Neues Verkehrszeichen: Gemeinsamer Geh- und Radweg, "ohne" Benutzungspflicht für Radfahrende
Neu.
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Vorab-Tipps
Weitere 🚲-Verkehrszeichen
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2. Gemeinsamer Geh- & Pflicht-Radweg
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Verkehrszeichen neu:
Gemeinsamer Geh- und Radweg, ohne Benutzungspflicht für Radfahrende
Mit der Fahrrad-Novelle von 2021 der StVO wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt: Dazu erfolgt die Markierung mit dem Symbolbild Fuß-/Radverkehr auf dem Belag des Weges. Damit werden so markierten Wege verkehrsrechtlich so bezeichnet: "Gemeinsamer Geh- und Radweg, ohne Benutzungspflicht für Radfahrende".
Sicherheits-Tipp
Das im Bild "1" dargestellte Verkehrszeichen hat in den Auswirkungen große Ähnlichkeiten mit dem StVO-Zeichen 240 "Gemeinsamer Geh- und Radweg, mit Benutzungspflicht für Radfahrende", siehe Bild 3.
Auf so gekennzeichneten Wegen:
- müssen zu Fuß Gehende gehen,
- dürfen Radfahrende mit dem Rad fahren.
Verhaltensregeln *)
Was dürfen zu Fuß Gehende?
- Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben.
- Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen.
- Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten.
- Fußgänger müssen Radfahrer natürlich passieren lassen.
Was müssen Radfahrende leisten?
Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen die Radfahrenden höhere Sorgfaltspflichten als die zu Fuß Gehenden. Diese Pflichten können zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit/Anhalten zwingen:
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Radfahrende keinen Vorrang, die zu Fuß Gehenden müssen sie aber vorbeifahren lassen:
- Dabei müssen die Radfahrenden jegliche Gefährdung vermeiden.
- Auf solchen Wegen müssen Radfahrende die Belange der Fußgänger besonders berücksichtigen: Insbesondere bei unklaren Verkehrslagen müssen sie gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren, um sofortiges Anhalten sicherstellen zu können.
- Radfahrende müssen besondere Rücksicht auf beeinträchtigte oder unachtsame Fußgänger nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen müssen sie rechnen.
- Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Radfahrende müssen innerhalb der übersehbaren Strecke halten können.
- Dazu gehört auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.
- Die Regelung, dass das Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke möglich sein muss, gilt - wie für alle anderen Fahrzeige auch - auch bei Dunkelheit für die beleuchtete Strecke im Scheinwerferkegel des Vorderlichtes.
Vorsichtsmaßnahmen, am Beispiel eines der vielen Gerichtsurteile
Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main:
Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen müssen damit rechnen, dass aus Eingängen Fußgänger auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg treten oder aus Ausfahrten Autos auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg fahren (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 10/11).
*) Juristischer Hinweis
Die in diesem Beitrag dargestellten Regeln erheben keinen Anspruch auf die vollständige/richtige Darstellung der Regelungen zum "Geh- und Radweg, ohne Benutzungspflicht für Radfahrende".
Ein Verkehrs-Tipp des
http://ADFC-Langenhagen.Chayns.Net
Bürgerreporter:in:Reinhard's BLOG: Viel, sicher(er) radfahren! aus Langenhagen |
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