Deutschen Apothekerverbandes
Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel

Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel | Foto: © ABDA  12. Januar 2023
2Bilder
  • Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel
  • Foto: © ABDA 12. Januar 2023
  • hochgeladen von Heinz Kolb

Berlin,   Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten von der gesetzlichen Zuzahlung in der Apotheke befreit – und das trotz milliardenschwerer jährlicher Einsparungen der Krankenkassen mithilfe von Rabattverträgen. Aktuelle Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) zum Jahresbeginn 2023 zeigen, dass nur 5.848 von insgesamt 26.451 Rabattarzneimitteln (22,1 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hälftig befreit sind. Allein im Jahr 2021 haben die Krankenkassen jedoch 5,1 Mrd. Euro durch Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern eingespart sowie 2,3 Mrd. Euro durch die Zuzahlungen der Versicherten.

"Die Krankenkassen sparen Jahr für Jahr immer mehr Geld ein – durch Rabatte von den Herstellern, durch Zuzahlungen von den Versicherten und demnächst auch noch durch höhere Abschläge vom Apothekenhonorar", sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): "Angesichts der vielfachen Lieferengpässe der vergangenen Monate sollten die Krankenkassen ihre Rabattverträge immer mit mehreren Herstellern mit unterschiedlichen Wirkstoffproduzenten abschließen – und die Patientinnen und Patienten von unangebrachten gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wenn Lieferengpässe nicht gänzlich vermieden werden können, so muss wenigstens das Management der Lieferengpässe in den Apotheken vereinfacht und erleichtert werden."

Jede einzelne Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder in Gänze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Die Apotheke ist grundsätzlich verpflichtet, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen – und von den Versicherten die jeweilige Zuzahlung einzuziehen und an die Krankenkasse weiterzuleiten. Nur noch bis April 2023 gelten Pandemie-bedingte Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsächlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern. Groeneveld: "Wir brauchen eine Verstetigung der Pandemie-bedingten Austauschregeln durch den Gesetzgeber, um auch nach April die Patientinnen und Patienten unkompliziert und unbürokratisch adäquat versorgen zu können."

Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel | Foto: © ABDA  12. Januar 2023
Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel | Foto: (c) ABDA
Bürgerreporter:in:

Heinz Kolb aus Gelsenkirchen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

24 folgen diesem Profil

1 Kommentar

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.