Unfall mit dem Firmenfahrzeug – Wer haftet?

Häufig gehört es zu den Pflichten eines Arbeitnehmers, in Ausübung seiner Tätigkeit ein Firmenfahrzeug zu führen.
Manchmal geschehen dabei im Straßenverkehr Unfälle, die vom Arbeitnehmer verursacht sind bzw. bei welchen dem Arbeitnehmer eine Teilschuld zugesprochen wird.

Spätestens dann stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in die Haftung bzgl. des verunfallten Firmenfahrzeugs eintritt.

Von der gesetzlichen Ausgangslage her gilt für die Haftung des Arbeitnehmers die zivilrechtliche Regelung des BGB. Danach würde dieser uneingeschränkt haften, wenn er eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und hierdurch dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht.

In ähnlicher Weise würde sich aus § 823 BGB ein deliktischer Schadenersatzanspruch ergeben, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Rechte des Arbeitgebers oder eines Dritten widerrechtlich verletzt.

Nachdem die Schadensverursachung im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Führen eines Fahrzeugs entsteht, ist die daraus resultierende strenge Haftung allgemein als ungerecht empfunden worden.

Die Rechtsprechung hat zur Haftungserleichterung die sog. „Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ entwickelt, wobei sich diese Grundsätze zunächst nur bei sog. „gefahrgeneigter Tätigkeit“ anwenden ließen, später wurden die Grundsätze durch die Rechtsprechung auf jede Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgeweitet.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt. Danach trifft den Arbeitnehmer keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, sowie in der Regel die volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine anteilige Haftungsverteilung vorgenommen.

Eine leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit handelt, die jedem unterlaufen kann. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, also dann, wenn der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem verständigen Menschen einleuchten würde. Vorsatz setzt dem gegenüber noch Wissen und Wollen des Schadens voraus.

Nach diesem Schema werden die Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer bei Beschädigungen am Firmenfahrzeug abgewickelt. Eine summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Es besteht jedoch ein dringendes Bedürfnis der Praxis feste Orientierungspunkte für die Bestimmung der Haftungsanteile des Arbeitnehmers zu haben.

Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Instanzgerichte die Haftung des Arbeitnehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein Monatsgehalt begrenzt, bei grober Fahrlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung auf bis zu drei Monatsgehälter.

Darüber hinaus wird überwiegend die Obliegenheit des Arbeitgebers zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bejaht, so dass sich die anteilige Haftung des Arbeitnehmers auf die übliche Selbstbeteiligung reduziert.

Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung sind sog. zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht und können daher auch nicht abgedungen werden.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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