Testamentsvollstreckung
Mit dem Tode einer Person geht deren Nachlass entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments auf einen oder mehrere Erben über.
Dann ist es Aufgabe dieser Erben, den Willen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass auseinanderzusetzen.
Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei einer Mehrheit von Erben häufig Unstimmigkeiten auftreten, die dann eine einvernehmliche Auseinandersetzung schier unmöglich machen.
Aber auch komplexe oder juristisch schwierig umzusetzende Anordnungen in einem Testament können die Erben vor große Probleme stellen.
Leider kommt es daher bei Erbengemeinschaften häufig zu Streit, durch den dann das vormals vielleicht noch gute persönliche Verhältnis zueinander erheblichen Schaden erleidet.
Dies kann aber durch den Erblasser verhindert werden, indem er bereits im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, dessen Aufgabe dann die Auseinandersetzung des Nachlasses ist.
Eine Testamentsvollstreckung ist immer dann zu empfehlen, wenn Streit oder Interessenkonflikte unter den Erben zu befürchten sind.
Aber auch dann, wenn der Erblasser den Nachlass unter Ausschluss der Erben von einem Testamentsvollstrecker verwalten lassen will.
Schließlich auch, wenn minderjährige oder geschäftlich ungeeignete Erben vorhanden sind, oder aber wenn der Erblasser verhindern will, dass Gläubiger eines eventuell überschuldeten Erben Zugriff auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände erhalten.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt in einer letztwilligen Verfügung. Dabei kann der Erblasser jede Person einsetzen, die er für geeignet hält.
Es kann dies sein die Ehefrau, ein guter Freund, der Rechtsanwalt oder Steuerberater. Sinnvollerweise sollte man hierzu eine Person benennen, die sowohl das entsprechende Vertrauen besitzt, als auch die Kompetenz, die anstehenden Aufgaben der Auseinandersetzung zu lösen.
Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Ernannte das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Sie endet, mit der vollständigen Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den testamentarischen Wünschen und den Notwendigkeiten der Auseinandersetzung ergeben.
Auch eine längerfristige Testamentsvollstreckung, beispielsweise bei minderjährigen Kindern ist möglich.
Gerade bei größeren Vermögen ist es häufig Wunsch der Erblasser, dass dieses Vermögen einem Kind nicht bereits mit Eintritt der Volljährigkeit zufließt, sondern noch darüber hinaus bis zum Erreichen eines bestimmten Alters vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird.
Gerade bei einer Erbengemeinschaft aus mehreren Personen bedeutet die Auseinandersetzung durch einen sachlichen und kompetenten Testamentsvollstrecker eine enorme Erleichterung.
Dieser wird sinnvollerweise die wesentlichen Schritte, wie beispielsweise Immobilienverkäufe mit den Erben absprechen, kann aber letztlich aufgrund seines Amtes Entscheidungen treffen.
Soweit der Erblasser mit dem Testamentsvollstrecker nicht eine gesonderte Vereinbarung über dessen Auslagen und Gebühren getroffen hat, werden diese durch das Nachlassgericht festgesetzt.
Letztlich sollte aus meiner Sicht bei der Gestaltung eines Testaments immer auch darüber nachgedacht werden, ob die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein könnte.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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