Beibringung eines MPU-Gutachtens nach einer Trunkenheitsfahrt
Die Nutzung eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss führt für den Betroffenen nicht nur zu strafrechtlichen Problemen; im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Neueinteilung der Fahrerlaubnis ein sogenanntes MPU-Gutachten beizubringen ist oder nicht.
Grundsätzlich regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in § 13 Nr. 2: „Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden ist.
In Baden-Württemberg hat sich eine neue Situation insoweit ergeben, als das Verkehrsministerium die Fahrerlaubnisbehörden mit Schreiben vom 14.05.2014 angewiesen hat, ab sofort die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist stets von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig zu machen.
Hierbei stützt sich das Verkehrsministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim. Dieses Gericht war der Auffassung, dass ein strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentzug die MPU-Anordnung auch rechtfertigen kann, wenn der Grenzwert von 1,6‰ unterschritten ist, schlussendlich also jede Entziehung der Fahrberechtigung aufgrund einer Alkoholfahrt die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung rechtfertige. Zu diesem Zwecke wird die sogenannte Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs herangezogen, wie sie sich in der Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV findet wie folgt: „Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.“
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat seine Weisung auf die Fälle der absoluten Fahruntüchtigkeit beschränkt, also auf Alkoholwerte ab 1,1‰.
In anderen Bundesländern wird dieser Entscheidung zum Teil gefolgt, allerdings im Rahmen der jeweiligen Einzelfallentscheidungen die Grenzwerte unterschiedlich angesetzt.
Auch in Bayern ist die Rechtsauslegung uneinheitlich. So ist das Verwaltungsgericht Würzburg einer „Aufweichung“ der 1,6‰-Grenze ausdrücklich entgegengetreten, wohingegen das Verwaltungsgericht München die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU-Begutachtung sogar für den Fall einer relativen Fahruntüchtigkeit, also einem Blutalkoholwert von unter 1,1‰, für rechtmäßig erklärt.
Auch der Verwaltungsgerichtshof München rückt von seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung ab (wonach es bis dato nur bei besonderen Umständen Alkoholwerte von unter 1,6‰ für die Anordnung einer MPU-Begutachtung für zulässig gehalten hat) und teilt mit, dass noch keine abschließende Entscheidung vorliege, wie künftig verfahren werden soll.
Schlussendlich konnte auch bei der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses im Bereich Fahrerlaubnis zur Frage einer bundesweit einheitlichen Verwaltungspraxis keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Die Ministerien beabsichtigen, die weitere Entwicklung zu beobachten und entsprechende Beratungen zu führen.
Dies bedeutet, dass eine gesetzgeberische Klarstellung in Kürze nicht zu erwarten ist, allerdings die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der befassten Gerichte für die Betroffenen durchaus zum Ergebnis führen können, dass auch bei deutlich unter dem Grenzwert liegender Alkoholisierung die Anordnung einer Begutachtung für rechtmäßig erachtet wird.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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