Kirche, Kinder, Missbrauch, Misshandlung; Teil 2: Kinder
Wer ist ein „Kind“? Da es hier um strafrechtliche Probleme geht, schauen wir gleich ins Strafgesetzbuch (StGB). Da steht in Paragraph 19 Schuldunfähigkeit des Kindes: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Daraus folgt das Alter des Kindes: noch nicht vierzehn Jahre alt, und damit ist durch ein sehr objektives Merkmal definiert, wer „Kind“ ist. Für die etwas älteren finden wir diese Vorschrift in Paragraph 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende: „Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.“ Zur Altersangabe findet sich in Paragraph 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: „Wer eine Person unter achtzehn Jahren ...“. Weil es von Bedeutung ist noch einmal: „Kind“ ist, wer nicht älter als vierzehn Jahre ist. „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“ ist älter als „Kind“ aber unter achtzehn Jahren. Die Begriffe „Jugendlicher“ und „Heranwachsender“ sind offenbar gleichwertige gleichbedeutende synonyme Begriffe.
Also ganz deutlich, der Begriff „Kind“ ist im Gesetz allein von dem Lebensalter abhängig gemacht. Aber dies ist – entgegen dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Gesetzes – in der Praxis der Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht so. In dem Ausdruck „Kinderpornographie“ wird das „Kind“ zwar nicht im Gesetz wohl aber in der strafrechtlichen Praxis ganz anders verstanden: es geht um das „kindliche“ Aussehen, das einen Eindruck, einen Anschein erweckt. Ein Mädchen – es geht ja hier meist um weibliche Menschen – wird in einer Darstellung (Grafik) völlig unabhängig vom Alter zum Kind, wenn „ein verständige Betrachter“ dies als Kind so sehen will. Hierbei bleibt offen, ob ein „verständige Betrachter“ derartige Darstellungen überhaupt sehen, betrachten will. Immerhin, bestimmte Polizeibeamte, bestimmte Staatsanwälte, bestimmte Richter tun es offenbar – wirklich ganz frei von dem Sprichwort: „Was ich denk und tu trau ich andern zu“? Jedenfalls kann ein Mädchen, älter als im geschriebenen Gesetz auch noch mit fünfzehn, siebzehn, oder einundzwanzig oder fünfundzwanzig als „Kind“ durchgehen und damit für Strafverfolger als „Opfer“ in einem Kinderpornographieverfahren auftreten – und im gleichen Moment in einem anderen Strafverfahren als Heranwachsende oder Erwachsene selbst verfolgt werden. Und dies alles trotz der zwingenden Vorschrift im Grundgesetz Art 103 Abs. 2: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“, die die beliebige ausweitende Interpretationen im Strafrecht ausdrücklich verbietet. - So ist das eben mit dem Strafrecht in einem Rechtsstaat, es gilt eben auch hier der Satz: Wer die Macht hat, braucht sich ums Recht nicht zu kümmern.
15.04.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen
Bürgerreporter:in:Hermann Müller aus Einbeck |
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