Richtig 🚲-Fahren: Das Staatsministerium des Innern
"Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radverkehr."

Bild 1 von 8 Bildern: "Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radverkehr." | Foto: Staatsministerium des Innern, gesehen und selber fotografiert im RADhaus im Stadtmuseum zu Einbeck.
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Lesenwert: 

  • Gibt's Ähnlichkeiten mit den Vorschriften von heute??  
  • Dieses Vorschriften-Schriftstück wurde beim Besuch im sehr sehenswerten 'RadHaus' , der großen Ausstellung rund ums Rad, im Stadtmuseum Einbeck entdeckt und fotografiert. 
  • Tipp: Der Besuch im "RadHaus" in Einbeck lohnt sich, echt ...

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Aus welchem Jahr die Vorschriften sind? Das steht gaaaanz unten . . . 
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Staatsministerium des Innern:

"Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radverkehr."

Inhalt:

  • A. Allgemeine Vorschriften.
  • B. Das Fahrrad.
  • C. Der Radfahrer.
    - a) Ausweis über die Person des Radfahrers.
    - b) Besondere Pflichten des Radfahrers.
  • D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze
  • E. Strafbestimmungen
  • F. Ausnahmen
  • G. Schlussbestimmungen

Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und des Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern werden folgende Vorschriften und zwar §§ 1 - 17 gemäß einer zwischen den Bundesregierungen getroffenen Vereinbarung für den Radverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlassen:

A. Allgemeine Vorschriften
§1.

■ Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, sofern nicht andere Bestimmungen getroffen sind.
■ Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den  nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Beförderungsmittel Anwendung.
■ Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finde die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.
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B. Das Fahrrad
§2.

Jedes Fahrrad muss versehen sein:

  1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung
  2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;
  3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorne auf die Straße wirft.

C. Der Radfahrer.
a) Ausweis über die Person des Radfahrers.
§ 3.

■ Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
■ Die Karte wird von der zuständigen Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltstorts des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt.
■ Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
■ Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reiches.
■ Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Deutschen Reiches haben, haben einen anderweitigen genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
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b) Besondere Pflichten des Radfahrers.
§ 4.

■ Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
■ Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
§ 5.
■ Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, dass Unfälle und Verkehrsstörung vermieden werden.
■ Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
■ Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in eine andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler und abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
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§ 6.
■ Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in Fahrtrichtung stehende oder di Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber, usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf da Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.
■ Auch an unübersichtlichen Stellen ist das Glockenzeichen zu geben.
■ Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
■ Zweckloses oder belästigendes Klinglen ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken, sofern sie dergestalt in
stehen, daß sie erb
wendung gebracht
■ Merkt der Radfahrer
rade scheut, oder i
dem Fahrrade M
werden, so hat er
falls sofort abzuste
■ Das Einnbiegen 
in kurzer Wendung
geschehen.
■ Der Radfahrer
das Fahrbahn ei
Fuhrwerken, Kr
_____________
1) § 6 Abs. 4 in der 
bestimmten Fassung . . .
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...
so lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
■ Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem Radfahrer so viel Platz zu lassen dass er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
§ 9.
■  Das Vorbeifahren
fahrzeugen, Reitern,
transporten oder der
zu erfolgen.
■ Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz freizulassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.
■ An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Überholen verboten.
§ 10.
■  Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Abs. 1 und 2) darf der Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern aber dies nicht möglich ist, hat er abzusteigen.
§ 11.
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
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D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze
§ 12.

■ Das Radfahren ist, außer auf den für den Radverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen) nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden nicht erhöhten Banketten stattfinden.
■ Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
■  Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 1) ist nicht gestattet. 
§ 13.
■ Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (§ 12 Abs. 1 Sat 2) der Fußgängerverkehr verboten werden.
■ llgemeine Vorschriften diese Art sind öffentlich bejanntzumachen und, vorbehaltlich anderweiter Anordnung der Landespolizeibehörden, an den betreffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zu ´r Kenntnis bringen. 
■ Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
§ 14.
■ Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
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ständigen Polizeibehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt. 
E. Strafbestimmungen
§ 15.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen Anordnungen (§ 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft:
- mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 
- oder mit Haft bis zu 14 Tagen.

F Ausnahmen
§ 16.

■  Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf Reichs-, Staats- und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder Amtszeichen tragen, keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen.
■ Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen Vorschriften für den dienstlichen Radverkehr der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, entscheidet die zuständige Landeszentralbehörde. 

G. Schlussbestimmungen
§ 17

■ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 908 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 3,  die bisherigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufgehoben.
■ Die nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Januar 1910, sofern sie nicht für kürzere Zeit ausgestellt sind. 
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■ Zum Vollzuge gegenwärtiger Polizeiverordnung sind, soweit sich nicht aus derselben ein anderes ergibt, die Ortspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion zuständig.
■ Die in § 13 Abs. 2 vorbehaltenen Anordnungen können von den Staatsverwaltungsbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen werden.
■ Die in § 14 vorgesehene Genehmigung wird von der Distriktverwaltungsbehörde erteilt.
■ Zuständige Beamte bzw. Polizeibeamte im Sinne der §§ 3 und 4 sind sämtliche Organe der Sicherheits- und Straßenpolizei.

§ 19.
■ Die Ausstellung der Fahrradkarte durch die Ortspolizeibehörde unterliegt der Gebühr nach Art. 202 Ziff. 2 bzw. Art. 228 des Gebührengesetzes und § 2 der K. Verordnung vom 20. September 1979, die gebührenpflichtige Angelegenheiten der einer Distrikr´tspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden betreffend.
■ Gebühren werden gem. Art. 3 Ziff. 1 des Gebührengesetzes nicht erhoben

  1. von Personen, welche das Fahrrad ausschließlich im öffentlichen Dienste benutzen, wie Gendarmen, Schutzmänner, Feuerwehrmänner, Briefträger, Distriktstechniker, Straßenwärter usw.
  2. für den Umtausch der nach den oberpolizeilichen Vorschriften vom 1. Januar 1998 azsgestellten Karten, solange ihre Gültigkeit nicht erloschen ist.

München, den 27. September 1907.

D. Brettmeister

Bürgerreporter:in:

Reinhard's BLOG: Viel, sicher(er) radfahren! aus Langenhagen

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