Kreiensen – Fusion mit wem?
Das Gandersheimer Kreisblatt druckte am 26. April 2011 eine Presseerklärung der Gemeinde Kreiensen zu möglichen Gemeindefusionen ab und schob am 28. April 2011 einen Beitrag zur Folge für die Bürgermeisterwahl am 11. September 2011 nach.
In dieser Zeitung wurden schon öfter die einfachen Fakten für eine Fusion genannt:
Fusionieren können nur Kommunen, die aneinander grenzen, dies gilt für Landkreise wie für Gemeinden.
Die Grenzen des Landes Niedersachen sind einzuhalten.
Die Landkreisgrenzen sind bei Gemeindefusionen einzuhalten. Hier gilt allerdings, dass die Lage der Landkreisgrenzen durch einige Landkreisfusionen verschwinden werden. Im Norden des Landkreises Northeim stehen diese Landkreisgrenzen jedoch (bisher) nicht zur Diskussion, weder der Landkreis Hildesheim noch der Landkreis Goslar haben Interesse an einer Fusion mit dem Landkreis Northeim und eine derartige Fusion wird auch (bisher) von niemand vorgeschlagen. (Die theoretische Möglichkeit einen Landkreis zu zerstückeln, lassen wir mal weg.)
Die Gemeinde Kreiensen grenzt an die Gemeinden Bad Gandersheim, Kalefeld; Northeim; Einbeck und Freden.
Die Gemeinde Freden liegt im Landkreis Hildesheim und fällt damit als potentieller Fusionspartner für Kreiensen weg.
Die Gemeinde Northeim ist nur mit ein paar Kilometer gemeinsamer Grenze sowie ihrer Lage im Landkreis ungünstig und wird (bisher) auch von niemand als Fusionspartner für Kreiensen vorgeschlagen.
Jetzt kommt noch eine weitere Bedingung dazu: eine Gemeinde soll mindestens 25.000 Einwohner haben.
Unter diesen Bedingungen hat Kreiensen zwei Möglichkeiten:
a) Bad Gandersheim+Kalefeld+Kreiensen mit rund 25.000 Einwohnern, oder
b) Kreiensen+Einbeck mit rund 30.000 Einwohnern.
Beide Varianten haben zwingende Folgen. Dassel ist zu klein, um auf Dauer zu bestehen, Dassel hat nur Einbeck als möglichen Fusionspartner. Die Fusion Dassel+Einbeck wird also früher oder später kommen. Schließt sich Kreiensen an Einbeck an, dann bleiben als Rest nur noch Bad Gandersheim und Kalefeld, die aber als neue Gemeinde allein zu klein sind, Daraus folgt dann zwingend die große Fusion von Bad Gandersheim+Kalefeld+Kreiensen+Einbeck+Dassel. Während Kreiensen, Kalefeld und Dassel in jedem Fall ihre Eigenständigkeit verlieren, geht es bei diesem Fusionsspiel bei Bad Gandersheim um die Selbständigkeit. Ein verantwortungsvoller Landespolitiker sieht derartige Zusammenhänge.
Theoretisch könnte Kreiensen mit Kalefeld fusionieren. Dies wäre aber nur der erste Schritt zu einer weiteren Fusion, dann mit Bad Gandersheim oder Einbeck. Die Fusion mit Kalefeld ist also nur eine Zwischenlösung.
Für Bad Gandersheim geht es um die Selbständigkeit, die nur zu erhalten ist, wenn sich Kreiensen und Kalefeld für Bad Gandersheim entscheiden. Wenn es allerdings Bad Gandersheim gelingt, die Landesregierung auf seine Seite zu bringen (und das hat gute Aussichten), dann haben Kalefeld und Kreiensen keine Wahl mehr.
Anderes Thema.
Die Frage, ob die Wahl des Bürgermeisters ausfallen darf, wird in Paragraph 80 Absatz 3 des neuen Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) geregelt, der hier relevante Text lautet: „Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über 1. den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune, [...] so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. [...] Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird.“ Im Klartext: die Bürgermeisterwahl kann um bis zu drei Jahren ausgesetzt werden.
30.04.2011
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen
Dies ist ein Beitrag für das „Gandersheimer Kreisblatt“; Abdruck am 30.04.2011
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) Vom 17. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2010 bis 31.10.2011
Vierter Abschnitt
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter
§ 80
Wahl, Amtszeit
(1) [vgl. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576): Tritt erst zum 1. November 2011 in Kraft.]
(2) [vgl. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576): Tritt erst zum 1. November 2011 in Kraft.]
(3) 1 Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über
1.
den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,
2.
die Neubildung einer Samtgemeinde oder
3.
die Auflösung einer Samtgemeinde,
4.
die Umbildung einer Samtgemeinde oder
5.
die Neubildung einer Gemeinde aus den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde,
so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. 2 Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht nach Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. 3 Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 4 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist.
(4) [vgl. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576): Tritt erst zum 1. November 2011 in Kraft.]
(5) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. 2 Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3 Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag begründet, an dem die Wahl angenommen wird, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet, oder vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 3 . 4 Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5 § 7 Abs. 3 NBG gilt mit der Maßgabe, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers in den Ruhestand tritt. 6 Satz 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1. 7 Beschließt die Vertretung nach Absatz 3 Satz 1, nach dem Ablauf der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. 8 Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. 9 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
Bürgerreporter:in:Hermann Müller aus Einbeck |
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