Privatisierung der Tourismus/ Marketingwirtschaft
Stadt Bad Lauterberg Finanzen

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S t a d t Bad Lauterberg im Harz Fachbereich Finanzen
Sitzungsdrucksache
R 86/XVIII. Wahlperiode
Datum: 02.08.2024
Aktenzeichen: I/1.0
Beratungsfolge Sitzung am TOP Ö N Ergebnis
Ausschuss für Tourismus und Stadtmarketing
21.08.2024 X
Verwaltungsausschuss 27.08.2024 X
Rat der Stadt 29.08.2024 X
TOP
Beauftragung einer touristischen Geschäftsbesorgung
Beschlussvorschlag:
Die GLC Glücksburg Consulting AG wird auf Basis des Angebots vom 14.06.2024 beauftragt, die Aufgabe des Stadtmarketings einschließlich Tourist-Information zum 01.10.2024 im Rahmen einer touristischen Geschäftsbesorgung wahrzunehmen. Die
Übertragung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2028, mit einer Verlängerungsoption bis 31.12.2030.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 28.09.2023 hat der Rat beschlossen, dass das Stadtmarketing einschließlich der Tourist-Information im Rahmen einer sogenannten touristischen Geschäftsbesorgung privatisiert werden soll.

Hierzu teile ich mit, dass die Privatisierung gegen das Urteil BVerwG 8 C 10.08   verstößt, wonach die Kommunen nicht grenzenlos privatisieren dürfen.Wichtigste Aussage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Aussage, dass die Städte und Kommunen sich nicht von ihren ortseigenen Angelegenheiten trennen dürfen.

Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine materielle Privatisierung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Tourismusbetriebes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten.

https://www.bverwg.de/270509U8C10.08.0

Die Gemeinden sind infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen durch den Bund und die Länder in dem Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Bestandes und damit die grundsätzliche Pflicht der gemeindlichen Wahrung und Sicherung ihres eigenen Aufgabenbestandes, wenn dieser in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wurzelt.
Der Tourismusbetrieb der Harzer Kommunen wurzelt in deren kulturellen Eigenheiten und ist daher von Kommunen, die die ortseigenen Gegebenheiten informiert sind (das ist im Bereich von Bad Lauterberg insbesondere Bergbau und die Kneipp Kur  (neben anderen prägenden Eigenheiten der Luftkurorte).

Eine auswärtige Consulting Firma hat keine umfangreichen Kenntnisse über spefizische einheimische Sehenswürdigkeiten und vor allem keine über Lauterberger Kultur. Tourismus und Kultur von Gemeinden gehören zusammen, da sie prägender und wirtschaftlich wichtiger Bestandteil der Belange der Allgemeinheit der Stadt sind. Stadtmarketing muß seine grundlegenden Informationen und Parameter inhaltlich kennen und nach außen transportieren können. Das ist bei stadtfernen Consulting Unternehmen nicht gegeben und kann daher als Leistungsinhalt für die Bewerbung einer Kurstadt nicht vereinbart werden.

Ein Kurdirektor hat entsprechende Aufgaben für ein (geschätztes Jahresgehalt von 96.000- bis 105.000 Euro zu besorgen

https://www.glassdoor.de/Geh%C3%A4lter/kurdirektor-gehalt-SRCH_KO0,11.htm 

Die Beauftragung einer Consulting Firma für jährlich 540.000 Euro ab 2025 mit jährlichem Zuwachs) verstößt damit gegen § 110 NKomVG Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)  Landesrecht Niedersachsen– Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich
(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Damit ist die vertragliche Vergabe an die Glücksburg Consulting AG rechtswidrig, da sie gegen niedersächsisches Verfassungsrecht verstößt. Der Vertrag ist damit auch in Hinblick auf ein unverhältnismäßiges hohes Gehalt der Glücksburg AG nichtig. Dasselbe gilt für den Stadtratsbeschluss, der diesen Vertrag genehmigt hat.

Die Stadtverwaltung Bad Lauterberg ist an das Niedersächsische Verfassungsrecht gebunden. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

https://www.vorpommern.de/fileadmin/images/intern/Stellenausschreibung_Kurdirektor_neu.pdf

Bürgerreporter:in:

Claudio Baglioni

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