"Rote Furt" am Hainhäuser Weg - Schulweg sicher(er), endlich
Unfallschwerpunkt sicher(er).
Ab jetzt:
Rote Streife
sichern Radfahrer
auf der Radweg-Furt
am Hainhäuser Weg ab
Es hat "einige Zeit" gedauert, bis die Radweg-Furt an der Einmündung des Hainhäuser Weges in die Walsroder Straße mit einem roten Streifen als Schutz für Radfahrende vesehen wurde.
Dabei war diese Querungsstelle des für beide Richtungen verpflichtenden Radweges auf einer Seite der Straße jahrelang - polizeilich - als Unfallschwerpunkt bekannt. Der ADFC Langenhagen hatte, mehrfach(st) und seit Jahren, gefordert, dass diese rote Färbung aufgebracht wird, nun endlich ...
Trotzdem
Kfz-FahrerInnen werden nun noch intensiver als vorher schon auf die - mit Vorfahrt querenden - Radfahrenden hingewiesen, jedoch:
Ohne die Rücksichtnahme der FahrerInnen der Kfz geht es auch weiterhin nicht, damit nicht weiter Radfahrende schuldlos angefahren werden. Also:
Vorsicht, Kfz-Lenkende:
Gebt den Schulkindern / den anderen Radfahrenden die ihnen zustehende Vorfahrt!
Ein Aufwasch:
Auch auf der Radwege-Furt des Zweirichtungs-Radweges über die Emil-von-Behring-Straße wurde im Rahmen der Maßnahme rot gefärbt, siehe letztes Bild: Auch da hat die Stadt Langenhagen nun also noch eine Warnung mehr an die Kfz-LenkerInnen veranlasst, nun müssen sie sich nur noch besser dran halten. ;-)
Recht im Verkehr:
Und das sagt die StVO / Verwaltungsvorschrift:
II. Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
Absatz 35:
1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die
Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Absatz 36:
2. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken. Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch
anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu verringern.
Absatz 37:
3. Voraussetzung für die Freigabe ist, daß
a) der Radweg baulich angelegt ist,
b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht besteht,
c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff) durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt und
d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert ist.
Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausreichende Sichtbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr.
Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über den Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten und erkennen die damit verbundenen Gefahren häufig nicht ausreichend.
Absatz 38:
4. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist in der Regel
a) der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrtstraße mit dem seitwärts aufgestellten Zeichen 138 "Radfahrer" und dem Zusatzschild 1000-30 und
b) der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" und dem angebrachten Zusatzschild "Sinnbild eines Radfahrers und von zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen" auf die besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Radweges aufmerksam zu machen. Zum Standort des Zeichens 205vgl. Nummer I zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Im Zweifel und bei abgesetzten Radwegen vgl. Nummer I zu § 9 Abs. 3; Rn. 16.