Können Haustiere erben?

kleiner Mops

Leider ist dies in Deutschland und weiteren EU-Staaten nicht möglich. Begründung: Indem Hunde, Katzen und andere Haustiere keine rechtsfähigen Personen sind, können sie auch nicht als (UNIVERSAL)Erbe eingesetzt werden.
So hat das Landesgericht München entschieden. Dabei ging es um eine Hundebesitzerin, die in ihrem Testament neben ihren Angehörigen auch ihren lieben Vierbeiner berücksichtigt hat. Nach dem Tod der Tierliebhaberin kümmerte sich eine Nachbarin rührend um den hinterbliebenen Vierbeiner - in der Hoffnung auf bare Münze aus der Hinterlassenschaft. Das Münchner Gericht war jedoch anderer Ansicht, und urteilte, der Hund hat keinerlei Ansprüche.
Tiere können folglich der bestehenden Gesetze nicht als Erben eingesetzt werden. Soll das Tier finanziell nach dem Tod des Besitzers abgesichert werden, kann ich Ihnen zwei Lösungen empfehlen:
Erstens, man setzt einen Notar als Testamentsvollstrecker ein oder als zweites kann man das Erbe mit einer Auflage verbunden werden. Das heißt, dass das ganze Vermögen einer Person oder Einrichtung vermachen, und mit der Auflage versehen, dass das Tier versorgt werden muss, und zwar so, wie es im Testament niedergelegt wurde.
Hierbei gibt klar definierte Formforschriften:
- Es sollte handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und eigenhändig unterschrieben sein.
- Ort und Datum müssen abgegeben sein
- Jede weitere Verfügung oder Zusatz muss eigens unterschrieben werden.
Hier empfiehlt sich, einen Notar zu Rate zu ziehen. Das ist zwar mit Kosten verbunden, die aber alle Unklarheiten beseitigen. Ebenfalls wichtig ist auch, dass das Testament an einem Ort aufbewahrt wird, der für die Erben leicht zugänglich ist. Noch besser ist es bei einem Amtgericht (oder dem eben erwähnten Notar) gegen eine Gebühr zu hinterlegen. So kann man als Tierfreund sicher sein, dass nach seinem Tod gut für seinen geliebten Haustier gesorgt wird.

Bürgerreporter:in:

Peter Rotter aus Wertingen

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