Gebietsänderungsvertrag Kreiensen - Einbeck
Vertragsentwurf
(Stand: Empfehlung Lenkungsgruppensitzung vom 04.10.2011)
Gebietsänderungsvertrag
zwischen der
Stadt Einbeck und der Gemeinde Kreiensen
Präambel
Die Stadt Einbeck und die Gemeinde Kreiensen vereinigen sich zum 1. Januar 2013 im Wege der Eingliederung der Gemeinde Kreiensen in die Stadt Einbeck und verfolgen damit insbesondere die Zielsetzung,
dauerhaft eine leistungsfähige und ortsnahe kommunale Daseinsvorsorge zu erhalten und auszubauen;
das vorhandene Standort- und Wirtschaftspotential zu bündeln, zu stützen und zu stärken, um Arbeitsplätze zu erhalten und neu zu schaffen;
die Auswirkungen des demografischen Wandels mit den Einwohnerrückgängen und Finanzverlusten durch Synergieeffekte aufzufangen;
eine gemeinsame leistungsstarke bürgernahe Verwaltung zu erhalten und auszubauen, um die Zukunftsaufgaben mit der gebündelten Fach- und Sachkompetenz nachhaltig und wirtschaftlich erfüllen zu können,
die örtlichen Bildungseinrichtungen zeitgerechten Strukturen anzupassen und die Kinder- und Jugendarbeit auf möglichst hohem Niveau zu fördern, um künftigen Generationen auch vielfältige Perspektiven vor Ort zu eröffnen;
unter Anerkennung und Bewahrung der gewachsenen Ortsidentitäten das ehrenamtliche bürgerschaftliche Engagement in allen Ortsteilen gleichgewichtig fortzuentwickeln;
darauf hinzuwirken, das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere auch hinsichtlich der Anbindung der bisherigen Kreiensener Ortsteile an die Kernstadt Einbeck, zu verbessern.
Auf dieser Grundlage wird folgender Gebietsänderungsvertrag gemäß § 19 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) auf Basis der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Kreiensen vom 17. Oktober 2011 bzw. des Rates der Stadt Einbeck vom 19. Oktober 2011 geschlossen:
§ 1
Name und Bezeichnung der Gemeinde
1. Die künftige Gemeinde, bestehend aus der Stadt Einbeck und bisherigen Gemeinde Kreiensen, trägt den Namen „Einbeck“.
2. Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Stadt“.
3. Abweichend davon führt der Bahnhof in Kreiensen weiterhin die Bezeichnung „Kreiensen“.
§ 2
Gesamtrechtsnachfolge
Die Stadt Einbeck tritt die Gesamtrechtsnachfolge für die Gemeinde Kreiensen an.
§ 3
Sitz der Verwaltung, Verwaltungsorganisation und sonstige Regelungen
1. Der Sitz der Verwaltung ist die Kernstadt Einbeck. Im Ortsteil Kreiensen wird dauerhaft ein Bürgerbüro eingerichtet, über das die bürgernahe verwaltungsmäßige Grundversorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu sichern ist.
Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Ortsteil Kreiensen werden in der Summe mindestens im derzeitigen Umfang beibehalten.
2. Es gelten die bestehenden Dienstanweisungen, Organisationsverfügungen und sonstigen Anordnungen und Regelungen der Stadt Einbeck unverändert fort.
Die bestehenden Dienstvereinbarungen und anderen Vereinbarungen zwischen der Stadt Einbeck und den dortigen Personalräten gelten fort, sofern sich die Personalräte der Stadt Einbeck und der Gemeinde Kreiensen darauf verständigt haben.
Neuvereinbarungen zwischen der Stadt und dem Personalrat bleiben unbenommen.
§ 4
Personal
1. Das Personal der Gemeinde Kreiensen wird mit allen Rechten und Pflichten von der Stadt Einbeck übernommen.
2. Auf betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Vereinigung wird ausdrücklich verzichtet. Allen Bediensteten werden bei gleicher Eignung die gleichen Aufstiegschancen gewährt.
3. Die erste Stellenbesetzung bei Zusammenführung der Stellenpläne ist in einem Stellenbesetzungsverfahren unter Beteiligung der Personalräte und Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen bis zum Vereinigungstermin festzulegen.
§ 5
Ortsrecht
1. Das bisherige Ortsrecht der Stadt Einbeck und der Gemeinde Kreiensen gilt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Stadt Einbeck fort, längstens jedoch bis zum 31.12.2014. Von der zeitlichen Befristung sind die Bebauungspläne ausgenommen.
2. Folgende Regelungen sind von einem neu gewählten Rat sofort neu zu beschließen:
- Hauptsatzung
- Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sowie die Ortsräte
- Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Rates und der ehrenamtlich Tätigen
- Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
- Realsteuerhebesatzsatzung mit den im Entschuldungshilfevertrag vereinbarten Hebesätzen
- Hundesteuersatzung
- Vergnügungssteuersatzung
- Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterdienst
- Satzung Feuerwehr einschließlich Entschädigungssatzung
§ 6
Ortsteile, Ortschaften
1. Sowohl die im Gebiet der bisherigen Stadt Einbeck als auch die im Gebiet der bisherigen Gemeinde Kreiensen bestehenden Ortsteile bleiben mit ihren Namen auf Dauer erhalten. Künftige Veränderungen von Ortschaften sind auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben möglich.
2. Die bisherige Regelung zu den Ortschaftsmitteln für die Stadt Einbeck wird beibehalten und in vollem Umfange auf die Ortschaften aus dem Gebiet der bisherigen Gemeinde Kreiensen übertragen. Nach Ablauf von 2 Jahren nach der Vereinigung findet eine Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten der evtl. beizubehaltenden externen Wahrnehmung der Aufgaben der Grünflächenpflege für das Gebiet der bisherigen Gemeinde Kreiensen, statt. Entsprechend dem Ziel einer gerechten und gleichmäßigen Regelung für alle Ortschaften sind danach gegebenenfalls weitere Anpassungen vorzunehmen.
3. Im Rahmen einer bis zum Ende der restlichen allgemeinen Kommunalwahlperiode, also bis zum 31. Oktober 2016, geltenden Übergangsregelung bleiben die Ortschaften mit Ortsvorsteher und Ortsrat einschließlich der Zahl der Ortsratsmitglieder entsprechend den bisherigen Festlegungen der Stadt Einbeck und der Gemeinde Kreiensen unverändert.
§ 7
Neuwahl, Interimsverwaltungsausschuss
1. Die erforderlichen Neuwahlen für die Stadt Einbeck (Rat, Bürgermeister und Ortsräte) sollen gemeinsam mit der Landtagswahl für die in 2013 beginnende Wahlperiode stattfinden. Die Wahlperiode des Rates beginnt 6 Wochen nach dessen Wahl.
2. Es soll die Aufteilung in zwei Wahlbereiche angestrebt werden.
3. Von der nach § 32 Abs.3 NGO in der z.Zt. geltenden Fassung geschaffenen Möglichkeit, aus Anlass der Vereinigung oder Neubildung der Gemeinde für die Dauer bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 6 zu erhöhen, wird Gebrauch gemacht. Die dafür notwendigen Satzungen sind von der Stadt Einbeck und der Gemeinde Kreiensen zu erlassen und müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Neubildung regelt, verkündet werden.
4. Soweit für die Zeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsausschusses ein Interimsverwaltungsausschuss erforderlich ist, besteht dieser aus den Beigeordneten der Verwaltungsausschüsse der bisherigen Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen. Die Beigeordneten werden von ihren Vertretern/innen vertreten.
5. Der Interimsverwaltungsausschuss nimmt alle Zuständigkeiten der bisherigen Verwaltungsausschüsse wahr.
6. Den Vorsitz des Interimsverwaltungsausschusses führt der Bürgermeister der Stadt Einbeck. Dieser ist auch Mitglied des Interimsverwaltungsausschusses und lädt zu den Sitzungen ein. Für die Sitzungen gilt die bisherige Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss der Stadt Einbeck sinngemäß.
§ 8
Bürgermeister, Stellvertretung
1. Der Bürgermeister der bisherigen Stadt Einbeck fungiert bis zur Erlangung der Wirksamkeit der ebenfalls mit der Landtagswahl durchzuführenden Bürgermeisterwahl auch im Übrigen als Bürgermeister der vereinigten Stadt Einbeck.
2. Die ehrenamtliche Vertretung findet durch die bisherigen ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen für ihre jeweiligen bisherigen Gebiete statt.
3. Die Stellvertretung nach § 61 Abs.7 NGO (allgemeiner Vertreter/in) wird wie folgt geregelt:
a. Bis zur Entscheidung des neuen Rates über die allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters wird diese kommissarisch für den Bereich Bau-Planung-Umwelt von dem mit der allgemeinen Vertretung Beauftragten der Stadt Einbeck und für den übrigen Bereich vom allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Kreiensen wahrgenommen
b. Sollte bis zur Konstituierung des neuen Rates seitens der bisherigen Stadt Einbeck von dieser eine Anstellung eines Beamten auf Zeit beabsichtigt sein, ist die Gemeinde Kreiensen bei dem Auswahlverfahren zu beteiligen. Die Auswahlentscheidung kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Kreiensen getroffen werden.
§ 9
Kommunale Partner- und Patenschaften
Die begründeten Partner- und Patenschaften der bisherigen Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen bestehen unverändert fort.
§ 10
Ehrenbezeichnungen
Die von der Gemeinde Kreiensen verliehenen Ehrenbezeichnungen werden von der Stadt Einbeck anerkannt und übernommen.
§ 11
Feuerwehren
1. Die in den bisherigen Gebietskörperschaften Stadt Einbeck und Gemeinde Kreiensen vorhandenen Ortsfeuerwehren mit ihren technischen Ausstattungen bleiben im Rahmen des Brandschutzgesetzes erhalten. Dieses gilt auch hinsichtlich der gebildeten Stützpunkte.
2. Die bisherigen Gemeinde- und Stadtbrandmeister und ihre Vertreter/-innen nehmen bis zur Ernennung eines neuen Stadtbrandmeisters/-in und dessen Vertreter/innen für das jeweilige bisherige Gemeindegebiet ihre bisherigen Aufgaben wahr.
§ 12
Bauhöfe
Der als Eigenbetrieb geführte Kommunale Bauhof der Stadt Einbeck bleibt als zentraler Bauhof unverändert erhalten. Der Bauhof der Gemeinde Kreiensen wird in den Eigenbetrieb eingegliedert und bleibt als Außenstelle am bisherigen Standort Flecken Greene zunächst einmal befristet auf 2 Jahre mit grundsätzlich unverändertem Aufgabengebiet und personeller Ausstattung erhalten. Zum Ende des Zeitraumes findet eine Überprüfung statt, nach der ggf. neue Festlegungen getroffen werden.
§ 13
Kindertagesstätten
1. Die in der Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen vorhandenen Kindertagesstätten in kommunaler oder freier Trägerschaft bleiben mit ihrem derzeitigen Betreuungsangebot auf der Grundlage des Bedarfs als solche erhalten. Dieses gilt insbesondere auch für die Selbsthilfekindergärten in Ahlshausen und Opperhausen.
2. Hinsichtlich der Gebühren und Beiträge gelten die seitens der Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen getroffenen Regelungen für eine Übergangszeit von 2 Jahren unverändert weiter.
§ 14
Jugendarbeit
Die bisherige aktive Jugendarbeit in der Stadt Einbeck und in der bisherigen Gemeinde Kreiensen soll auf diesem Niveau fortgeführt und soweit möglich zusammengeführt werden. Unabhängig davon bleibt die bisherige örtliche Präsenz eines Jugendpflegers in Kreiensen erhalten. Dieses gilt auch für die vorhandenen Jugendräume.
§ 15
Schulen
1. Hinsichtlich der Grundschulen bleiben die Festlegungen der Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen unverändert bestehen. Dieses gilt auch hinsichtlich der Schuleinzugsbereiche.
Der Grundschulstandort Kreiensen wird für die Ortschaften der ehemaligen Gemeinde Kreiensen auf Dauer gesichert, d.h. auch in künftigen Überlegungen zu Veränderungen in der Grundschulstruktur nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Grundschule Greene wird eine Schließung zum Schuljahresende 2013/2014 verbindlich vereinbart.
2. Bezüglich der Schulbudgets und der EDV-Betreuung gelten für alle Grundschulen die bisherigen Regelungen der Stadt Einbeck.
3. Die Stadt Einbeck sagt verbindlich zu, sich dafür einzusetzen, dass das Schulzentrum im Flecken Greene als Schulstandort im Sekundarbereich I auf Dauer erhalten bleibt.
§ 16
Kommunale Zweckverbände, Kommunale Mitgliedschaften, Beteiligungen
Sämtliche Mitgliedschaften der bisherigen Stadt Einbeck und der bisherigen Gemeinde Kreiensen in kommunalen Zweckverbänden und sonstigen Organisationen sowie die Beteiligungen bleiben unverändert bestehen. Falls eine Doppelmitgliedschaft entstehen würde, werden die Mitgliedschaften mit dem Vereinigungszeitpunkt grundsätzlich zusammengeführt.
§ 17
Sonstige Regelungen
Die Inhalte der Niederschrift von der Lenkungsgruppensitzung am 7. Juli 2011, genehmigt in der Lenkungsgruppensitzung am 18. August 2011, finden Anwendung für die Regelungen, die in diesem Vertrag nicht getroffen worden sind.
Soweit auch dort einzelne Regelungen nicht vereinbart sind, erfolgt eine Entscheidung des zuständigen Organs darüber, ob die bisherigen Regelungen der Stadt Einbeck oder die der bisherigen Gemeinde Kreiensen anzuwenden sind oder eine Neuregelung zu erfolgen hat.
§ 18
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages rechtswidrig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt.
§ 19
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2013 vorbehaltlich eines Landesgesetzes zur Gebietsänderung in Kraft.
Einbeck/Kreiensen, 25.10.2011
S T A D T E I N B E C K
Ulrich Minkner
Bürgermeister
G E M E I N D E K R E I E N S E N
Ronny Rode
Bürgermeister
Dieser – als endgültig bezeichnete – Text wurde mir von der Gemeinde Kreiensen übermittelt.
18.02.2012
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen
Bürgerreporter:in:Hermann Müller aus Einbeck |
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