Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags
Profit für Arbeitnehmer?
Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung jährlich einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 € (ab 2023 sogar 1.230 €) zum Abzug bringen. Zuvor lag diese Pauschale bei 1.000 €. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht wurden. Quittungen oder Belege muss der Arbeitnehmer hierfür nicht vorlegen. Die Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und soll alle Kosten abdecken, die aufgrund der Berufstätigkeit angefallen sind.
Wie hoch die steuerentlastende Wirkung des Pauschbetrags ist, hängt unter anderem von der Höhe des individuellen Steuersatzes ab: Geringverdiener, die einen niedrigen Steuersatz haben, erhalten durch die Anhebung eine geringere Steuerentlastung als Besserverdiener mit einem höheren Steuersatz.
Von der Anhebung profitieren zudem nur Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb der neuen Pauschale liegen. Wer beispielsweise einen sehr kurzen Arbeitsweg hat und deshalb nur eine niedrige Entfernungspauschale abrechnen kann, erreicht häufig mit seinen tatsächlichen Werbungskosten nicht die Höhe des Pauschbetrages, so dass sich für ihn die Anhebung steuerlich in voller Höhe auswirkt.
Wer einen Arbeitsweg von mindestens 20 km hat (einfache Entfernung), liegt mit seinen tatsächlichen Werbungskosten in der Regel schon über dem neuen Pauschbetrag. Sind Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, fließt eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr (ab 2023 bis zu 1.260 €) in die tatsächlichen Werbungskosten ein. Bei Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmer lassen sich sogar Raumkosten von zumeist bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen. Ab 2023 ist anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Zu den weiteren Werbungskosten zählen unter anderem die Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungen und Dienstreisen sowie Gewerkschaftsbeiträge.
Unabhängig von der Höhe einer steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten ist natürlich klar, dass die Übernahme der Aufwendungen durch den Arbeitgeber die größte Erstattung mit sich bringt: Nämlich 100 %. Ein Ansatz bei der Einkommensteuererklärung ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Zu guter Letzt:
„Ich möchte so gern ein Hund sein, dann müsste nämlich jemand anderes die Steuern für mich zahlen.“ (Peter E. Schumacher)
Kontakt
Dipl.-Jur. Michael Rosner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter an der Hochschule Augsburg
Der Autor ist Sozietätspartner der
Kanzlei Rosner
Am Hopfengarten 39-41
86316 Friedberg
www.kanzlei-rosner.net
E-Mail: info@kanzlei-rosner.net
Bürgerreporter:in:PR Redaktion |
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