Schulden
Pfändungstabelle mit neuen Freibeträgen ab 1.7.2023
Wenn Menschen sich verschulden, versuchen die Gläubiger, ihre Forderungen einzutreiben. Die Pfändung des Lohns des Schuldners verspricht den Gläubigern den größten Hebel. Allerdings kann nicht der gesamte Lohn des Schuldners gepfändet werden. Betroffene sollten daher genau wissen, wie viel ein Gläubiger pfänden darf und wie viel Geld dem Schuldner verbleiben muss.
Der Gesetzgeber hat dazu eine Pfändungsfreigrenze mit Freibeträgen eingeführt, damit dem Schuldner noch finanzielle Mittel zum Leben bleiben. Erst oberhalb der Pfändungsfreigrenze darf Lohn oder Gehalt gepfändet werden. Dem Schuldner soll genug Geld bleiben, um sich und seine Familie zu ernähren.
Neuer Pfändungsfreibetrag
im Grundwert ab 1. Juli 2023
Der § 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist.
Ab dem 1.7.2023 wird der Pfändungsfreibetrag im Grundwert (Alleinstehende) um 80 Euro steigen. Ohne Unterhaltspflichten und sonstigen Freibeträge steigt demnach der Pfändungsfreibetrag auf 1409,99 Euro. Bis zum 30.06.2023 liegt der Pfändungsfreibetrag bei 1.339,99 Euro.
Beispiel 1: Bei einem Paar mit zwei Kindern gilt dann ein Pfändungsfreibetrag von 2520 Euro. Erst Einkommen darüber darf dann gepfändet werden.
Beispiel 2: Ein Single ohne Unterhaltspflichten hat ein Einkommen von 1 790,00 Euro. Ihm werden 271,40 Euro gepfändet.
Beispiel 3: Ein Familienvater mit 3 Kindern verfügt über ein Einkommen von 2610 Euro. Der pfändbare Betrag liegt dann bei 27,58 Euro.
Prozentsätze des unpfändbaren Anteils zwischen den Pfändungsfreigrenzen und pfändbarem Höchstbetrag
Auch über den Pfändungsfreibetrag hinaus bleibt ein kleiner Anteil frei. Davon profitieren Schuldner, die beispielsweise unterhaltspflichtige Angehörige zu versorgen haben.
keine unterhaltspflichtige Person: 30 Prozent
eine unterhaltspflichtige Person: 50 Prozent
zwei unterhaltspflichtige Personen: 60 Prozent
drei unterhaltspflichtige Personen: 70 Prozent
vier unterhaltspflichtige Personen: 80 Prozent
fünf unterhaltspflichtige Personen: 90 Prozent
Der pfändungsfreie Anteil ist in § 850c ZPO festgelegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des anrechnungsfreien Anteils ist, dass es einen pfändungsfähigen Anteil am Lohn oder Einkommen gibt. Der Betrag, der über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht einbehalten werden darf, ist zwischen dem Freibetrag und dem pfändbaren Höchstbetrag angesiedelt.
Vergütung von Überstunden
Überstundenvergütungen können nicht in voller Höhe gepfändet werden. Bevor Sie den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle berechnen, ziehen Sie 50 % der Überstundenvergütung ab. Denn nur die Hälfte davon darf gepfändet werden.
Zuschläge für Schicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit
Wenn Sie in der Nacht, an den Sonntagen oder an den Feiertagen arbeiten, bekommen Sie dafür eine Vergütung, die über dem üblichen Stundenlohn liegt. Sie können diese Vergütung abziehen, denn sämtliche Zuschläge für Schichtarbeit, für Feiertags- und für Wochenendarbeit sind unpfändbar.
Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld unterliegt bei einer Pfändung besonderen Bedingungen. Es ist bis zur Hälfte des Monatslohnes unpfändbar. Die regelt § 850a Nr. 4 ZPO. Die andere Hälfte dürfen Sie behalten. Beachten Sie jedoch, dass es einen Maximalbetrag gibt, den Sie behalten dürfen. Dieser liegt bei 500 EUR.
Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Sie können es von Ihrem Arbeitseinkommen abziehen. Dies gilt nicht nur für die Lohnfortzahlung im Urlaub, sondern auch für den Betrag, den Sie als einmalige Urlaubszuwendung bekommen. Diesen dürfen Sie abziehen, bevor Sie das pfändbare Einkommen in der Pfändungstabelle ermitteln.
Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind nicht pfändbar. Das gilt auch für die Arbeitnehmersparzulage. Da sie nicht zum Einkommen gehören, können Sie sie von Ihrem Einkommen abziehen.
Schmutz- und Gefahrenzulagen
Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, in dem Sie Anspruch auf Zulagen für schmutzige oder besonders gefährliche Arbeit haben, können Sie diese Zulagen abziehen, bevor Sie anhand der Pfändungstabelle Ihren persönlichen Pfändungsbetrag ermitteln.
Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder
In einigen größeren Unternehmen gibt es Sonderzahlungen im Zusammenhang mit Betriebsjubiläen. Auch Treuegelder für eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren sind üblich. Solche Zahlungen sind von der Pfändung ausgeschlossen.
Reisekosten
Wenn Sie im Außendienst tätig sind, können Sie die gezahlten Spesen in voller Höhe behalten. Sie werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt.
Leistungen, die nicht gepfändet werden können
Erziehungs- und Elterngeld
Bafög, Stipendien und Studienbeihilfen
Geburtsbeihilfen
Beihilfen zur Eheschließung
Sterbegeld
Gnadenbezüge
Blindenbeihilfen
Alle Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.
Berücksichtigung weiterer Zahlungen in der Pfändungstabelle
Es gibt weitere Zahlungen, die Sie in regelmäßigen Abständen erhalten können. Dazu zählen das Kindergeld, das Wohngeld und die Abfindung.
Kindergeld
Das Kindergeld wird zwar als elterliche Leistung gezahlt. Es ist jedoch unpfändbar. Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und das Kindergeld mit Ihrem Gehalt ausgezahlt wird, können Sie das Kindergeld abziehen, bevor Sie die Pfändungsfreigrenzen ermitteln und in der Pfändungstabelle nachsehen, wie hoch Ihr pfändbares Gehalt ist.
Lesen Sie dazu:
– Gesamte Tabelle aus dem Bundesanzeige ab 1.7.2023
Wichtig zu wissen:
Kindergeld bleibt immer unberücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob Sie es für sich selbst erhalten, weil Sie volljährig sind und sich noch in der Ausbildung befinden, oder ob Sie es für Ihre eigenen Kinder erhalten.
Wohngeld
Das Wohngeld gehört nicht zum Einkommen und ist somit auch nicht pfändbar.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie mit der Miete oder mit den Kreditraten für ein Haus oder eine Wohnung in Rückstand geraten, für das Sie Wohngeld beziehen, ist dieses pfändbar. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zahlung von Wohngeld und der Pfändung muss aber gegeben sein.
Abfindung
Eine Abfindung gehört zum Arbeitseinkommen. Sie ist daher zunächst unpfändbar. Sie kann nicht auf die Pfändungsfreigrenzen angerechnet werden, da es sich nicht um ein Einkommen für einen bestimmten Zeitraum handelt.
Unter bestimmten Umständen können Sie einen Teil der Abfindung behalten. Dies ist in § 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Sie haben die Möglichkeit, die vollständige Pfändung der Abfindung abzuwenden. Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Das Gericht entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dies ist ein Artikel aus dem Portal gegen-hartz.de
Bürgerreporter:in:Hajo Zeller aus Marburg |
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