Gut besuchter Stammtisch von Haus & Grund Bad Lauterberg - Fachanwältin Kirsten Anne Körner informierte zum Thema „Eltern im Heim – Wer zahlt?“

Rechtsanwältin Kirsten Anne Körner, Fachanwältin für Familienrecht bei ihren interessanten Ausführungen zum Thema „Eltern im Heim – Wer zahlt?“
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Bad Lauterberg. Auch der jüngste Oktober-Stammtisch von Haus & Grund Bad Lauterberg e. V. mit einen Referat zum Thema „Eltern im Heim – Wer zahlt?“ der Bad Lauterberger Rechtsanwältin Kirsten Anne Körner, Fachanwältin für Familienrecht, fand wiederum eine gute Resonanz bei zahlreichen Gästen und Haus & Grundvereinsmitgliedern.
Die Problematik, so Kirsten Anne Körner, die mit ihrem Ehemann Andreas Körner, Vereinsjustiziar von Haus & Grund Bad Lauterberg und Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht und der Rechtsanwältin Andrea Franke-Fassemeier, ebenfalls Fachanwältin für Familienrecht, eine gemeinsame Kanzlei betreibt, betrifft immer mehr Bürger. Dabei sind nicht nur immer mehr ältere Personen betroffen, sondern auch Jüngere, die gegebenenfalls für ihre Eltern in die Unterhaltspflicht genommen werden. Teilweise, so Kirsten Anne Körner, erledigen sich anstehende Probleme und Fragen schon mit einer Beratung bei ihr, da die anschließende Korrespondenz mit dem zuständigen Sozialamt des Landkreises Osterode eigentlich recht gut klappt.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden in Eltern – und in Kindesunterhalt. Kindesunterhalt sind die Kosten, die Eltern bis zum Ende der Ausbildung für ihre Kinder zahlen müssen. Darüber hinaus sind, so die Fachanwältin, laut § 1602 BGB Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren, so auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
Ist aus gesundheitlichen Gründen, meist nach einem Krankenhausaufenthalt, eine Unterbringung im Pflegeheim notwendig, so ist das mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das Pflegeheim schließt mit dem Bewohner einen Vertrag, aus dem sich die Höhe der Heimkosten(ähneln sich bei den jeweiligen Einrichtungen im Landkreis OHA) je nach Pflegestufe (Pflegegrade ab 2017) ergeben. Davon übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Heimkosten entsprechend der Pflegestufen. Der verbleibende Rest wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Zur Deckung des Eigenanteils müssen alle Einkünfte wie die Rente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge sowie bis zur Selbsbehaltsgrenze von aktuell 1.200 € ggf. auch ein Teil des Einkommens des Ehegatten, der zu Hause wohnen bleibt, eingesetzt werden. Ebenfalls das vorhandene Vermögen, bis auf das sogenannte Schonvermögen, welches u.a. Bargeld bzw. Sparvermögen in Höhe von 2.600€ (Alleinstehende) bzw. 3.214 € (Verheiratete), einen angemessenen Hausrat, die Riester oder Rüruprente, Familien-und Erbstücke, deren Verwertung eine unzumutbare Härte bedeuten würde sowie das vom anderen Ehegatten bewohnte Eigenheim enthält. Mithin, so Kirsten Anne Körner, muss zwar das Haus nicht verkauft werden, doch sichert sich das Sozialamt mit der Eintragung einer Grundschuld ggf. bestehende Rückforderungsansprüche, wenn darlehensweise Hilfe zur Pflege gewährt wird. Zum verwertbaren Vermögen zählen auch Schenkungen(Geld/Immobilien) innerhalb der letzten 10 Jahre an Kinder. Ein eingeräumtes Wohnrecht kann eine Gegenleistung darstellen und dazu führen, dass eine Immobilienübertragung keine Schenkung ist.
Sind mehrere Geschwister in der Haftung für ihre Elternteile, so werden sie anteilig der Einkommens-und Vermögensverhältnisse herangezogen. Der Sozialleistungsträger muss die Ermittlung der Haftungsquote nachvollziehbar darlegen, auch sind die Geschwister untereinander auskunftsverpflichtet. Ein möglicher Unterhaltspflichtiger muss dem Sozialamt sein Erwerbseinkommen(Durchschnitt der letzten 12 Monate bzw. 3 Jahre), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten Pensionen, Sozialleistungen/Arbeitslosengeld I und II, Wohnvorteil im Eigenheim(fiktives Einkommen) offenlegen.
Möchten Vater oder Mutter in ein besonders teures Heim mit einem hohen Eigenanteil, so werden die Kinder nur für die Heimkosten in einem angemessenen Rahmen herangezogen. Grundsätzlich, so die Fachanwältin in ihrem Ausführungen abschließend, brauchen Kinder nur Unterhalt zu zahlen, wenn ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen dies erlaubt. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt für den Unterhaltspflichtigen 1.800 € und 1.440 € für dessen Ehegatten/Schwiegerkind.
„Niemand muss durch den Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebt im Luxus“.
Mit der Änderung des Pflegeversicherungsgesetzes ab 1.1.2017 werden Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt. Die Höherstufung von einem in den nächst höheren bewirkt dann keine Erhöhung des Eigenanteils an den Heimkosten mehr, dieser bleibt zukünftig gleich.

Text und Fotos: Bernd Jackisch
(Pressesprecher Haus & Grund Bad Lauterberg)

Bürgerreporter:in:

Bernd Jackisch aus Bad Lauterberg im Harz

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