Streik
Arbeitnehmer muss sich um andere Verbindung kümmern
Quelle. Streik
Den Arbeitnehmer trifft bei Verspätung oder Verhinderung durch höhere Gewalt grundsätzlich das Wegerisiko.
Stehen die Züge still, tangiert das den Arbeitgeber wenig. Denn wie Mitarbeiter zur Arbeit kommen, ist ihre Angelegenheit. Aber was, wenn es keine weiteren öffentlichen Verkehrsmittel gibt?
Auch wenn Bahn- und Buspersonal streiken und deshalb der öffentliche Verkehr weitgehend stillsteht, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen.
Arbeitnehmer trägt Wegerisiko
„Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt.
Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege - in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich tut das aber nichts zur Sache. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Oberthür.
Homeoffice als Alternative
Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht.
Bürgerreporter:in:Heinz Kolb aus Gelsenkirchen |
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