Das neue Sexualstrafrecht
Die Einführung eines neuen Sexualstrafrechts zum 10.11.2016 soll der Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung dienen.
1.
Vor der Gesetzesänderung gab es rechtlich grob eine Unterscheidung zwischen sexuellem Missbrauch, z. B. zum Schutz von Kindern oder Wehrlosen und sexueller Nötigung, mit der schwersten Form, der Vergewaltigung, die Gewalt oder Drohung erfordert. Unter dem Schlagwort „Nein heißt Nein“ hat die neue Gesetzgebung diese Trennung aufgelöst.
2.
a)
Es gibt nunmehr zwei Grundtatbestände in § 177 StGB, die als sexueller Übergriff bezeichnet werden. Neu hinzugekommen sind die Tatbestände der sexuellen Belästigung in § 184 i StGB und Straftaten aus Gruppen heraus nach § 184 j StGB.
b)
In der ursprünglichen Form des früheren § 177 StGB bedurfte es zur Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne des Gesetzes eines Körperkontaktes mit dem Täter oder eines Dritten. Nun fallen auch Handlungen ohne Körperkontakt unter den Tatbestand des § 177 StGB.
c)
Im Rahmen des Grundtatbestandes sexueller Übergriff im Sinne § 177 Abs. 1 und 2 StGB gilt nun, dass grundsätzlich Bedingung für die Strafbarkeit die Äußerung einer Ablehnung ist. Der entgegenstehende Wille muss erkennbar sein. Dabei kommt es auf die Sicht eines objektiven Dritten an. Der Wille muss entweder verbal oder konkludent, z. B. durch Abwehrbewegungen zum Ausdruck gebracht werden. Die Ablehnung ist dann nicht notwendig, wenn eine solche Äußerung unter bestimmten Bedingungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hierunter fallen z. B. Fälle, in denen eine Person z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihren erkennbaren Willen zu äußern, das Opfer zu überrascht ist oder dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht bzw. ein solches durch den Täter angedroht wurde. Problematisch bleiben die Fälle einer möglichen Meinungsänderung hinsichtlich der Ablehnung.
d)
Auch die Delikte, bei denen eine Nötigungshandlung vorliegt, nach der Neufassung der schwere sexuelle Übergriff, wurden in der Straferwartung deutlich erhöht. Der frühere Begriff der Vergewaltigung ist im Rahmen der Neuregelung praktisch unverändert geblieben. Gewaltandrohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage sind jedoch nicht mehr notwendige Tatbestandsmerkmale.
e)
Die Neuregelung in § 184 i StGB, die sexuelle Belästigung, regelt nun Strafbarkeitslücken neu. Es handelt sich jedoch um ein Antragsdelikt. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Feststellung, ob eine körperliche Berührung in sexueller Weise, d. h. sexuell motiviert erfolgt ist oder nicht. Auch die früher lediglich als Beleidigung mit sexuellem Hintergrund zu ahndenden „Berührungsdelikte“ sind nun neu unter obigem Tatbestand geregelt und erhalten auch ein deutlich höheres Strafmaß.
f)
Zur Regelung neu auftretender Phänomene, nämlich sexueller Straftaten aus Gruppen, wurde der neue Tatbestand des § 184 j StGB eingeführt, wonach mindestens ein Beteiligter eine der oben genannten Straftaten begangen haben muss und eine Gruppe von mindestens drei Personen an der Tat beteiligt ist und die Straftat fördert. Die Abgrenzung zwischen einer Beihilfehandlung und einer Mittäterschaft wurde deutlich zugunsten einer Mittäterschaft verändert, da es nun für den Vorsatz genügt, dass aus der Gruppe heraus irgendeine sexuelle Straftat in Kenntnis der anderen begangen wird.
3.
Wie immer wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, ob sich die vom Gesetzgeber erhoffte Verbesserung des Schutzes der sexuellen Unversehrtheit mit dieser Neuregelung effektiver erreichen lässt als zuvor. Meistens ergaben sich die Probleme zur alten Regelung aus Beweisschwierigkeiten, die sich durch die Neuregelung jedoch ebenfalls nicht verhindern lassen. Dies dürfte insbesondere für die Frage gelten, inwieweit ein entgegenstehender Wille tatsächlich erkannt wurde bzw. hätte erkannt werden müssen. Aufgetretene Strafbarkeitslücken werden mit der Neuregelung jedoch geschlossen und die Strafrahmen erhöht.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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