Fotorecht: Ist das Kind erst einmal volljährig, reicht eine frühere Einwilligung der Eltern nicht mehr aus
Eine neue Entscheidung zum Thema Fotorecht des Landgerichts Frankfurt. Und wie immer hat derjenige, der Fotos veröffentlicht, den schwarzen Peter. Was war geschehen?
Das weiß jeder Politiker: Familie mit Kindern kommt beim Wähler immer gut an. Und so ließ sich ein Politiker auch mit seinem Nachwuchs bereitwillig ablichten und genehmigte die Veröffentlichung dieser Fotos. Weil die Kinder noch minderjährig waren, erlaubten für sie ihre gesetzlichen Vertreter die Fotos und deren Veröffentlichung. Da ja die Vertreter wirksam im Namen der Vertretenen handeln, könnte man meinen, das dann ja alles in Ordnung ist und eine einmal erteilte form- und rechtsgültige unbefristet ausgesprochene Erlaubnis nun auch auf Dauer gilt. Doch wer so denkt, verfügt zwar über einen gesunden Menschenverstand, übersieht aber die Fallstricke deutscher Jurisprudenz.
Auch ein Zeitungsverlag – der über die Bildrechte jener Aufnahmen verfügt – nutzte die Fotos einige Jahre später und wähnte sich auf der rechtlich sicheren Seite. Doch diese Sicherheit war mehr als trügerisch. Die inzwischen volljährige Tochter des Politikers war mit der erneuten Veröffentlichung nicht einverstanden, sie klagte – und gewann. Die vorhandene Einverständniserklärung hatte nach Ansicht der Richter ein unsichtbares Verfallsdatum.
„Eine erneute Veröffentlichung einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung Minderjährigen ist 19 Jahre nach der Erstveröffentlichung nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass die Anfertigung und Veröffentlichung des Fotos mit Einwilligung des Vaters der Betroffenen erfolgte. Liegt keine eigene Einwilligung der Jugendlichen vor, hat sie selbst noch keine bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidung muss auch Personen zugebilligt werden, die als minderjährige Kinder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen“, heißt es in dem Urteil vom 29. August 2019 (Landgericht Frankfurt, Az.: 2-03 O 454/18 -).
An sich hatte der Gesetzgeber ja gedacht, dass die wirksame Zustimmung eines Vertreters auch den Vertretenen bindet. Verträge und Vereinbarungen mit Minderjährigen, für die ihre gesetzlichen Vertreter handeln, sollten eigentlich nach Eintritt der Volljährigkeit damit nicht automatisch wieder wirkungslos werden. Bei Fotos ist das aber anscheinen nach Ansicht der Frankfurter Richter jedoch anders.
Die Zeitung hatte gedacht, noch einen anderen Trumpf im Ärmel zu haben. § 23 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Schließlich handelte es sich ja um ein inszeniertes Foto eines bekannten Spitzenpolitikers. Doch hier nahmen die Richter eine Abwägung mit den Interessen der Klägerin vor und befanden, diese gingen vor. Schließlich stehe die erwachsene Klägerin ja nicht wie ihr Vater ständig in der Öffentlichkeit und sei auch nicht berühmt.
Kommentar: Meines Erachtens eine fatale Entscheidung. Es gibt keine Rechtssicherheit mehr und das KUG hielt auch nicht weiter. Wer was wie bei Personen und Ereignissen der Zeitgeschichte abwägt, lässt sich selten vorhersagen. Denn wie heißt es so schön: „Vor Gericht und auf offener See ….“
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Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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