Fotorecht: Bild gedruckt, Name nicht

Großer Zeitungsausschnitt: vorbildlich. Kleiner Ausschnitt: eine andere Zeitung des selben Pressekonzern. Hier missachtete die Redaktion § 13 des UrhG.
  • Großer Zeitungsausschnitt: vorbildlich. Kleiner Ausschnitt: eine andere Zeitung des selben Pressekonzern. Hier missachtete die Redaktion § 13 des UrhG.
  • hochgeladen von Jens Schade

Vielleicht ist es den einen oder anderen myheimatler ebenso ergangen: Da hat man ein schönes Foto der örtlichen Zeitung - möglicherweise sogar kostenlos (die Freude über einen Abdruck reichte als Honorar aus) - zur Verfügung gestellt, tatsächlich wird das Bildwerk dann auch veröffentlicht. Aber: der Name des stolzen Bildautors fehlt. So ein Ärger! Da stellt sich die Frage, ob dies rechtlich so in Ordnung ist.

Grundsätzlich erst einmal ein klares „Nein“. Jeder Bildautor hat ein Recht auf Nennung seines Namens. Das ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland aus § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dort heißt es klipp und klar: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ So hat dann auch das Landgericht (LG) München in seinem Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 21 O 7736/10 - hinsichtlich einer Zeichnung entschieden: „Nennt der Vertreiber von Lutschern, auf deren Verpackung der „P.“ abgebildet ist, (Name der Künstlerin) nicht als Urheberin der grafischen Figur, verletzt er deren Urheberpersönlichkeits- bzw. Urheberbenennungsrecht.“ Auch das LG Köln sieht in seinem Urteil vom 29.11.2007 - (Aktenzeichen 28 O 102/07) „eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Autors“, wenn „der Herausgeber rechtswidrig und zumindest fahrlässig die Benennung des Autors eines urheberrechtlich geschützten Werks“ unterlässt.

Dieses Recht auf Namensnennung ist allerdings abdingbar. Der Urheber - in unserem Beispiel der Fotograf - kann mit dem Nutzer, hier die Zeitungsredaktion, durchaus vereinbaren, dass sein Name nicht auftauchen soll oder eine Namensnennung der Zeitung freigestellt wird. Wird so eine Vereinbarung nicht getroffen, muss die Zeitung den Fotografennamen aber nennen.

Es gibt indessen Bereiche, wo es branchenüblich ist, dass der Bildautor nicht als Urheber auftaucht. Etwa bei der Werbung. Auf einem Werbebild wird der Betrachter normalerweise keinen Hinweis auf den Fotografen finden. Wird in einem solchen Fall die Namensnennung gewünscht, sollte sie extra vereinbart werden.

Zurück zu unserem Ausgangsfall: Eine Zeitung oder Zeitschrift druckt ein eingesandtes Bild ohne Autorenangabe. Das ist mir hier im südlichen Raum von Hannover schon mehrmals passiert. Als „Pressereferenten“ versorge ich die örtlichen Zeitungen und Anzeigenblätter ab und zu mit Berichten und Fotos aus der Bezirksratsfraktion. Und manchmal werden sie eben auch abgedruckt. Einige Zeitungen halten sich dabei vorbildlich an das Gesetz, andere scheinen es nicht nötig zu haben, veröffentlichen das eingesandte Bildmaterial ohne Hinweis auf den Fotografen.

Das muss sich ein Bildautor nicht gefallen lassen. Selbst wenn er das Foto der Zeitung kostenlos zur Verfügung gestellt hat, kann er bei rechtswidrigem und zumindest fahrlässigem Verschweigen seines Namens Schadenersatz einklagen. Zugegeben, als Pressereferent ist man da in einer etwas misslichen Lage. Ein gutes Verhältnis zu den Redaktionen ist unabdingbar, wenn weiterhin über die Aktionen des eigenen Vereins oder der eigenen Gruppe etwas in der Zeitung stehen soll. Da überlegt es sich jeder besser zweimal, ob er dem Verlag mit Schadenersatzforderungen wegen unterbliebener Namensnennung Ärger macht oder nicht.

Das Recht auf Namensnennung greift nicht nur bei gedruckten Bildern. Wenn beispielsweise ein Fotograf Bilder zur kostenlosen Nutzung durch Andere ins Internet stellt, hat er ebenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn diese Anderen zwar dankbar sein Angebot annehmen, die Aufnahmen herunterladen und etwa auf der eigenen Homepage verwenden - dann jedoch undankbarer Weise den Bildautor verschweigen . Das kann durch Abmahnkosten und Schadenersatz dann doch ein recht teures kostenloses Bild werden. Erst recht gilt dies natürlich bei „geklauten“ Bildern. Wer sich illegal aus dem Netz ein Foto herunterlädt und es verwendet, macht sich nicht nur schadenersatzpflichtig, diese Bösewicht dürfte zudem eine Straftat nach § 106 UrhG begangen haben. Aber belassen wir es bei dem Hinweis, der illegale Bilderklau im Netz ist hier nicht das Thema.

Zurück zu unserem Fall. Jemand hat ein Bild von uns - zwar durchaus von uns gewollt und im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte - abgedruckt, doch - oh weh! - wir finden keinen Hinweis auf uns als Bildautor. Obwohl wir gar kein Honorar für das Bild haben wollten, jetzt schäumen wir. Schließlich ist die Nennung des Fotografen unter einem Bild ja durchaus eine willkommene Werbung für unsere fotografischen Fähigkeiten. Nun soll es einen Denkzettel geben und Geld fließen. Aber - es ist ja „nur“ ein immaterieller Schaden entstanden, wir sind gekränkt. Wie berechnen wir da die Schadenshöhe?

Das Gesetz hilft uns da nicht viel weiter. In § 97 Abs. 2 UrhG heiß es: „Wer die Handlung (also die Rechteverletzung) vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht“ Entsprechend formuliert das LG Köln in dem bereits zitierten Urteil: "Unterlässt der Herausgeber rechtswidrig und zumindest fahrlässig die Benennung des Autors, begründet dies einen Anspruch auf billige Entschädigung. Aber was ist das, diese „billige Entschädigung“?

„Billig“ im Sinn von nur geringen Euro-Beträgen ist damit nicht gemeint, sondern eine angemessene Entschädigung, die „recht und billig“ ist. Diese Entschädigung kann fiktiv berechnet werden. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte sich mit der Veröffentlichung eines Fotos ohne Nennung des Fotografen auf einer Homepage für mehrere Monate zu beschäftigen (Urteil vom 24.07.202 - 216 C 513/11 -): „Steht dem Urheber ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbenennung zu, ist eine Entschädigung in Höhe der fiktiven Lizenzgebühren unter Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlung)" zu zahlen. Das Gericht hält diese Honorarempfehlungen für "eine angemessene Schätzungsgrundlage.“ Und weiter: „Die Höhe der Entschädigung kann das Gericht schätzen, § 287 ZPO. Anerkannt ist, dass eine Entschädigung i.H.d. fiktiven Lizenzgebühr (sog. 100 %iger Verletzerzuschlag) angemessene Schätzgrundlage ist. Zu Grunde gelegt werden können die vom Kläger eingeführten MFM Empfehlungen, vorliegend die Vergleichswerte für „Online-Nutzungen, Internet ...“ (MFM-Empfehlungen, 2011, S. 76). Diese führen für eine Nutzungsdauer von 6 Monaten einen Wert von 180 EUR und für 1 Jahr einen Wert von 310 EUR an. Der konkrete Vergleichsbetrag kann aus diesen Beträgen interpoliert werden, da es vorliegend um eine Nutzung von 9 Monaten geht (26.11.2010 bis 10.7.2011), d.h. 245 EUR. Ein weiterer Abschlag ist entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht deshalb angemessen, weil der Kläger sein Foto ohnehin vielfach kostenlos über ... .de im Internet vertreibt. Die vielfache kostenlose Lizenzierung über ... .de zeigt eher, dass es dem Kläger zuvorderst auf die Namensnennung ankommt, was hier (angemessene Entschädigung nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG) eher zugunsten des Klägers zu gewichten ist.“ Übrigens: Die Kosten für einen Abmahnanwalt musste der verurteilte Nutzer auch noch zahlen.

Auch das LG München hat in seinem Urteil vom : 21.12.2011 (Az.: 21 O 11784/11) zunächst die Angemessenheit anhand von den üblichen Lizenzgebühren ermittelt. „ Die Schadensberechnung in Wege einer angemessenen Lizenz, die die Klägerin gewählt hat, ist die einfachste und gebräuchlichste Berechnungsart eines nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadenersatzes. Sie deckt sich wertmäßig mit der Lizenz in Bereicherungsrecht. Diese von der Rechtsprechung entwickelte und zum Gewohnheitsrecht gewordene Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Dabei ist der Lizenzbetrag der pauschalierte Mindestschaden.“ Dieser so ermittelte Betrag verdoppelte wie das Amtsgericht Charlottenburg auch das Landgericht München: „Insbesondere bei Fotografien, aber auch bei Zeichnungen berücksichtigt die herrschende Meinung die rechtswidrig unterlassene Namensnennung im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes. Dabei gehen die meisten Gerichte von einem Zuschlag in Höhe von 100 % aus", heißt es in dem Urteil.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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