Das „neue“ Schwarzarbeitergesetz

Das „neue“ Schwarzarbeitergesetz, eingeführt schon 2004, führt in letzter Zeit durch eine geänderte Anwendung zu zahlreichen Problemen im täglichen Wirtschaftleben. So z. B. im Bereich der Frage der Scheinselbständigkeit, der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften, der Behandlung von sogenannten Mini-Joblern oder der Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden Gesellschaftern.

Im Bereich der Scheinselbständigkeit ist regelmäßig die Abgrenzung zwischen dem Arbeitnehmerbegriff und der Selbständigkeit strittig. Bei den Mindestlohn-Vorschriften ist zu prüfen, wer überhaupt unter das Mindestlohngesetz fällt bzw. welcher Mindestlohn gilt bzw. ob Ausnahmen möglich sind und welche Lohnbestandteile bzw. Entgeltformen zulässig sind. Im Rahmen der Minijobs stellt sich ebenfalls die Frage, welche Entgeltformen zulässig sind bzw. ob z. B. Ausnahmen für kurzfristige Überschreitung der Minijobgrenzen zulässig sind oder nicht. Bei der Abgrenzung der Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters sind Kapitalbeteiligungen, Sperrminoritäten oder Unternehmerrisiko als einige der Indizien zu prüfen.

Stellt sich heraus, dass gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen wurde, sind die Folgen erheblich.

1.
Zum einen kann auf den Arbeitgeber wegen der Nichtabführung von Sozialabgaben von Arbeitnehmern eine Strafbarkeit wegen § 266 a StGB zukommen. Als Nebenfolgen drohen bei einer Verurteilung nach § 266 a StGB der Ausschluss des Betriebes von öffentlichen Aufträgen und ein Eintrag ins Bundeszentralregister bzw. ins polizeiliche Führungszeugnis oder ins Gewerbezentralregister, was Auswirkungen auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit haben kann und letztlich sogar auf ein Berufsverbot hinauslaufen kann.

2.
Aus dem GmbH-Gesetz bzw. dem Aktiengesetz ergibt sich ggf. ein Ausschlussgrund für die Tätigkeit als Geschäftsführer/Vorstand.

3.
§ 130 OWiG hat immense Bedeutung, weil die Norm, mit der Geldbußen verhängt werden können, keinen Vorsatz erfordert. Es kommt also nicht darauf an, dass nachgewiesen werden kann, dass eine Person konkret für die Fehleinschätzung in der Verantwortung steht. Vielmehr kann dem Betrieb, wenn eine Aufsichtsverletzung festgestellt wurde, auch im Falle einer bloßen Fahrlässigkeit oder eines Unterlassens, ein immenses Bußgeld auferlegt werden. Dazu kommt noch eine zivilrechtliche Haftung der handelnden Personen selbst über das BGB.

4.
Wirtschaftlich schlicht ruinös können aber die Folgen aus dem Sozialrecht heraus sein. Je nachdem, wie viele Mitarbeiter nun plötzlich keine Selbständigen, sondern versicherungspflichtige Arbeitnehmer sein sollen, oder statt Minijoblern versicherungspflichtige Mitarbeiter und für welche Zeiträume, laufen Beiträge auf, die nachträglich fast ausschließlich in voller Höhe durch den Arbeitgeber zu entrichten sind. Dazu kommen erhebliche Säumniszuschläge und der Umstand, dass durch den Gesetzgeber eine sogenannte Nettolohnvereinbarung fingiert wird. Dies bedeutet, dass sich der bisher gezahlte Nettolohn mit Sozialversicherungsbeiträgen, einer anzusetzenden Steuerklasse VI, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vervielfältigt.

Der Einwand eines Irrtums über die Arbeitnehmerstellung greift regelmäßig nicht. Insbesondere die Sozialversicherungsträger verweisen regelmäßig darauf, dass zur Klärung des Status eines Mitarbeiters ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren zur Verfügung steht, welches in Anspruch hätte genommen werden können.

Selbst zuvor durchgeführte steuerrechtliche Prüfungen bzw. Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger führen nicht automatisch dazu, dass man sich auf seinen guten Glauben berufen kann.

Gerade die Frage eines Vorsatzes ist jedoch von allergrößter Bedeutung, sowohl für die Folgen eines möglichen Strafverfahrens als auch bei der anzunehmenden Grundlage für eine Schadensberechnung und der Verjährung.

5.
Wirtschaftlich bedrohlich sind die Folgen eines möglichen Verstoßes auch deshalb, weil noch vor abschließender Prüfung der Angelegenheit durch zuständige Gerichte ein Beitragsbescheid zu erwarten ist, der auch sofort vollziehbar ist. Eine aufschiebende Wirkung müsste erst über eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht erstritten werden, andernfalls könnten bereits im Vorfeld Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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