Strafrechtliche Präventivberatung im Geschäftsleben | Unternehmen | Recht

Anders als bei einer wirtschaftlichen Risikobetrachtung, d.h. ob sich das ein oder andere Verbotene vielleicht „rechnen“ könnte, sollen damit Gefahren aufgedeckt werden, um diese bei einer Risikoabwägung unternehmerischen Handelns berücksichtigen zu können. Ein modernes Unternehmen muss sich ständig mit großem Aufwand veränderten Bedingungen am Markt anpassen. Völlig stiefmütterlich werden aber Anforderungen an Kenntnisse in Bezug auf kriminologische Risiken behandelt.

Wo liegen die Risiken?
Im Bereich des Umweltstrafrechts, der Produkt- und Betriebsstättenverantwortung ist durch eine Sensibilisierung der Gesellschaft und bessere Ausstattung und Schulung der Strafverfolgungsbehörden ein Anstieg der Ermittlungsverfahren festzustellen. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung in Zusammenhang mit einem Unternehmen können die Strafverfolgungsbehörden heute über das so genannte Organisationsverschulden Mängel, die strafbares Verhalten ermöglichen, bis in die Führungsetage verfolgen.
Bei vielen Delikten im Wirtschaftsstrafrecht ist kein Erfolg nötig, es genügt eine abstrakte Gefährdung, ein möglicherweise gefährdendes Verhalten. Die Schwierigkeit, in Unternehmen den tatsächlich Schuldigen ausfindig zu machen wird durch geringere Anforderungen an die individuelle Zurechnung erleichtert. Erweiterte Antragspflichten z.B. im Insolvenzfall oder geforderte Kenntnisse von Steuerpflichten schaffen vielfältige Fallstricke. Es drohen Ahndungen des Führungspersonals oder der Mitarbeiter, aber auch Bußgelder gegen das Unternehmen selbst. In die wirtschaftliche Freiheit eines Betriebes kann durch Arreste über Geschäftskonten oder Rückforderungen illegaler Gewinne eingegriffen werden, wobei nicht nur ggü. dem Täter sondern auch ggü. einem Begünstigten Dritten, z.B. dem Unternehmen Ansprüche geltend gemacht werden oder weitreichende gewerberechtliche Untersagungen erfolgen.
Insbesondere in Krisensituationen eines Betriebes, seien es finanzielle oder auch das Produkt betreffende, geht die Rechtssprechung von einer Gesamtverantwortung der Geschäftführung aus. Eine Geschäftsführung die ein gesundheitsgefährdendes Produkt auf dem Markt belässt obwohl ihr die Mängel bekannt wurden, riskiert ein Strafverfahren wg. Körperverletzung durch Unterlassen.
Über die Gefahren, Opfer einer Wirtschaftsstraftat zu werden, können in den letzten Jahren immer mehr Betriebe aus eigener Erfahrung berichten.

Was kann ich tun?
Eine an Risikominimierung orientierte Unternehmensleitung muss sich frühzeitig mit Vermeidungsstrategien befassen.
U.U. genügt zur Vermeidung schon eine verbesserte Dokumentation von Betriebsabläufen, um im Ernstfall nachvollziehbare Ansätze zur Entlastung bzw. Belastung finden zu können. Diese Maßnahmen müssen aber auch reflektiert, dokumentiert und ggf. erneut angepasst werden. Wer jahrelang keine Regelung für seinen Abfall oder anfallenden Schrott trifft, der wird seinem Mitarbeitern nur eingeschränkt Vorwürfe machen bzw. sich entlasten können, wenn dieser daraus etwas abzweigt oder falsch entsorgt.
Durch die Erstellung sog. Unternehmensrichtlinien, basierend auf einer Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Problemfelder, kann im Ernstfall nachgewiesen werden, dass man sich weitest möglich mit gewissen Aufgaben auseinandergesetzt hat und erreicht zumindest eine Reduzierung der möglichen eigenen Ahndung bzw. kann dem Täter dessen Versäumnisse konkret nachweisen.
Besonders bereits eingetretene „Schadensfälle“ sind Indikatoren zur Feststellung, ob organisatorische oder informatorische Defizite vorliegen.
Ggf. sind auch Organisationsstrukturen anzupassen, z.B. wichtige betriebliche Entscheidungen nicht alleinverantwortlich treffen zu lassen und konkrete, allen Unternehmensangehörigen bekannte Kontrollmechanismen einzuführen.
Manchmal tauchen gerade bei der „Inventur“ bereits aufgetretener Probleme Risiken auf, die bisher unentdeckt waren. Dann ist es die Aufgabe zu erkennen, ob strafreduzierende Maßnahmen einzuleiten sind, ggf. in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, oder ob im Falle einer Opferrolle nicht lieber eine „hausinterne“ Regelung erfolgen sollte. Chancen und Risiken sind hier vorsichtig abzuwägen, damit z.B. die Grenze zur Strafvereitelung nicht überschritten wird.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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