Fotorecht: Bildberichterstattung über einen Strafprozess
Grundsätzlich dürfen Fotos von lebenden Menschen nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ ergibt sich – wenn wir einmal von der Ableitung aus dem Grundgesetz absehen – einfachgesetzlich aus § 22 Kunsturhebergesetz – abgekürzt „KunstUrhG“ oder auch nur „KUG“. Allerdings lässt § 23 KUG Ausnahmen zu. In bestimmten Fällen darf man eben doch erkennbare Bildnisse von Dritten auch gegen dessen Willen veröffentlichen. Für Fotografen ist dies ein heikler und schwieriger Weg. Denn die Rechtsprechung zu der Frage, wann man es darf und wann nicht, ist sehr Einzelfall bezogen. Mitunter dürfte es schwierig sein, vorher richtig abzuschätzen, wie wohl später ein Richter die Sache sehen wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatten nun Ende November 2017 über einen solchen Rechtsstreit zu befinden und gab letztendlich dem Fotografen bzw. seiner Zeitungsredaktion recht. Da Hobby-Reporter auf myHeimat ja nicht nur in Wort, sondern durchaus auch in Bildern berichten, dürfte die Entscheidung der Dresdener Richter von breitem Interesse sein.
Der Fall: Ein gewisser „XX“ aus Y. stand vor dem Strafgericht. Über diesen Strafprozess berichtete in Wort und – eben auch – in Bild eine Zeitung. Zur Illustration verwendete die Zeitung ein Foto, dass den Angeklagten unverpixelt und damit erkennbar zeigt. Die Bildunterschrift lautete: „XX (28) aus Y. auf einer Neonazi-Demo.“ Das war rechtmäßig, Persönlichkeitsrechte des Angeklagten wurden dadurch nicht verletzt, entschied das OLG Dresden.
„Im Ergebnis der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotenen Abwägung kommt dem Informationsinteresse der Antragsgegnerin (d.h. des veröffentlichenden Fotografen bzw. seiner Zeitung) an dieser unverpixelten Abbildung des Antragstellers (da ist der Angeklagte in dem Strafprozess) der Vorrang vor dessen Persönlichkeitsrecht zu“, meinen die Richter des 4. Zivilsenats.
Bei der Berichterstattung über das zugrundeliegende Strafverfahren handele es sich, so das OLG Dresden, „um eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.“ Aufgabe der Medien sei schließlich die Berichterstattung über Straftaten, „weil die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen.“ Fazit: „Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang.“
An sich eine klare Linie. Doch Vorsicht. Nicht in jedem Fall tolerieren Gerichte die unverpixelte und ungenehmigte Abbildung eines Angeklagten. Es muss schon „über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse bestehen“, dass das Interesse dieser Person, anonym zu bleiben, überwiegt. Für das Strafverfahren gegen „XX“ bejahte das OLG diese Voraussetzung. Denn dieser Straprozess zähle „zu den größten Strafverfahren wegen rechtsextremer Straftaten in der Bundesrepublik … und im Gefolge des "NSU-Prozesses." In der Öffentlichkeit habe das Strafverfahren bundesweit ein nachhaltiges Interesse erweckt, das sich eben auch auf die Personen und Motive der Angeklagten erstrecke.
OLG Dresden, Beschluss vom 27.11.2017 – 4 W 993/17
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Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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