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"1,5 Meter MINDEST - Abstand bei Corona. Und zu Radfahrenden": ADFC-Aktion in Langenhagen zum Schuljahres-Anfang

  • Mindestens 150 cm = 1,5 m, so sagen die Gerichte meistens, ist der erforderliche Mindestabstand zwischen Kfz und Radfahrenden, oft auch mehr. Bilder: Copyright © https://www.ADFC-Langenhagen.de
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Abstand!

Zum Schuljahres-Anfang ....

Berichte zu
"Langenhagen hat Abstand":

- im Echo
- in der HAZ
- in der Neuen Presse

Lkw/Pkw / Radfahrende: Der erforderliche Seiten-Abstand beim Vorbeifahren

Das zu enge Vorbeifahren von Kfz an Radfahrenden ist nicht nur unangenehm / erschreckend, sondern auch gefährlich.

Regionsweit startet daher der "ADFC Region Hannover e.V.", zu dem auch die ADFC-Ortsgruppe gehört, zum Schuljahres-Beginn eine Aktion, die auf den erforderlichen Abstand zwischen Kfz/Radfahrenden beim Vorbeifahren hinweist. Dabei haben gleichermaßen Kfz-Fahrer wie auch Radfahrende Pflichten sowie Rechte.

1,5-m-Informationswesten erhältlich

Für diese Aktion wurden im Bereich des "ADFC Region Hannover e.V." 400 weiße Abstands-Informations-Westen beschafft: Wer auch eine solche haben möchte, kann sich gerne beim ADFC Langenhagen per Email Langenhagen@ADFC-Hannover.de melden: Verteilung so lange, bis das Kontingent erschöpft ist. Über eine Spende würde sich der ADFC Langenhagen freuen.

Bild: Radlobby Österreich.

So geht's:

Beim gegenseitigen Passieren Kfz/Pkw gibt es folgende Vorgaben:

1. Pflichten der Kfz-Fahrer
Der seitliche Abstand von Kfz zu Radfahrenden ist in der deutschen StVO – ohne konkrete Zahlenangaben zu nennen – so beschrieben:

"Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.
Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen: Er darf dabei den Überholten nicht behindern."
Wie groß der seitliche Abstand beim Überholen tatsächlich sein muss, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Oberste Gerichte verweisen auch auf Einzelfälle und nennen zum Beispiel:
• die Fahrgeschwindigkeit (sowohl von Radfahrer als auch Überholer)
• die Beschaffenheit des eigenen Fahrzeuges (LKW mehr als PKW)
• die Fahrbahnverhältnisse (Schlaglöcher, Glatteis...)
• die Eigenart des Eingeholten (Kind, Gepäck...)
• die Wetterverhältnisse (Seitenwind!)
• …

Der Abstand bezeichnet dabei die seitliche Distanz von Überholer zum Überholten, im Allgemeinen von der rechten Außenkante des Kfz (z.B. rechter Spiegel) zur "linken Außenkante" des Radfahrers (z.B. linkes Ende des Lenkers).
Zuwiderhandlungen werden - auch wenn niemand verletzt wurde - als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs verfolgt.

Als gut anwendbare Regel, bei Polizeikontrollen bzw. insbesondere nach einem Unfall vor Gericht keine Schwierigkeiten zu bekommen, gilt:

seitlicher Mindestabstand 1,5 m:
• Zulässige Geschwindigkeit > 50 km/h, also fast immer außerorts
• wegen möglicher Pendelungen der Radfahrer bei Seitenwind
•        wegen möglicher Pendelungen der Radfahrenden an Steigungen
• …

2. Pflichten der Radfahrenden
Radfahrende sind aber auch verpflichtet, nachfolgenden, schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6 StVO). Wenn dies nicht anders möglich ist, muss dazu an geeigneter Stelle (Seitenstreifen, Bushaltestelle) angehalten oder weit rechts gefahren werden. Dazu müssen jedoch mindestens drei Fahrzeuge aufgeschlossen haben und es muss absehbar sein, dass ein Überholen ansonsten für längere Zeit nicht möglich ist.
Radfahrer, die sich gegenseitig überholen, müssen nicht die oben genannten großen seitlichen Abstände einhalten: Aufgrund ihrer geringeren Masse und meist auch Geschwindigkeit geht die Rechtsprechung hier von einer kleineren Gefahr aus. Eine Gefährdung des Überholten ist aber genauso auszuschließen. Notfalls ist das Überholen durch Klingeln anzuzeigen, ansonsten gilt auch hier: Im Zweifel warten.

Zusammenfassung
Zusammengefasst lässt sich für Kfz-Fahrende sagen:
Kraftfahrzeuge müssen zum Überholen „immer“ auf die Gegenfahrbahn ausscheren. Dazu ist der Gegenverkehr abzuwarten. Besteht der Gegenverkehr ebenfalls aus Radfahrern, sind auch zu diesen die genannten Sicherheitsabstände einzuhalten.
Unabhängig von den Kfz-Fahrenden haben auch die Radfahrenden die in der StVO etc. sowie in anderen Vorschriften / Gerichtsurteilen festgelegten Pflichten einzuhalten.

Und:
Gegenseitige Kontaktaufnahme, Rücksicht und vorsichtiges Fahren mit angepasster Geschwindigkeit sind für ALLE ein ganz wichtiger Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr.

Zusammengestellt aus verschiedenen Quellen von
Dr. Reinhard Spörer
Sprecher der ADFC-Ortsgruppe Langenhagen:
„Rauf aufs Rad – und sicher wieder runter!“ Stand 1. August 2018

  • Mindestens 150 cm = 1,5 m, so sagen die Gerichte meistens, ist der erforderliche Mindestabstand zwischen Kfz und Radfahrenden, oft auch mehr. Bilder: Copyright © https://www.ADFC-Langenhagen.de
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  • 400 solche Westen wurden vom ADFC in der Region Hannover beschafft. Wer eine haben möchte, kann sich per Email unter Langenhagen@ADFC-Hannover.de melden. Abgabe solange Westen vorhanden, Spenden sind willkommen. Bilder: Copyright © https://www.ADFC-Langenhagen.de
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  • Nicht zu glauben: DAS sind exakt nur 1.500 mm = 1,5 Meter Mindest(!)-Abstand. Und: Es ist keine einzelne Stange. WICHTIG! Hinweise im Beitrag beachten: https://www.myheimat.de/langenhagen/blaulicht/15-meter-mindest-abstand-zu-radfahrenden-adfc-aktion-in-langenhagen-zum-schuljahres-anfang-d2915008.html - Oft ist der vorgegebene Abstand 2 Meter: IMMER bei Kindern, erkennbar Unsicheren/Älteren, IMMER bei Lkw, IMMER bei Tempo größer 50 km/h, ... Und: Das Bild ist gestellt, nur zu Demonstationszwecken.
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  • Leicht zu erkennen, absichtlich: Dieses Bild ist eine Fotomontage: Die ursprünglich 1.5 m lange Stange im Originalbild wurde mit "Microsoft® Paint®" auf zwei Meter verlängert. Link zum Originalbild mit 1,5 m Länge der Badenudel am Fahrrad ist Bild 18 dieser Serie. Achtung: Bild gestellt, nur zu Demonstartionszwecken. Es wurde mit diesem Fahrrad NICHT gefahren.
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1 Kommentar

Urteil:
Er gilt "immer", der Mindestabstand von 1,5 Metern von Radfahrern zu Kfz, auch bei Radstreifen und Fahrrad-Schutzstreifen:
https://fr.de/rhein-main/verkehr/prozess-gegen-bus...

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