Urteil und was dann?

Die anwaltliche Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, dass für den Mandanten ein erfolgreiches Urteil vor einem Gericht erstritten wird. Auch danach obliegt es dem Rechtsanwalt, für seinen Mandanten die ihm im Urteil zugesprochene Forderung durchzusetzen.

Wurde vor einem Gericht für einen Mandanten ein Verfahren geführt und der Gegner in diesem Verfahren wurde beispielsweise zu einer Zahlung verurteilt, ist der Rechtsanwalt zunächst gehalten, eine sog. vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu beantragen. Sobald eine solche vorliegt, besteht die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Hier besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, von denen nur einige beispielhaft aufgezeigt werden sollen um dem Leser einen Überblick zu verschaffen, auf welche Art und Weise ein rechtskräftiges Urteil erfolgreich vollstreckt werden kann.

Zunächst kann beim zuständigen Gerichtsvollzieher ein Antrag auf Vermögensauskunft gestellt werden. Der Schuldner wird über den Gerichtsvollzieher einbestellt und hat eine Vermögensauskunft abzugeben, in welcher er sämtliche Vermögenswerte anzugeben hat. Erscheint ein Schuldner zu dem durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Termin nicht, so kann seitens des Rechtsanwalts ein Verhaftungsauftrag gestellt werden mit entsprechend unangenehmen Folgen für den Schuldner. Aber auch im Falle der Abgabe der Vermögensauskunft hat dies zur Folge, dass der Schuldner in das sog. Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, was bei zukünftigen Bankgeschäften etc. problematische Folgen haben kann.

Wird beispielsweise durch die vorbenannte Vermögensauskunft bekannt, dass der Schuldner berufstätig ist und dadurch Einkommen erzielt besteht, die Möglichkeit, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken, so dass dann Pfändungsmaßnahmen beim Arbeitgeber des Schuldners durchgeführt werden können.

Alternativ können mit solch einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Pfändungen in Bankkonten, in Unterhaltsleistungen die der Schuldner erhält oder in Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Bausparverträgen etc. vorgenommen werden.

Besteht Kenntnis über Eigentum an bestimmten Wertgegenständen kann beim zuständigen Gerichtvollzieher auch eine Sachpfändung beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass Dinge, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen nicht uneingeschränkt der Pfändung unterliegen.

Soweit die Vermögensauskunft ergibt, dass der Schuldner über Grundstücke verfügt, kann die Zwangsvollstreckung in das sog. unbewegliche Vermögen betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die gegenständliche Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

Selbstverständlich erhebt die vorstehende Aufstellung keinerlei Anspruch auch Vollständigkeit. Die Vielzahl der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hier darzustellen, würde den Umfang dieses Artikels bei Weitem sprengen. Es zeigt sich aber bereits in diesem kurzen Grobabriss von Möglichkeiten, dass für den Ratsuchenden erheblicher Beratungsbedarf besteht um sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen und dem Mandanten zu einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Forderung zu verhelfen.

In unserer Kanzlei wurde zu diesem Zweck ein eigenes Referat eingerichtet, in welchem die Mitarbeiter spezialisiert in diesem Bereich tätig sind und dadurch erfolgreich unseren Mandanten zu ihrem Recht verhelfen können.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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