Neues zum „Führerscheintourismus“

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich für die Betroffenen die Frage, wie man diese wieder erlangt, insbesondere in den Fällen, in denen im Rahmen der Wiedererteilung eine sog. MPU-Begutachtung erfolgen müsste.

Manche der Betroffenen entscheiden sich dafür, die Fahrerlaubnis im europäischen Ausland zu erwerben.

Die Frage der Wirksamkeit derartiger Fahrerlaubnisse und insbesondere die Konsequenzen bei deren Gebrauch in der BRD war bereits Gegenstand verschiedener gerichtlicher Entscheidungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr mit Entscheidung vom 26.06.2006 wichtige Klarstellungen zur Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnisse gemacht.

- Die BRD muss grundsätzlich die von anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anerkennen, die einem Bürger der BRD nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind.
- Die Anerkennung dieser Führerscheine kann die Bundesrepublik aber verweigern, wenn der Erwerber der Fahrerlaubnis den ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheines nicht im Ausstellerstaat (EU-Mitgliedsstaat) hatte.
- Wird die ausländische Fahrerlaubnis während einer in der BRD laufenden sog. Sperr-frist erworben, kann die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in der BRD stets versagt werden.

Grundlage dieser Entscheidung waren Sachverhalte, in denen den Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss entzogen worden ist. Für die Wiedererteilung hätte ein positives MPU-Gutachten vorgelegt werden müssen, was nicht erfolgt. Die zuständigen Verwaltungsbehörden hatten den Betroffenen die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der ausländischen Fahrerlaubnis nicht zugestanden.
Der EuGH hat zunächst grundlegend festgestellt, dass die von einem anderen Ausstellerstaat ausgestellten Führerscheine in jedem Mitgliedsstaat der EU ohne anderweitige Formalitäten anzuerkennen sind; dies gilt auch, wenn der Ausstellerstaat beispielsweise das Erfordernis der Beibringung eines Gutachtens nicht kennt.
Allerdings sei es Aufgabe des Ausstellerstaates, zu prüfen, ob die im europäischen Ge-meinschaftsrecht aufgestellten „Mindestvoraussetzungen“ für die Wiedererteilung erfüllt sind. Während einer laufenden Sperrzeit im Heimatstaat kann auch ein anderer Mitgliedsstaat die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis versagen.
Außerhalb einer abgelaufenen Sperrzeit gilt dies aber nicht. Insbesondere das Nichtvorliegen einer positiven MPU berechtigt nicht zur Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis.
Der EuGH stellt folglich auf den einzigen ordentlichen Wohnsitz für die Erteilung der Fahrerlaubnis ab; dieser Umstand gewährleiste die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Einhaltung der Voraussetzungen der Prüfung der Fahreignung. Soweit allerdings auf Grundlage der Angaben in der ausländischen Fahrerlaubnis selbst oder aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass diese Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, kann es die Bundesrepublik Deutschland ablehnen, die Fahrberechtigung in Deutschland anzuerkennen.

Vorstehende Ausführungen umschreiben also den derzeitigen Status, der erst mit der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 beendet werden wird.

Mit Umsetzung dieser Richtlinie wird ein EU-Mitgliedsstaat dann keine Fahrerlaubnis mehr ausstellen dürfen, wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen worden ist. Ein dennoch ausgestellter Führerschein wird dann nicht mehr anzuerkennen sein.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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