Welcher Schusskanal führte ins Ziel – und der andere?
Welches Ziel gab es überhaupt, welches Motiv für einen Mordanschlag, der auch nach 20 Jahren Fragen über Fragen zurücklässt, für deren Antworten sich Niemand interessiert: am Wenigsten Justiz und Politik im an Skandalen reichen Sachsen.
Sind die Tatmotive selbst noch im Dunkeln, umso mehr die Motive dafür, dass bis heute trotz aller eklatanten, geradezu ins Auge springenden Widersprüche keine Ermittlungen von Amts wegen – wie sie bei Verdacht einer Straftat gesetzlich vorgeschrieben sind – in Gang gesetzt wurden: der wahre Verlauf bewusst im Verborgenen gehalten wird.
Nachdem sowohl die am 09. März gestellte Presseanfrage an Stanislaw Tillich, Ministerpräsident Freistaat Sachsen, Prof. Dr. Kurt Hans Biedenkopf, Rechtsanwalt und Ministerpräsident a. D. Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium der Justiz und Staatsanwaltschaft Görlitz zu Staatsanwaltschaft Bautzen 260 Js 10031/96 und daraus resultierendem Urteil des Landgericht Bautzen 200 Js 14596/97 zum Mordanschlag auf Peter Köberle, als auch die Nachfrage vom 20. Mai – zumindest bislang (noch) – ohne jegliche Reaktion blieb, erging es auch den beiden bisherigen Veröffentlichungen nicht anders.
Damit heute nun Kapitel 3 eines nicht für immer ungeklärt bleibenden Justiz- und Politskandales.
Die Fakten zu Fragen bzgl. Schusskanal und Täter-Opfer-Abstand werden nachfolgend dokumentiert.
01) Schusskanal
Gerichtsmedizinisches Gutachten des Dr. med. Beuthin vom 14. 10. 1996
(in Auftrag gegeben am 28. 08. 1996, also fast 4 Wochen (!) erst nach der Tat.)
a) 2. Bl. 184 – Seite 2
“... Der Unterzeichnende (Dr. med. Beuthin) ist bei der Not-Operation zugegen und kann die Verletzungen in Augenschein nehmen ...“
Auf S. 3 seines Gutachtens führt Dr. med. Beuthin aus:
“... Der Schusskanal verläuft von links unten vorn gering ansteigend nach innen oben und hinten ...“,
sowie weiter:
“... Die Brustwanddurchtrennung an der Körpervorderseite befindet sich in 124 cm Höhe, die hintere Brustkorböffnung in 126 cm Höhe ...“
Beide Feststellungen sind jedoch nachweislich falsch.
b) Bl. 144 – Seite 5 der 4. Vernehmung / Befragung des Beschuldigten Hilgert vom 30. 08. 1996
Auf die entsprechende Frage des Beamten (Pietsch) antwortet Hilgert:
“... Der Schuss, dadurch dass ich höher stand als Herr Köberle, ging der Schuss ja automatisch in den Boden.
Nachhineinbetrachtung ...“
Aus dieser Aussage folgt, dass der Schusskanal von hinten oben nach vorne unten verlaufen müsste.
c) Bl. 224 erste Aussage Opfer Peter Köberle, hier heißt es:
“... aus diesem Winkel hätte er (Hilgert) auch nicht gerade schießen können, denn der Schuss wäre dann schräg durch den Körper gegangen bei mir ...“
Bei dieser ersten Aussage habe ich Hilgert als Schützen ausgeschlossen – letztlich auch aufgrund seines Standortes.
Die Skizze der Polizei vom 20. 08. 1996 (Bl. 126) und der dazu gehörige Einsatzbericht (Bl. 126 b + c) bestätigen meine Aussage, dass bei dem von Hilgert vor Ort angegebenen Tatverlauf, der Schusskanal quer durch meinen Körper verlaufen müsste.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
• warum wurden die gravierenden Fehler im Gutachten des Dr. med. Beuthin nicht festgestellt, hinterfragt und aufgeklärt?
(Dr. med. Beuthin war bei der Not-OP anwesend. Sein Gutachten lässt keinen Zweifel daran, dass er sich Notizen gemacht hat und das nicht nur über den Zustand des Patienten!)
Man kann also sogar so weit gehen und fragen: wen hat Dr. med. Beuthin in seinem Gutachten vom 14. 10. 1996 wirklich beschrieben?
• warum wurden die gravierenden Abweichungen in seinem Gutachten gegenüber seiner Aussage am 30. 07. 1996 nie geklärt – weder von der ermittelnden Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft, noch im Gerichtsverfahren?
• warum fielen diese offensichtlichen Fehler im Gutachten weder der ermittelnden Polizei, noch der Staatsanwaltschaft, noch dem Gericht – also keinem auch nur Einzigen der Experten – auf?
(Da die Staatsanwältin “...auf den sonst üblichen Schlussbericht ... verzichtete ...“, musste sie, um die Anklageschrift erstellen zu können, die gesamte Akte durcharbeiten.
Spätestens jetzt hätten Fragen zu den unterschiedlichen Varianten des Schusskanals auftauchen müssen, zumal im v. g. Einsatzbericht – Tatortbesichtigungsbericht – Bl. 126 b + c vermerkt wird:
“... aufgrund der doch recht ungenauen Angaben des Tatverdächtigen ...“?
• warum tauchten trotzdem ajuch nie Zweifel an den Selbstbeschuldigungen von Hilgert auf?
• warum wurde nicht in der Verlängerung der, in der Skizze enthaltenen, angeblichen Schussrichtung (Theodolith – Fundort – Findling) nach dem Projektil gesucht?
(Nach der Aussage von Hilgert am Tatort, hätte in dieser Richtung das Projektil im Boden stecken müssen.
Glaubten etwa auch die Ermittlungsbeamten vor Ort den Angaben Hilgerts schon nicht?)
Wenn ja: weshalb und was bitte sind dann die Konsequenzen daraus, bzw. wenn nein: was bitte ist dann die Ursache, sowie die Konsequenzen daraus?
• warum wurden aufgrund der völlig unzureichenden, bzw. ungenauen Angaben Hilgerts, nicht die Angaben des Opfers Peter Köberle genauer geprüft, bzw. warum wurde er nicht zu diesem Punkt erneut befragt?
• warum hat man sich nicht die Zeit genommen, diese ganz erheblichen Fragen zu klären, indem der Zeitpunkt abgewartet wurde, bis man mit dem Opfer Peter Köberle eine Tatortbesichtigung – mit dem Beschuldigten Hilgert gemeinsam – hätte durchführen können, um diese Widersprüche zu klären?
(Es gibt Leute, die sind zwei Jahre und länger in U-Haft gesessen!)
Konkret also: fürchtete die Staatsanwaltschaft eine andere Wahrheit, die ihr bereits bekannt war?
Wenn ja: bitte weshalb und auf ggfs. wessen Veranlassung, sowie was sind dann die Konsequenzen daraus, wenn nein: wie bitte kann das belastbar ausgeschlossen werden?
02) Entfernung zwischen Schütze und Opfer bei Abgabe des Schusses
Der Beschuldigte Hilgert bezichtigte sich bereits auf dem Weg zum Polizeipräsidium Bonn, noch vor einer evtl. Vernehmung, im Polizeifahrzeug, des heimtückischen Mordanschlages.
Im Polizeipräsidium in Bonn verzichtete er bewusst auf sein Recht, sich vor einer polizeilichen Vernehmung mit einem Anwalt zu besprechen.
Er beschuldigte sich erneut selbst des heimtückischen Mordversuchs.
a) Bl. 63 (=268) erste Vernehmung
In seiner ersten Vernehmung (ohne vorherige anwaltliche Beratung) sagte Hilgert am 31. 07. 1996:
“... Als Erstes möchte ich sagen, dass ich auf den Peter Köberle geschossen habe. Ich habe von hinten in seinen Rücken geschossen. Dazu habe ich meinen Revolver 38 spezial verwendet. Ich wollte ihn erschießen. Er (Köberle) ging ca. 1 m vor mir, als ich geschossen habe. …“
Sich geradezu aufdrängende Frage dazu:
• warum legte der Beschuldigte Hilgert so großen Wert auf eine vorschnelle Selbstbeschuldigung – ohne Anwalt und riskierte damit eine lebenslange Freiheitsstrafe?
b) Bl. 130 + 131 (zweite Vernehmung Hilgert vom 20. 08. 1996)
“... Auf Frage des Kriminalisten: wieviel Meter stand Herr Köberle zu diesem Zeitpunkt (Schussabgabe) von Ihnen entfernt?“, führt Hilgert aus: “... mehrere Meter, so wie ich es beim Ortstermin angegeben habe. …“
Zur weiteren Frage: “... beim Ortstermin haben wir uns auf 5 (fünf) Meter geeinigt. Würden Sie diese Entfernung auch heute so gelten lassen? …“ erwidert Hilgert:
“… ob es nun 4, 5 oder 6 Meter sind. In Erinnerung hat man die mutmaßliche Entfernung. …“
Zur nächsten Frage: “... es waren somit deutlich mehr wie nur 1 oder 2 Meter Entfernung? …“ gibt Hilgert an: “... Ja, hundertprozentig …“
c) Bl. 330 – 333 Behördengutachten vom 21. 01. 1997 (kriminaltechnische Untersuchung – Schussentfernung)
Bl. 333: “… ergibt sich für den Tatschuss eine Schussentfernung von etwa 50 – 80 cm folglich handelt es sich um einen Einschuss aus relativ naher Distanz. …“
Weiter heißt es:
“… Diese Schussentfernung gilt unter der Annahme, dass kein signifikanter Schmauchverlust oder Verschleppung stattfand. …“
Dieser wichtige Nachsatz bedeutet, dass die Schussentfernung auch geringer als die angegebenen 50 – 80 cm gewesen sein könnte.
Auf Bl. 185 Gerichtsmedizinisches Gutachten Dr. med. Beuthin hingegen steht zu lesen:
“… Das Fehlen sämtlicher Nahschusszeichen lässt keine Entfernungsschätzung zwischen Schützen und Opfer zu.
Die Entfernung müsste jedoch mehr als 80 cm betragen haben. …“
Es stellt sich die unausweichliche Kernfrage:
• wie kann noch von rechtmäßiger Ermittlung und gesetzeskonformer Verfahrensführung ausgegangen werden, wenn die krassen und elementaren Widersprüche in den beiden offiziellen Gutachten nie überprüft und zweifelsfrei geklärt wurden?
Weshalb wurde von Amts wegen – zumindest bislang (noch immer) – keine Wiederaufnahme angeordnet?
d) Bl. 310 (Anklageschrift vom 22. 01. 1997)
“… In einem Moment, wo der Geschädigte in etwa 5 Meter Entfernung vor dem Angeschuldigten lief, zog dieser (hier ist Hilgert gemeint) seinen mitgeführten Revolver und schoss einmal auf Köberle. …“
e) Bl. 521 (Urteil gegen Hilgert wegen versuchten Mordes) “... Er (Beschuldigter Hilgert) zog deshalb seinen Revolver und schoss diesem (Opfer Köberle) aus einer Entfernung von 1 m bis 1,50 m in den Rücken, um ihn zu töten. …“.
Es ergeben sich daraus die folgenden weiteren Fragen:
• auf welche Erkenntnisse stützen die Richter ihre eigenen Entfernungsangaben in ihrem Urteil?
• warum wurden von den Zeugenaussagen und den Einlassungen des angeblichen Täters keine Inhaltsprotokolle erstellt, die evtl. Aufschluss über die Entfernung hätten geben können?
(es wurden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften gewahrt.)
• warum wurde dem Opfer Peter Köberle das Urteil erst mehrere Wochen nach dessen erlangter Rechtkraft zugestellt?
(Wollte das Gericht eine mögliche Berufung / Revision durch ihn verhindern.)
Wenn nein, wie bitte ist dies belastbar zu dokumentieren und wenn ja: was sind dann bitte die Konsequenzen daraus?
• auf welche Aussagen / Protokolle könnte sich ein Gericht bei einer evtl. Wiederaufnahme des Verfahrens stützen?
• warum wurden die Widersprüche zwischen den Angaben in dem offiziellen Behördengutachten über die angebliche Schussentfernung und den Aussagen des angeblichen Schützen nicht zweifelsfrei geklärt?
• wie kommen bei einem Mindestabstand von 5 Metern (lt. Beschuldigtem Hilgert) Schmauchspuren auf das Shirt des Opfers (Köberle), die auf eine Entfernung von 50 – 80 cm (evtl. noch weniger) hinweisen?
(Der angebliche Täter betont hingegen ausdrücklich, dass der Abstand 100 %-ig mehr als ein oder zwei Meter war!)
• welches, respektive wessen Shirt wurde in dem Behördengutachten wirklich untersucht?
(zu ergänzen ist, dass Frau Schuster am Tatort eine Blutspur von 6 – 8 Metern gesehen hatte, die von der Polizei unbeachtet blieb.
Folglich vergrößert sich der Abstand zwischen Köberle und Hilgert auf mindestens 10 Meter, wenn man die Aussage Hilgerts am Tatort bezüglich seines Standortes bei der Schussabgabe zugrunde legt.)
• warum fallen diese Widersprüche weder der ermittelnden Polizei, noch der Staatsanwaltschaft, noch dem Gericht auf?
• warum wurde das Video von der Tatortbesichtigung nicht als Beweismittel zu den Akten genommen?
• warum wurden die Selbstbeschuldigungen Hilgerts nicht mit weiteren nachvollziehbaren Beweisen untermauert?
(hier ist zu ergänzen: der Gerichtsberichterstatter der Sächsischen Zeitung schreibt in einem Artikel über den Prozessverlauf, dass der vorsitzende Richter erhebliche Zweifel an den äußerst widersprüchlichen Aussagen des Hilgert äußerte.
• wie kam es zu dem Sinneswandel des Gerichts, der sich im Urteil niederschlägt?
• was ist passiert, nachdem der Richter in der Verhandlung Zweifel äußerte bzgl. dem weiteren Verlauf der Verhandlung und dem dann erfolgten Urteil?
• Die Berichterstattung über den Prozess und der Inhalt des dann erfolgten Urteils stehen in krassem Widerspruch.
Das Urteil stützt sich ausschließlich auf die völlig diffusen und widersprüchlichen Selbstbeschuldigungen Hilgert.
Beweise für seine Tat wurden weder von ihm noch von der Staatsanwaltschaft vorgelegt.
Das Gericht getraute sich – vorsichtig gesprochen – nicht einmal, die offensichtlichen Widersprüche zu überprüfen!)
Wie also kann ausgeschlossen werden, dass es dazu Veranlassungen gab, wenn nein: von wem erfolgten sie und was sind dann bitte die Konsequenzen daraus?
Soweit zur Tatwaffe, Schusskanälen und Täter-Opfer-Entfernung.
Im nächsten Kapitel lesen Sie zu unterschiedlichen Verletzungsfolgen und vernichteten Beweismittel: auch diese Ungereimtheiten geben weiter nur Rätsel auf.
Erich Neumann, freier investigativer Journalist
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