Niedersachsen: Kommunalwahl am 11. September 2011

In knapp einem Jahr ist in Niedersachsen wieder Kommunalwahl. Die Parteien rüsten sich zum Wahlkampf, suchen sich ihre Kandidaten. Gewählt wird in den Kommunen, also den kreisabhängigen Gemeinden, den kreisfreien Städten sowie den Landkreisen. Es werden gewählt die Gemeinde- und Ortsräte bzw. Stadt- und Bezirksstadträte sowie die Kreistage, ferner Bürgermeister und Landräte.
Rechtsgrundlage ist die NGO („Niedersächsische Gemeindeordnung“) sowie die NLO („Niedersächsische Landkreisordnung“). Die NLO verweist in vielen Teilen auf die NGO oder übernimmt die Vorschriften der NGO wortgleich.
Die Zahl der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Stadträte wird in Paragraph 32 NGO nach der Zahl der Einwohner bestimmt:
Einwohner Abgeordnete
bis zu 500 6
501 bis 1.000 8
1.001 bis 2.000 10
2.001 bis 3.000 12
3.001 bis 5.000 14
5.001 bis 6.000 16
6.001 bis 7.000 18
7.001 bis 8.000 20
8.001 bis 9.000 22
9.001 bis 10.000 24
10.001 bis 11.000 26
11.001 bis 12.000 28
12.000 bis 15.000 30
15.001 bis 20.000 32
20.001 bis 25.000 34
25.001 bis 30.000 36
30.001 bis 40.000 38
40.001 bis 50.000 40
50.001 bis 75.000 42
75.001 bis 100.000 44
100.001 bis 125.000 46
125.001 bis 150.000 48
150.001 bis 175.000 50
175.001 bis 200.000 52
200.001 bis 250.000 54
250.001 bis 300.000 56
300.001 bis 350.000 58
350.001 bis 400.000 60
400.001 bis 500.000 62
500.001 bis 600.000 64
mehr als 600.000 66
Bei Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um 1.
Die Zahl der Mitglieder der Kreistage wird in Paragraph 27 NLO nach der Zahl der Einwohner bestimmt:
Einwohner Abgeordnete
bis zu 100.000 42
100.001 bis 125.000 46
125.001 bis 150.000 50
150.001 bis 175.000 54
175.001 bis 200.000 58
200.001 bis 250.000 62
250.001 bis 300.000 64
300.001 bis 350.000 66
350.001 bis 400.000 68
mehr als 400.000 70
Durch Satzung kann in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnern bzw. in den Landkreisen die Zahl der zu wählenden Rats- bzw. Kreistagsmitglieder um 2, 4 oder 6 gesenkt werden, darf aber nicht unter 20 fallen. Der entsprechende Beschluss muss spätestens 18 Monate vor dem Wahltermin mit absoluter Mehrheit getroffen werden. - Für die Wahl am 11.09.2011 kann also eine derartige Beschränkung nicht mehr in die Satzung geschrieben werden.
Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zum Stichtag 30. Juni aus dem Zeitraum von mindestens 12 Monaten und längstens 18 Monaten vor dem Wahltermin bestimmt (Paragraph 137 Absatz 2 NGO bzw. Paragraph 79 Absatz 2 NLO). - Für die Wahl am 11.09.2011 ist dieser Stichtag also der 30.06.2010.
Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern können Stadtbezirke bilden (Paragraph 55 NGO). Die Zahl der Mitglieder im Stadtbezirksrat ist in Paragraph 55b NGO vorgeschrieben mit „halb so viel Mitglieder wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirks ... hätte“.
Die Zahl der Mitglieder im Ortsrat wird in der Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde bestimmt, ist jedoch mindestens 5 (Paragraph 55f NGO). Ortsvorsteher werden nur indirekt vom Gemeinderat bestimmt (Paragraph 55h NGO) – und sie können auch vom Gemeinderat abberufen werden.

25.09.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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