Bildagentur warnt Fotografen: Vorsicht, wenn Autos einer bestimmten Marke auf Bildern zu sehen sind
Die Mail kam unverhofft. Eine Bildstockagentur schrieb an ihre Fotografen: „Bitte stellen Sie kurzfristig sicher, dass alle Bilder, die irgendein Element von ....(hier wird eine Automarke genannt) enthalten oder als von ,,,, erkennbar sind, unabhängig davon, ob ein Logo entfernt wurde oder nicht, von Ihrem Konto entfernt werden.“
Hintergrund der „dringenden Rechtsinformation“: Rechtsanwälte verfolgen im Auftrag eines niedersächsischen Autoherstellers (nein, es dreht sich nicht um dashistorische Kleinauto „Hanomag 2/10 PS“ - auch liebevoll Kommissbrot“ genannt -; falsch gedacht, liebe Leser, es geht um einen anderes Unternehmen der Automobilindustrie aus Norddeutschland) laut diesem Mailrundschreiben das Anbieten von Bildern im Zusammenhang mit den genannten Markenregistrierungen.
Ausschlaggebend für die Aktivitäten einer Anwaltskanzlei dürfte wohl das bereits elf Jahre alte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 10. März 2011 - Az.: 6 U 56/10 - sein. Danach liegt jedenfalls dann eine unlautere Rufausnutzung der als dreidimensionale Marken geschützter Kfz.-Modelle (im damaligen Rechtsstreit ging es um den VW-Bus und den VW-Käfer) vor, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt des seinerzeit streitigen Blechschildes ausmachen.
Damals ging es zwar nicht um Fotografien, sondern eben um Blechschilder, auf denen die beliebten Oldtimer-Fahrzeuge zeichnerisch dargestellt wurden. Aber ob nun ein Grafiker zum Zeichenstift greift oder ein Auto als fotografisches Bild verewigt wird, dürfte rein rechtlich keinen großen Unterschied machen. Wer Abbildungen von markenrechtlich geschützten Autos vertreibt, läuft damit große Gefahr, eine Abmahnung wegen „Rufausbeutung“ zu bekommen. Und das kann teuer werden.
In letzter Konsequenz sollte man also sogar keine Aufnahmen selbst von seinem eigenen Auto (auch von anderen Herstellern, die ihre Autodesign geschützt haben) bei Bildagenturen anbieten. Und schon gar nicht bei facebook einstellen. Wie in einem anderen Beitrag zum Thema Fotorecht dargestellt, werden bei einer Veröffentlichung auf facebook sämtliche Bildrechte dem facebook-Untrernehmen eingeräumt. Dumm, wenn man da gar nicht über alle Rechte an der Abbildung verfügt,
Natürlich sind Markenrecht erst einmal geschützt. Meine Gedanken dazu hatte ich ja schon vor längerer Zeit in der Serie „Fotorecht“ niedergeschrieben.
Für Interessierte hier der Link
(Link anklicken oder folgenden Text eingeben:
https://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-m...)
An dieser Stelle nur so viel: Bei geschützten Marken darf allein der Rechteinhaber oder jemand mit Erlaubnis des Rechteinhabers von dieser Marke Gebrauch machen. Und bei dem im obigen Beitrag zum Thema Markenrecht erwähnten „Auto-Whisky-Fall“ liegt es ja auch durchaus nahe, dass, wenn der eigene Whisky im Zusammenhang mit einer Edel-Automarke fotografiert wird, der gute Ruf des Automobils auf das alkoholische Getränk abfärben sollte. Aber muss deshalb gleich jede Abbildung eines Autos oder Teile davon eine Ausbeutung des guten Rufes des Autoherstellers sein?
Immerhin sieht das OLG Frankfurt nur dann eine Markenverletzung, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt der Abbildung ausmachen. So ganz sicher ist das aber auch nicht, wie der oben erwähnte Auto-Whisky-Fall zeigt. Da war neben einem Rolls ja durchaus noch der Whisky zu sehen und trotzdem wurde der Markenruf ausgebeutet.
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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