"Rechts vor Links" bei Unfällen auf Parkplätzen?
Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen auf Parkplätzen sind an der Tagesordnung.
Stets stellt sich die Frage der Haftung für die wechselseitigen Schadenersatzansprüche.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind und daher gelten.
Allerdings ist gleichfalls ständige Rechtsprechung, dass auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter von den Verkehrsteilnehmern vor allem das Gebot der allgemeinen und gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1 Abs. 2 StVO, zu beachten ist.
Demgemäß müssen sich die Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Allerdings sollen die Vorschriften der StVO bei Unfällen auf Parkplätzen mittelbar anwendbar sein. Bei der Konkretisierung der von den Verkehrsteilnehmern einzuhaltenden Pflichten sind die Wertungen des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.
Da nämlich auf Parkplätzen stets mit ausparkenden, rückwärtsfahrenden oder querenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer so vorsichtig fahren, dass Sie jederzeit anhalten und auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen können.
Besondere Berücksichtigung findet die Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die insbesondere wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht. Auch hier wird die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO herangezogen, wonach der rückwärts Ausfahrende sich so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.
Der BGH hat sich mit Urteil vom 26.11.2022 nun auch zur Frage geäußert, ob auf Parkplätzen die Regel „Rechts vor Links“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gelten soll.
Hierbei wurde erneut deutlich gemacht, dass die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen zwar anwendbar sind, jedoch das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zu beachten ist.
Für die Frage „Rechts vor Links“ hat der BGH nun allerdings klargestellt, dass diese Vorschrift weder unmittelbar noch mittelbar über § 1 StVO gelten soll.
Zu Begründung wird ausgeführt, dass einem Parkplatz in der Regel kein Straßencharakter zukommt, da auf Parkplätzen von jeder Richtung her mit fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Hieran ändern auch vorhandene Fahrbahnmarkierungen nichts. Die Fahrspuren vor Parkplätzen sollen nämlich weniger dem Verkehrsfluss dienen, sondern Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen schaffen.
Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund der konkreten Anordnung der Fahrspuren, diese erkennbar für Verkehrsteilnehmer vor allem der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen.
Der BGH ist der Auffassung, dass es sinnvollerweise auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne Straßencharakter für die Vorfahrtsregelung nur auf die Verständigung der Parkplatznutzer ankommen kann.
Dem über die Fahrstraßen von rechts herannahenden Fahrzeugführer steht daher keine Vorfahrt auf Parkplätzen zu.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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