Wechselmodell
Unterhalt im Wechselmodell
Unterhalt im Wechselmodell
Während früher bei Trennung und Ehescheidung die Kinder in der Regel bei einem Elternteil blieben und dann in einem bestimmten Turnus das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil hatten (Residenzmodell), wünschen viele Eltern seit einiger Zeit einen deutlich erweiterten Umgang mit den Kindern oder gar das Wechselmodell, also eine gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung auf beide Elternteile.
Es gibt beim Wechselmodell nicht mehr den „betreuenden“ Elternteil und den „zahlenden Elternteil“, sondern zwei „Betreuungselternteile“, sowie zwei zahlende Elternteile.
Beim Residenzmodell leistet der Elternteil, bei welchem die minderjährigen Kinder hauptsächlich leben, den Unterhalt in Form von Betreuung und Naturalunterhalt, während der andere Elternteil für den Barunterhalt zuständig ist, der sich nach seinen Einkommensverhältnissen und dann den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle richtet.
Beim Wechselmodell sind dann beide Elternteile sowohl zur Betreuung verpflichtet, als auch zum Barunterhalt. Auch sind beide Elternteile in gleicher Weise erwerbsverpflichtet, während beim Residenzmodell derjenige Elternteil, der die minderjährigen Kinder betreut hat, nur im Umfang der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten eine Erwerbsobliegenheit hat.
Da stellt sich natürlich jedem unweigerlich die Frage, wie man ganztags arbeiten soll, während man jede zweite Woche minderjährige Kinder zu betreuen hat. Home-Office wird von den Arbeitgebern ja letztlich auch nicht dazu ermöglicht, dass neben der Arbeit Kleinkinder betreut werden.
Die Frage, wie sich dann der Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern gestaltet und auch der Trennungsunterhalt war ebenso viel diskutiert und häufig Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.
Zwischenzeitlich gibt es hierzu mehrere obergerichtliche Entscheidungen, auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sodass zumindest normale Konstellationen gut berechnet werden können.
Nachdem beim Wechselmodell jeder Elternteil für die Kinder die gesamte Ausstattung für Wohnen, Kinderzimmer, Schule und Freizeitgestaltung zur Verfügung stellen muss, erhöht sich natürlich der Bedarf, weswegen dieser mindestens aus den zusammengerechneten Einkünften der Eheleute aus der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.
Meist geht der tatsächlich entstehende Bedarf aber über die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle hinaus.
Da in der Regel unterschiedlich hohe Einkünfte bestehen, wird nach Abzug eines Selbstbehalts in Höhe von 1.650,00 € aus dem verbleibenden Einkommen errechnet, mit welcher Quote jeder der Elternteile haftet.
Der Bedarf wird dann entsprechend der Haftungsquoten verteilt, so dass der höher Verdienende in der Regel eine zusätzliche Ausgleichszahlung auf den Kindesunterhalt zu leisten hat.
Die häufig mitgeteilte Vorstellung, dass beim Wechselmodell keiner dem anderen etwas schuldet und das Kindergeld geteilt wird, ist also falsch!
Letztlich wird die Versorgung der Kinder teurer und der Mehrverdiener hat
Ausgleich zu leisten.
Auch das Kindergeld wird entsprechend der Quoten verteilt, aber nur diejenige Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhalt fällt. Derjenige Anteil, der der Betreuung dient, steht jedem Elternteil zu einem Viertel zu, demnach aktuell 62,50 € je Kind.
Das Wechselmodell kommt zum einen natürlich nur in Betracht, wenn es dem Kindeswohl dient und bei einer gewissen räumlichen Nähe der Elternteile zueinander überhaupt praktizierbar ist.
Zum anderen setzt das Wechselmodell auch voraus, dass die Eltern in den wesentlichen Angelegenheiten der Kinder sinnvoll miteinander kommunizieren und anstehende Angelegenheiten besprechen können.
Theoretisch kann das Wechselmodell bei fehlender Einigung der Eltern auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zwangsweise angeordnet werden.
In der Praxis spielen diese Verfahren bislang keine Rolle. Es stellt sich auch die Frage nach dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens.
Wenn die Eltern sich noch nicht einmal über die Frage des ob einig sind, wie soll dann die Ausgestaltung erfolgen?
Aus meiner Sicht ist das Wechselmodell nur für wenige familiäre Verhältnisse geeignet und sollte keinesfalls aus finanziellen Erwägungen heraus angestrebt werden.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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