DGB-Jugend berät zum Ausbildungsbeginn

Pressemitteilung der DGB-Jugend Mittelhessen

Online-Beratungsservice beantwortet Fragen

Für einen Teil der Jugendlichen in Mittelhessen hat das neue Ausbildungsjahr begonnen. Damit verbunden sind für viele Auszubildende eine ganze Reihe von Fragen. Wie sollte mein Ausbildungsvertrag aussehen? Muss ich als Azubi Überstunden machen? Was tun, wenn ich nur putzen muss, aber nichts lerne? Kann ich meinen Ausbildungsplatz auch wechseln?

Für all diese Fragen hat die DGB-Jugend einen kostenlosen Online-Beratungsservice eingerichtet, der unter http://www.dr-azubi.de Antworten gibt. „Gleich von Anfang an seine Rechte und Pflichten zu kennen, dabei wollen wir Jugendliche unterstützen“, sagt Ulrike Eifler, Jugendbildungsreferentin beim DGB Mittelhessen. Das Angebot der DGB-Jugend richtet sich an alle Jugendlichen, die Fragen oder Probleme in ihrer Ausbildung haben. „Ratsuchende können sich anonym und barrierefrei an Dr. Azubi wenden und erhalten zeitnah eine kompetente Antwort“, so Eifler. Im vergangenen Jahr haben bundesweit mehr 5.000 Jugendliche davon gebrauch gemacht.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Was gilt es beim Abschluss des Ausbildungsvertrages zu beachten?
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbilder unterschrieben und muss, falls der oder die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern – in der Regel den Eltern – unterschrieben werden. Betrieb und Azubi bekommen je ein Exemplar. Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie zum Beispiel die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung. Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dr. Azubi rät: Vertrag vor der Unterzeichnung gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.

Was bedeutet die Probezeit?
Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Azubi als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Können Azubis den Ausbildungsplatz wechseln?
Azubis können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der Betrieb mit ihrem Weggang nicht einverstanden ist, brauchen Azubis aber einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Dr. Azubi rät: Azubis sollten erst kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt.

Müssen Azubis Überstunden machen?
Überstunden sind in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen, da die Azubis im Betrieb sind, um ihren Beruf zu erlernen – und dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn Überstunden geleistet werden, müssen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Alle Überstunden müssen dem Azubi mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.

Wann dürfen Azubis in Urlaub gehen?
Wie viel Urlaub Azubis pro Jahr zusteht, kann man im Ausbildungsvertrag nachlesen. Azubis dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsvertrag stellen, der Arbeitgeber muss dann inerhalb eines Monats darauf reagieren.

Wie viel Ausbildungsvergütung steht Azubis zu?
Die Ausbildungsvergütung ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Aber auch wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, muss die Vergütung angemessen sein. Azubis in einer normalen dualen Ausbildung haben deshalb auf jeden Fall Anspruch auf mindestens 80 Prozent – Azubis in einer überbetrieblichen Ausbildung auf 55 Prozent – der üblichen tariflichen Vergütung.

Wie reagiert man bei einer Abmahnung?
Mit einer Abmahnung gibt der Ausbilder dem Azubi zu vertehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Azubis mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen.

Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnungen genau prüfen und bei einer unberechtigten Abmahnung eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem den Betriebsrat oder die Gewerkschaft einschalten.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn der Azubi nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen die Eltern ihm das Kindergeld auszahlen.

Bürgerreporter:in:

Christian Momberger aus Gießen

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