Zebra Rathenaustraße / Karl-Kellner-🚲-Straße
Halten(!) verboten 5,00 m vor Zebrastreifen fürs freie Sichtfeld: Falschhalter & besonders Falschparker gefährden massiv Kinder auf dem Weg von / zur Schule (Kindergarten auch)
Gefahrenabwehr auf Schulwegen:
Die aktuelle Fortbildung für Fahrer*innen von Kfz Halteverbot 5 m vor Zebrastreifen
Das Halten (und damit das Parken sowieso) ist vor Fußgängerüberwegen bis zu 5 Meter davor verboten, damit das Sichtfeld von querenden Personen nicht eingeschränkt wird: Das Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung ordnet ein Halteverbot auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Meter davor an: Siehe Bild 2.
Weiteres dazu aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Bürgerreporter:in:Reinhard's BLOG: Viel, sicher(er) radfahren! aus Langenhagen |
6 Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.