugt in kommerzieller Art und Weise zur Generierung von werbewirksamer Aufmerksamkeit genutzt. Ferner werde der Kölner Dom als Kirche herabgewürdigt, indem er und seine Symbolkraft als Sprachrohr für rechtsgerichtete und menschenfeindliche Thesen missbrauch werde. Letztendlich wertete die Klägerin die Filmaufnahmen auch als "beschimpfenden Unfug" im Sinne des § 167 Abs. 1 StGB.
Die Kölner Richter sahen das aber alles ganz anders, trotzdem gewann die Kirche letztendlich den Rechtsstreit. Schauen wir aber erst einmal, warum nach Ansicht des Landgerichts die Einwände der Klägerin nicht durchgreifen. Es ging in dem zu entscheidenden Fall zwar um Filmaufnahmen, für Fotografien kann jedoch nichts Anderes gelten.
Auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (für Interessierte: ein Unterlassungsanspruch wird insoweit aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG konstruiert), kann sich die Kirche nicht berufen, weil sie in Deutschland eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Und juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind keine Grundrechtsträger. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aber aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet wird, greift es nur bei Personen, für die dieses Grundrecht gilt. Das Urteil weiter: „Demzufolge bedarf es auch nicht der Klärung der Frage, ob juristischen Personen ein Recht am eigenen Bild zusteht“.
Auch die Berufung auf eine Ehrverletzung zog letztendlich nicht. Zwar genießen auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Aber, so das Urteil: „Nach Auffassung der Kammer liegt jedoch allein in der nicht kommerziellen Nutzung der im Innenbereich nicht im Rahmen eines Gottesdienstes aufgenommen Filmsequenzen im Rahmen eines Kundgebungsaufrufs keine Beleidigung oder üble Nachrede oder Verunglimpfung der Verfügungsklägerin i.S.d. §§ 185 ff. StGB, da gegenüber der Verfügungsklägerin durch die Verwendung der streitgegenständlichen Filmsequenzen weder eine Äußerung der Miss- oder Nichtachtung noch eine Herabwürdigung oder Verächtlichmachung erfolgt.“
Das Landgericht verneinten weiterhin einen“ beschimpfenden Unfug“. Die Veröffentlichung des Films sei schließlich nicht an einem Ort erfolgt, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft gewidmet ist. Letztendlich konnte sich die Kirche auch nicht auf eine Verletzung des Hausrechtes berufen. „Das Hausrecht gibt dem Besitzer nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Darum geht es hier jedoch nicht“, heißt es in dem Urteil.
Die Kirche gewann den Prozess trotzdem. Denn die Richter sahen durch die Veröffentlichung der Aufnahmen eine Eigentumsverletzung. „Das Eigentum an einem Grundstück wird durch das Aufnehmen von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird“, stellten die Richter fest.
Die entscheidende Passage des Urteils im Wortlaut: „Das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien stellt allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es, wenn ein Gebäude von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem es sich bleibend befindet, fotografiert wird und solche Fotografien verwertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude - wie hier - nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem es sich befindet, fotografiert wird. Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Eine Beeinträchtigung des Eigentums setzt nämlich keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird. So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Gegen den Willen des Eigentümers erfolgen Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist. Denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck.“
Nach der Hausordnung des Kölner Doms, so stellte das Gericht fest, sind Foto- und Filmaufnahmen zu privaten Zwecken in den Innenräumen des Doms gestattet, Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht. Das Landgericht Köln wertete nun die Veröffentlichung im Internet als nicht privat und setzte „politische Zwecke“ mit den vom Eigentümer nicht erlaubten kommerziellen Zwecken gleich.
(LG Köln, Urteil vom 20. September 2017 – 28 O 23/17 –).
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Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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