Bausparen, Teil 8 – Sicherung des Baudarlehens

Bezüglich der Sicherung unterscheidet sich ein Bauspardarlehen nicht von einem anderen Baudarlehen.
Im Grundbuch wird eine „Grundschuld“ eingetragen. Hypotheken werden heute praktisch nicht mehr benutzt. Das Recht der Grundschuld („Merksatz: eine Grundschuld ist eine Schuld ohne Grund“) ist in den Paragraphen 1191 folgende im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch; herunterzuladen von www.bmj.de) geregelt.
Jede Grundbucheintragung muss über einen Notar beantragt werden (Gesetzesvorschrift).
Der Baudarlehensgeber füllt ein Formular für eine Grundschuldurkunde mit den wenigen variablen Daten (Bezeichnung des Pfandgrundstücks, Schuldner, Schuldsumme, Zinssatz, usw.) aus und gibt diese Blätter entweder dem künftigen Schuldner (Bausparer), was sehr leichtsinnig ist, oder schickt sie direkt an den ausgewählten Notar.
Der Notar liest den Text der Urkunde – üblich sind vier bis sechs eng bedruckte Seiten – vor (er muss dies vorlesen, Gesetzesvorschrift), was er mit einschläfernder Stimme rasend schnell zu tun pflegt. Dann hat der Schuldner zu unterschreiben (vom Gläubiger ist niemand anwesend, er hat auch nichts zu unterschreiben), bei mehreren Schuldner (Ehepaaren, die gemeinsam Eigentümer des Grundstücks sind immer beide), dann kommt noch Siegel und Unterschrift des Notars dazu. Fertig. Die Rechnung kommt sofort. Die Arbeit des Notars ist immer gleich, ob die beurkundete Summe auf tausend oder zehn Millionen lautet, nur seine Rechnung ist in der Höhe anders. Der Notar rechnet nach der Kostenordnung (KostenO) ab (herunterzuladen bei www.bmj.de). Der Notar schlägt auf die Gebühren noch die volle Mehrwertsteuer auf.
Das Grundbuchamt macht die Eintragung ins Grundbuch, schickt die Veränderungsmitteilung und die Rechnung, ebenfalls nach der Kostenordnung abgerechnet, diesmal aber ohne Mehrwertsteuer.
Wenn dann später das Darlehen vollständig getilgt ist, geht es um die Löschung der Grundbucheintragung. Der Darlehensgläubiger schickt dem ehemaligen Schuldner: a) die Schuldurkunde; b) die Löschungsbewilligung; c) wenn ausgestellt, den Grundschuldbrief.
Jetzt ist wieder der Notar gefragt. Im Wesentlichen schreibt er wieder eine Rechnung, nach der Kostenordnung berechnet und um die Mehrwertsteuer erhöht.
Das Grundbuchamt führt die Löschung durch, schickt die Veränderungsmitteilung und selbstverständlich mit einer Rechnung nach der Kostenordnung.
Es kann passieren, dass der Gläubiger für die Löschungsbewilligung verlangt, dass ihm Notargebühren erstattet werden. In diesem Fall lässt sich der Gläubiger jedes Mal von einem Notar bescheinigen, dass er berechtigt ist, die Löschungsbewilligung auszustellen. Hier geht es nur um eine Abzockerei, ein Spiel zwischen Gläubiger und seinem Notar, um diesem auf Kosten des Schuldners zu leicht verdienten Einnahmen zu verhelfen. Der Schuldner wird erpresst, denn ohne Zahlung bekommt er auch die Löschungsbewilligung nicht. Bei Darlehensaufnahme wird dem Schuldner diese Sonderbelastung vom Kreditgeber verschwiegen.
Die Kosten – es kann sich durchaus um vierstellige -Beträge handeln - für die Eintragung und später die Löschung der Darlehenssicherung im Grundbuch sind selbstverständlich Kosten des Darlehens, die den Effektivzins der Schuldsumme anheben, werden aber in den offiziellen Effektivzinsangaben immer „vergessen“, weil sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind.

18.08.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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